{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2012-09-26","aktenzeichen":"5 StR 442/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 442/12\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 26. September 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 27. Januar 2012, soweit dieser Angeklagte betroffen ist, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung eines Urteils des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n2 Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand, weil das Landgericht\ndie Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht erkennbar geprüft hat, obwohl sich dies nach\nden Feststellungen aufgedrängt hätte. Danach betreibt der Angeklagte seit\ngeraumer Zeit so erheblichen Alkoholmissbrauch, dass der rechtsmedizinische Sachverständige „professionelle Hilfe“ für angezeigt hält (UA S. 13). Für\ndie gegenständliche Tat hat die Jugendkammer eine alkoholbedingte Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen vermocht. Auch\n\nden dem einbezogenen Urteil zugrunde liegenden versuchten besonders\nschweren Raub hat der Angeklagte unter beträchtlicher und schuldmindernder Alkoholisierung begangen, wobei er und seine Mittäter überdies Geld\nzum Kauf von Alkoholika erlangen wollten. Zwei (wohl) Alkoholentzugstherapien hat er in jüngster Zeit abgebrochen.\n\n3 Die neu entscheidende Jugendkammer wird die bei dieser Sachlage\ngebotene Prüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a\nStPO) nachzuholen haben. Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen\nsachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung war auch\nder Strafausspruch aufzuheben (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 – 5 StR 520/09, NStZ-RR 2010, 275 Rn. 10 ff., und vom\n12. März 2012 – 3 StR 42/12, jeweils mwN).\n\nBasdorf Raum Schaal\n\nDölp König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-26/5-str-442-12","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-26/5-str-442-12","retrieved":"2026-10-24 07:56:02.581835+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-09-26/5-str-442-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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