{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2012-10-23","aktenzeichen":"X ZR 90/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZR 90/10\nvom\n\n23. Oktober 2012\n\nin dem Patentnichtigkeitsverfahren\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver,\ndie Richterin Mühlens sowie die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher\n\nbeschlossen:\n\nDas den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. betreffende Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.\n\n2 I. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr.-Ing. S. hat dem Gericht mit Schreiben vom 26. September 2012 mitgeteilt, dass er am 11. April\n2012 von der H. GmbH (nachfolgend: H.\nGmbH) gebeten worden sei, einen Klienten bei der Kurzbewertung hinsichtlich\nder Essentialität von Patenten zu unterstützen. Am 18. April 2012 sei ein Vertrag zwischen der H. GmbH und ihm zustande gekommen. Weitere Aufträge habe es nicht gegeben. Anlässlich des 10-jährigen Bestehens der H.\nGmbH sei er erstmalig zu einer Veranstaltung am 21./22. September\n2012 eingeladen worden. Dort habe er erfahren, dass die H. GmbH\nderzeit direkt oder indirekt für die Klägerin Patentstreitigkeiten gegen die Beklagte bearbeite und auch zumindest in einem Verfahren involviert sei, in dem\ner, der gerichtliche Sachverständige, ein Gutachten erstattet habe. Dies sei ihm\nvor dem 22. September 2012 nicht bekannt gewesen.\n\n3 Ihm, dem gerichtlichen Sachverständigen, sei die H. GmbH seit\nNovember 2011 bekannt, als er von Herrn F. H. mit der allgemeinen\nAnfrage kontaktiert worden sei, ob er grundsätzlich bereit sei, in IPR-Fragen in\nseinem Kompetenzgebiet für die H. GmbH tätig zu werden. Ein Vertrag\noder eine Kooperation seien aber seinerzeit nicht zustande gekommen. Er, der\ngerichtliche Sachverständige, habe Herrn H. auf seine Gutachtertätigkeit für den Bundesgerichtshof und seine Pflicht zur Unabhängigkeit und Neutralität in Streitsachen mit den Parteien dieses Rechtsstreits hingewiesen. Er\nhabe die H. GmbH als neutrale Vermittlerin von Experten und Expertise\nverstanden.\n\n4 Die Beklagte stützt ihren Ablehnungsantrag im Wesentlichen darauf,\ndass dem gerichtlichen Sachverständigen die enge Verbindung der H.\nGmbH zur Klägerin nicht habe verborgen bleiben dürfen, weil sie aus dem Internetauftritt der H. GmbH klar und eindeutig erkennbar gewesen sei.\nZudem ergebe sich die Besorgnis der Befangenheit aus dem Schreiben des\ngerichtlichen Sachverständigen vom 26. September 2012 selbst, in dem dieser\nden Sachverhalt nur sehr oberflächlich dargelegt habe.\n\n5 II. Nach § 406 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 42 ZPO kann ein Sachverständiger\nabgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen\nsein Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Einen solchen Grund hat die Beklagte\nnicht dargelegt.\n\n6 Aus ihrem Vorbringen ergeben sich bei der gebotenen objektiven Betrachtung keine Umstände, die aus Sicht der Beklagten Zweifel an der Unparteilichkeit des gerichtlichen Sachverständigen begründen können. Zwar kann der\nAnschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit begründet sein, wenn der\nSachverständige in einer wirtschaftlichen Verbindung zu einer der Parteien\nsteht (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - X ZR 1/06 Rn. 1; Beschluss vom\n\n11. Juli 1995 - X ZR 99/93). Nimmt der Sachverständige demgegenüber einen\nGutachtensauftrag von einem Dritten an, der seinerseits in einem Beratungsverhältnis zu einer der Parteien steht, kommt dies nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, die im Streitfall nicht gegeben sind.\n\n7 Die Besorgnis der Befangenheit wird zunächst nicht durch die Umstände\nder Aufnahme der wirtschaftlichen Verbindung mit der H. GmbH begründet. Dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. war bei\nZustandekommen des Beratungsvertrages vom 18. April 2012 mit der H.\nGmbH nicht bewusst, dass diese die Klägerin in rechtlichen Auseinandersetzungen mit der Beklagten beraten hat. Die Richtigkeit der entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 26. September 2012 an das Gericht ist von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden.\n\n8 Die Beratungsleistung, die der Sachverständige für die H. GmbH\nerbracht hat, war überdies punktueller Natur und nicht auf Dauer angelegt. Sie\nstand nach seinen Angaben nicht in inhaltlichem Zusammenhang mit dem\nStreitfall und betrifft keine der Prozessparteien. Die H. GmbH ist ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Auszüge aus ihrer Internetpräsenz\nfür eine Vielzahl von Anbietern aus dem Bereich der Mobilfunktechnik sowie\nzahlreiche Rechtanwalts- und Patentanwaltskanzleien tätig und kann deshalb\nnicht dem Lager der Klägerin zugeordnet werden. Auch von daher ist nicht zu\nbesorgen, dass der Sachverständige durch seine nach Abschluss des im Streitfall erstellten schriftlichen Gutachtens in Auftrag gegebene Tätigkeit für die H.\nGmbH daran gehindert ist, sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung unvoreingenommen abzugeben.\n\n9 Eine abweichende Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der\nBeklagten auch nicht daraus, dass der gerichtliche Sachverständige nicht näher\n\ndargelegt hat, für welchen Klienten die H. GmbH bei der Erteilung des\nAuftrags an ihn tätig war, welches Honorar er für seine Tätigkeit erhalten hat\nund in welchem Umfang ihm die H. GmbH im November 2011 Aufträge\nin Aussicht gestellt hat. Aus den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, folgt, dass er lediglich an einer Kurzbewertung beteiligt war, die nicht in Zusammenhang mit gerichtlichen Auseinandersetzungen steht, dass die Streitparteien nicht involviert\nsind und dass die H. GmbH an ihn im November 2011 nur mit der allgemeinen Anfrage herangetreten ist, ob er grundsätzlich bereit sei, Gutachtenaufträge anzunehmen. Diese Angaben genügen, um Zweifel an der Unvoreingenommenheit, die sich aus den Verbindungen zur H. GmbH ergeben\nkönnten, auszuräumen. Schon angesichts dessen hatte der Sachverständige\nkeinen Anlass zu näheren Angaben.\n\nMeier-Beck Keukenschrijver Mühlens\n\nGrabinski Bacher\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 31.03.2010 - 5 Ni 35/09 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-23/x-zr-90-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-23/x-zr-90-10","retrieved":"2026-10-24 08:01:18.262090+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-10-23/x-zr-90-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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