{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-10-24","aktenzeichen":"4 StR 325/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 325/12\n\nvom\n24. Oktober 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2012 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Anträge der Nebenkläger M. C. und V.\nC. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 16. Dezember\n2011 werden als unbegründet verworfen.\n\n2. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das vorbezeichnete\nUrteil werden als unzulässig verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel\nund die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig, weil die Begründung\nihrer Rechtsmittel nicht den formellen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO\ngenügt.\n\n2 1. Die anwaltlichen Vertreter der Nebenkläger haben mit gleichlautenden\nSchriftsätzen vom 21. Dezember 2011 Revision eingelegt, \"soweit der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt wurde\". Diesem Zusatz kann lediglich entnommen werden, dass die Nebenkläger ein § 400 Abs. 1 StPO entsprechendes\nRechtsschutzziel verfolgen wollen. Er enthält jedoch keine zulässig erhobene\nVerfahrens- oder Sachrüge.\n\n3 Auch das Revisionsvorbringen des Nebenklägers muss den Vorgaben\ndes § 344 Abs. 2 StPO genügen (KK-StPO/Senge, 6. Aufl., § 401 Rn. 1; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 401 Rn. 1). Für eine zulässige Sachrüge ist es daher\nerforderlich, dass dem Vortrag des Revisionsführers zweifelsfrei entnommen\nwerden kann, dass eine Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht\nbegehrt wird. Daran fehlt es, wenn – wie hier – lediglich der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision dargelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom\n20. August 1997 – 2 StR 386/97, NStZ-RR 1998, 18) und jede weitere Begründung fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 1988 – 4 StR 149/88, BGHR\nStPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 1).\n\n4 2. Die Schriftsätze der anwaltlichen Vertreter der Nebenkläger vom\n16. Mai 2012, mit denen Revisionsanträge gestellt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt worden ist, waren verspätet. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte aus den von dem Generalbundesanwalt in\n\nseiner Zuschrift vom 5. September 2012 angeführten Gründen nicht gewährt\nwerden.\n\nMutzbauer Cierniak Franke\n\nQuentin Reiter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-24/4-str-325-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-24/4-str-325-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:03.022063+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-10-24/4-str-325-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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