{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-09-20","aktenzeichen":"IX ZR 14/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 14/12\n\nvom\n\n20. September 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin\nMöhring\n\nam 20. September 2012\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nzur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das\nUrteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom\n23. November 2011 wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 43.924,99 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil\ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Erwägungen keine\nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).\n\nII.\n\n2 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.\n\n3 1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass der Kläger den\nihm obliegenden Schadensnachweis (vgl. Bamberger/Roth/Lohmann, BGB,\n3. Aufl., § 1980 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Küpper, 5. Aufl., § 1980 Rn. 11) nicht\ngeführt hat, greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht\ndurch.\n\n4 Das Berufungsgericht hat nicht den Obersatz aufgestellt, bei der Geltendmachung eines Quotenschadens, dessen Nachweis erhebliche praktische\nSchwierigkeiten aufwirft (vgl. Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl., § 1980 Rn. 6 f.),\nkomme eine Schadensschätzung grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr hat\nsich das Berufungsgericht im hier zu entscheidenden Einzelfall auch in Anwendung von § 287 ZPO außer Stande gesehen, einen Mindestschaden zu ermitteln. Selbst dem Beschwerdevorbringen kann nicht entnommen werden, auf\nwelchen Betrag sich ein vermeintlicher Mindestschaden belaufen soll.\n\n5 2. Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) die Frage unterbreitet, ob dem Insolvenzverwalter zuzumuten sei, den Rechtsstreit erst dann zu begingen, wenn\ner den Schaden zuverlässig beziffern könne, fehlt es bereits an der gebotenen\nnäheren Darlegung des Zulassungsgrundes. Ist der Insolvenzverwalter nicht in\nder Lage, den Schaden konkret zu berechnen, kann das Klagebegehren keinen\nErfolg haben. Erwägungen der Prozessökonomie können es nicht rechtfertigen,\neiner Zahlungsklage stattzugeben, wenn der Kläger den ihm obliegenden Nach-\n\nweis eines bestimmten Schadens nicht geführt hat. Bei dieser Sachlage begegnen die Erwägungen des Berufungsgerichts, den Rechtsstreit erst nach zuverlässiger Schadensbezifferung zu beginnen, keinen Bedenken.\n\nKayser Raebel Gehrlein\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Aachen, Entscheidung vom 03.06.2011 - 7 O 470/10 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 23.11.2011 - 2 U 92/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-20/ix-zr-14-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-20/ix-zr-14-12","retrieved":"2026-10-24 08:00:46.790947+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-09-20/ix-zr-14-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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