{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-10-02","aktenzeichen":"3 StR 371/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 371/12\nvom\n2. Oktober 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nalias:\n\nalias:\n\nalias:\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung\ndes Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n2. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. Mai 2012 wird\n\na) von der Anordnung des Verfalls in Höhe von 340 € abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung des den Angeklagten betreffenden Verfalls entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt und unter anderem den Verfall von beim Angeklagten sichergestellten\n\n340 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Beschränkung\ndes Rechtsfolgenausspruchs und zum Absehen von dem vorgenannten Verfall.\nIm Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte es sich bei den\n340 € um restliches Kaufgeld, das der Angeklagte zum Erwerb weiterer Betäubungsmittel für den Fall bei sich hatte, dass der von ihm beauftragte Kurier weitere \"Bodypacks\" mit Betäubungsmitteln hätte zu sich nehmen und nach\nDeutschland transportieren können. Weil der Angeklagte demnach das Geld\nnicht für die oder aus der Tat erlangte (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB), unterliegt es\nnicht dem Verfall, sondern kann gegebenenfalls nach § 74 StGB eingezogen\nwerden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 1997 - 1 StR 217/97, NStZ-RR 1997,\n318 f.; vom 18. Juni 2003 - 1 StR 229/03; Körner/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 33\nRn. 67; MüKoStGB/Rahlf, 1. Aufl., § 33 BtMG Rn. 92). Da die hier allein mögliche Einziehung neben den weiteren Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt und die\nZurückverweisung an den Tatrichter, in dessen pflichtgemäßem Ermessen die\nEinziehung steht, im Hinblick auf den Betrag von 340 € einen unangemessenen\nAufwand erfordern würde, hat der Senat die Verfolgung mit Zustimmung des\nGeneralbundesanwalts auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt.\n\n3 Der Teilerfolg der Revision ist nicht so erheblich, dass die Belastung des\nAngeklagten mit den Gebühren und Auslagen unbillig wäre (§ 473 Abs. 4\nStPO).\n\nBecker Pfister Schäfer\n\nMayer Gericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-02/3-str-371-12","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-02/3-str-371-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:54.777697+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-10-02/3-str-371-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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