{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2012-09-25","aktenzeichen":"2 StR 281/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 281/12\nvom\n25. September 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 2012 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 20. März 2012 wird mit der Maßgabe als\nunbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zur versuchten unerlaubten Durchfuhr\nvon Betäubungsmitteln entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung\nzur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision führt auf die Sachrüge zum\nWegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln, da dieser Tatbestand\nim Gesamtgeschehen des täterschaftlichen Handeltreibens als unselbständiger\nTeilakt aufgeht (BGHSt 31, 374, 379; BGH NStZ 1984, 171 - anders hingegen\n\nim Verhältnis zur Beihilfe zum Handeltreiben -; Senatsbeschluss vom\n22. Dezember 2000 - 2 StR 389/00).\n\n2 Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass\ndas Landgericht auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs eine geringere Strafe festgesetzt hätte, da der Unrechts- und Schuldgehalt des Tatgeschehens unverändert bleibt.\n\nBecker Appl Berger\n\nKrehl Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/2-str-281-12","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/2-str-281-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:50.939142+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-09-25/2-str-281-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2012-09-25","dockets":["2 StR 281/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.09.2012 – 2 StR 281/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/2-str-281-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 20. März 2012 wird mit der Maßgabe als\nunbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zur versuchten unerlaubten Durchfuhr\nvon Betäubungsmitteln entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:50.939142+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}