{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2012-10-09","aktenzeichen":"VIII ZR 349/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZR 349/11\n\nvom\n\n9. Oktober 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter\nDr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.\n\nGründe:\n\n1 Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1,\n§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.\n\nI.\n\n2 Der Kläger kaufte bei der Autohaus B. GmbH ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, Marke R. . Er nimmt die Beklagte nach einem Motorschaden aus\neiner mit der Verkäuferin geschlossenen unentgeltlichen Garantievereinbarung,\nderen technische Abwicklung die Beklagte übernahm, auf Zahlung von 1.500 €\nnebst Zinsen sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.\nIn § 4 der Vereinbarung, die der Kläger nach § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam\nhält, heißt es:\n\n\"Pflichten des Käufers/Garantienehmers\n\nVoraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer:\n\n1. vor dem Schadenfall\n\na) die an seinem Fahrzeug vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt; …\"\n\n3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist\nerfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.\n\nII.\n\n4 1. Die durch den Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die\nbisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere durch das\nUrteil des Senats vom 6. Juli 2011 (VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510) hinreichend geklärt.\n\n5 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\n6 Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die zitierte Klausel\nschränke die Hauptleistungspflicht der Verkäuferin aus der Garantiezusage\nnicht ein, sondern beschreibe lediglich die Voraussetzungen, unter denen die\nVerkäuferin ihr Garantieversprechen abgegeben habe. Die Klausel unterliegt\ndaher gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner\nGeschäftsbedingungen.\n\n7 Ob eine Klausel, die die Einstandspflicht für eine Garantiezusage von der\nEinhaltung bestimmter Wartungsmodalitäten abhängig macht, die Hauptleistungspflicht des Verkäufers aus der Garantiezusage lediglich beschreibt\noder diese einschränkt, hängt davon ab, ob von dem Käufer für die Garantie ein\nEntgelt zu zahlen ist. Denn in diesem Fall bildet aus Kundensicht das von ihm\nzu entrichtende Entgelt die Gegenleistung für das Hauptleistungsversprechen\ndes Garantiegebers, bei Material- oder Herstellungsfehlern für die kostenlose\nReparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils einstehen zu\nwollen. In diesem Fall korrespondieren die Einstandspflicht und das dafür zu\nzahlende Entgelt als gegenseitige Hauptleistungspflichten miteinander. Macht\nder Garantiegeber seine Einstandspflicht über die Entgeltvereinbarung hinaus\nzusätzlich von einer bestimmten Art der Durchführung der Wartungsarbeiten\nabhängig, stellt sich dies aus Kundensicht als Einschränkung der (entgeltlichen)\nHauptleistungspflicht des Garantiegebers dar. Derartige Klauseln unterliegen\ndaher der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB.\n\n8 Hiervon ist eine Fallgestaltung, wie sie nach den von der Revision nicht\nangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall vorliegt, zu\nunterscheiden, in der die Garantiezusage (lediglich) \"um den Preis\" gegeben\nwird, dass der Käufer das Fahrzeug in einer bestimmten Art und Weise wartet.\nDie Einhaltung der Wartungsmodalitäten stellt sich in diesem Fall - wirtschaftlich\ngesehen - als \"Gegenleistung\" für die Einstandspflicht des Verkäufers/Garantiegebers dar (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO\nRn. 19 f.). Derartige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, sind gemäß § 307\nAbs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen (Senatsurteil vom 6. Juli 2011\n- VIII ZR 203/10, aaO Rn. 10).\n\n9 c) Da der Kläger die bei einem Kilometerstand von 120.000 vom Hersteller vorgeschriebene Inspektion entgegen § 4 Ziffer 1a der Garantiezusage nicht\nbei einer anerkannten Vertragswerkstatt durchführen ließ, verweigert die Beklagte zu Recht eine Zahlung aus der Garantie.\n\n10 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab\nZustellung dieses Beschlusses.\n\nBall Dr. Hessel Dr. Achilles\nDr. Schneider Dr. Bünger\n\nHinweis:\nDas Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nAG Ettenheim, Entscheidung vom 25.01.2011 - 1 C 238/10 -\nLG Freiburg, Entscheidung vom 10.11.2011 - 3 S 77/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-09/viii-zr-349-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-09/viii-zr-349-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:10.755394+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-10-09/viii-zr-349-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. Zivilsenat","date":"2012-10-09","dockets":["VIII ZR 349/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.10.2012 – VIII ZR 349/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-09/viii-zr-349-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/307","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"307","label":"§ 307 BGB","mentions":4},{"id":"ZPO/552a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"552a","label":"§ 552a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:00:10.755394+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}