{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-10-16","aktenzeichen":"3 StR 406/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 406/12\nvom\n16. Oktober 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Besitzes kinderpornographischer Schriften u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n16. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom\n25. April 2012 im Ausspruch über die Einziehung\n\na) dahin neu gefasst, dass die sichergestellten Datenspeicher\nmit den Bezeichnungen \"b19\", \"f_r Papa\", \"Color Climax\",\n\"Color Climax II\", \"diverse Golden Boy movies\", \"Bill & Ted -\nDear Cousin Bill\", \"Diverse Golden Boys II\", \"Diverse Golden\nBoys III\" eingezogen werden;\n\nb) im Übrigen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu\neiner Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt und \"die sichergestellten elf DVDs\" eingezogen. Die auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat nur den\naus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.\n\n2 1. Während die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann das Urteil im\nHinblick auf die Einziehung mehrerer Gegenstände nicht bestehen bleiben.\n\n3 a) Gegen die Einziehungsanordnung bestehen zunächst deshalb Bedenken, weil das Landgericht die einzuziehenden Gegenstände entgegen den\nvon der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss\nvom 26. Februar 1988 - 3 StR 484/87, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1;\nBeschluss vom 25. August 2009 - 3 StR 291/09, NStZ-RR 2009, 384 <LS>) in\nder Urteilsformel nicht so konkret bezeichnet hat, dass für die Beteiligten und\ndie Vollstreckungsorgane Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht.\nVorliegend kann der Senat jedoch den Urteilsgründen die Bezeichnung von\nacht Datenspeichern entnehmen, auf denen kinderpornographische Schriften\ngespeichert waren, und somit die Einziehungsentscheidung insoweit selbst\nkonkretisieren.\n\n4 b) Hinsichtlich der drei weiteren Datenspeicher hält die Einziehungsanordnung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Für einen von ihnen enthält das\nUrteil weder eine Bezeichnung zur Individualisierung noch eine Feststellung zu\ndessen Inhalt. Für die beiden DVDs mit den Bezeichnungen \"Blumenengel\"\n\n(dessen Inhalt war nicht lesbar) und \"Archiv 19\" (dieser enthält nur das Foto\neiner unbekannt gebliebenen Person) ist nicht festgestellt, dass es sich um kinderpornographische Schriften handelt. Nur solche können aber gemäß § 184b\nAbs. 6, § 74 StGB eingezogen werden. Die Mutmaßung des Landgerichts, die\nDatenspeicher \"könnten nur in Verbindung mit den kinderpornographischen\nInhalten der weiteren DVDs stehen\", trägt die Einziehungsentscheidung nicht.\n\nBecker Pfister Hubert\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-16/3-str-406-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-16/3-str-406-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:54.941570+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-10-16/3-str-406-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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