{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2012-10-11","aktenzeichen":"5 StR 446/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 446/12\n(alt: 5 StR 26/11)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 11. Oktober 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 11. Mai 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nunterblieben ist.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit\nTodesfolge unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts\nGörlitz vom 5. Oktober 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat\n(vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Angeklagte hat die Überprüfung der\nMaßregelfrage – nach Nachfrage durch den Senat – nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet nach\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Das Landgericht begründet die Nichtanordnung der Maßregel damit,\ndass der alkoholabhängige Angeklagte „nach seinen eigenen Bekundungen\nseit Dezember 2010 keinen Alkohol mehr“ trinke (UA S. 4), weswegen „offensichtlich“ kein Hang im Sinne der Vorschrift und keine Gefährlichkeit mehr\nbestehe (UA S. 50 f.). Demgegenüber hält der von der Schwurgerichtskammer vernommene psychiatrische Sachverständige die Unterbringung für angezeigt. Dass die Angaben des Angeklagten zur Alkoholabstinenz zuträfen,\nsei unwahrscheinlich. Es bestehe weiterhin die Gefahr, dass dieser unter\nAlkohol ähnlich schwere Straftaten wie die verfahrensgegenständliche begehe (UA S. 50).\n\n3 Die Nichtanordnung der Maßregel hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\nDie Schwurgerichtskammer legt ihrer vom Gutachten des Sachverständigen\nabweichenden Entscheidung in der Sache die bloße Vermutung zugrunde,\nder auch nach ihrer Auffassung weiterhin alkoholabhängige Angeklagte sei\ndauerhaft abstinent. Damit ist den insoweit bestehenden Darlegungserfordernissen namentlich in Bezug auf hinreichende eigene gerichtliche Sachkunde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2008 – 2 StR 391/08,\nNStZ-RR 2009, 11; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 244 Rn. 73, jeweils\nmwN) offensichtlich nicht genügt. Die Sache bedarf daher insoweit neuer\nVerhandlung und Entscheidung.\n\n4 Der Senat schließt aus, dass die Strafe bei Anordnung der Unterbringung milder ausgefallen wäre.\n\nBasdorf Raum Schaal\n\nDölp König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-11/5-str-446-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-11/5-str-446-12","retrieved":"2026-10-24 07:56:02.865885+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-10-11/5-str-446-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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