{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2012-10-11","aktenzeichen":"2 StR 161/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 161/12\nvom\n\n11. Oktober 2012\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2012 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Oktober 2011\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Betrugs in zwei Fällen, wegen Nötigung in zwei Fällen\nsowie wegen Vergewaltigung verurteilt ist,\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen, wegen Nötigung in zwei Fällen und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rügen\nder Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Berichtigung des Schuldspruchs und zur\nAufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen erweist sie sich aus den\n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Im Fall 3 der Urteilsgründe hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei die\nVoraussetzungen des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht, weshalb die Tat nicht als sexuelle Nötigung, sondern als Vergewaltigung\nzu bezeichnen ist (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 177 Rn. 75a mwN).\n\n3 2. Der Gesamtstrafenausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die im\nFall 1 für den am 21. August 2009 begangenen Betrug festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten ist gesamtstrafenfähig zumindest mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 23. April 2010 (Tatzeiten April bis Juli 2007) und, falls insoweit noch keine Vollstreckung eingetreten\nist, auch mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom\n18. Dezember 2009 (Tatzeit 1. September 2009).\n\n4 Demgemäß wird der neue Tatrichter - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots - mit den Strafen gegebenenfalls aus beiden vorbezeichneten\nErkenntnissen und der für den Fall 1 verhängten Einzelstrafe eine, sowie aus\nden für die Fälle 2 bis 5 verhängten Einzelstrafen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden haben.\n\n5 Der Aufhebung von Feststellungen zum Gesamtstrafenausspruch bedurfte es nicht, ergänzende Feststellungen sind möglich.\n\nBecker RiBGH Prof. Dr. Fischer ist Appl\nerkrankt und daher gehindert\nzu unterschreiben.\n\nBecker\n\nSchmitt Krehl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-11/2-str-161-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-11/2-str-161-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:51.256993+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-10-11/2-str-161-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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