{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-09-27","aktenzeichen":"V ZB 57/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 57/12\n\nvom\n\n27. September 2012\n\nin der Grundbuchsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2012 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen\nDr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nGebühren und Auslagen werden in allen Instanzen nicht erhoben.\n\nDer Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beteiligte ist Eigentümerin der im Rubrum genannten Grundstücke.\nIm Grundbuch war eine Auflassungsvormerkung zugunsten ihres Vaters eingetragen, die unter Bezug auf die Bewilligung vom 4. November 1998 einen bedingten und auf die Lebenszeit des Vaters beschränkten Übereignungsanspruch sicherte. Der Vater starb im Jahr 2004.\n\n2 Die Beteiligte hat die Löschung der Vormerkung beantragt und dazu unter anderem eine Sterbeurkunde vorgelegt. Mit der angegriffenen Zwischenverfügung hat der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht die Löschung von der Bewilligung sämtlicher Erben des Vaters abhängig gemacht. Das Oberlandesgericht\nhat die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen. Nach\nEinlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerde hat das Grundbuchamt die\nVormerkung gelöscht. Die Beteiligte hat die Erledigung der Hauptsache erklärt.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, der nach § 22 GBO erforderliche Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs sei nicht erbracht. Selbst wenn der ursprünglich gesicherte Anspruch nicht mehr bestehe, müsse die Vormerkung\nnicht erloschen sein. Den Vertragsparteien habe es freigestanden, den durch\ndie Vormerkung gesicherten Anspruch außerhalb des Grundbuchs zu ändern\noder auch auszutauschen.\n\nIII.\n\n4 1. Das Verfahren hat sich durch die Löschung der Vormerkung erledigt.\nDie in Grundbuchsachen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Erledigung der Hauptsache tritt ein, wenn der Verfahrensgegenstand\ndurch eine Änderung in der Sach- und Rechtslage fortgefallen und die Fortsetzung des Verfahrens dadurch sinnlos geworden ist (Senat, Beschluss vom\n7. April 2011 - V ZB 11/10, NJW-RR 2011, 882 Rn. 4; Beschluss vom 10. Februar 1983 - V ZB 18/82, BGHZ 86, 393, 395). Aus der Zurückweisung der Beschwerde ergab sich für die Beteiligte auch ohne besonderen Ausspruch die\nVerpflichtung gegenüber der Gerichtskasse, die Kosten des erfolglosen\nRechtsmittels zu tragen (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Da die Erledigung erst nach\nEinlegung der Rechtsbeschwerde eingetreten ist, bleibt die Rechtsbeschwerde\nzulässig mit dem Ziel, diese Kostentragungspflicht zu beseitigen (Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - V ZB 170/11, NJW-RR 2012, 651 mwN).\n\n5 2. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 1\nSatz 1 FamFG nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei kommt als besonderer\nBilligkeitsgrund für die Auferlegung von Kosten aus Rechtsmittelverfahren der\n\nUmstand in Betracht, ob das Rechtsmittel erfolglos geblieben wäre. Das ist\nnicht der Fall. Die Bedenken des Grundbuchamts gegen die Löschung der\nVormerkung waren unbegründet.\n\n6 Das Grundbuch war unrichtig, weil der durch die Vormerkung gesicherte\nAnspruch durch den nachgewiesenen Tod des Vaters der Eigentümerin erloschen ist. Zwar kann die unrichtig gewordene Eintragung einer Vormerkung\ndurch nachträgliche Bewilligung für einen neuen Anspruch verwendet werden.\nDies setzt aber voraus, dass Anspruch, Eintragung und Bewilligung kongruent\nsind; wie der Senat inzwischen klargestellt hat, kann eine Vormerkung, die - wie\nhier - für einen höchstpersönlichen, nicht vererblichen und nicht übertragbaren\nRückübertragungsanspruch des Berechtigten eingetragen ist, nicht aufgrund\neiner nachfolgenden Bewilligung einen anderweitigen, vererblichen Anspruch\nsichern (ausführlich Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 258/11, NJW 2012,\n2032 ff., vorgesehen zum Abdruck in BGHZ; siehe auch Senatsbeschlüsse vom\n3. Mai 2012 - V ZB 112/11, FamRZ 2012, 1213 f. und vom 10. Mai 2012 - V ZB\n156/11, WM 2012, 1396 ff.).\n\nIV.\n\n7 Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30\nAbs. 2 Satz 1 KostO.\n\nStresemann Roth Brückner\n\nWeinland Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 01.12.2011 - SG-1632-17 -\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 08.03.2012 - 3 W 146/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-27/v-zb-57-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-27/v-zb-57-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:07.188802+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-09-27/v-zb-57-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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