{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-09-20","aktenzeichen":"3 StR 380/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 380/12\nvom\n20. September 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhier: Revision des Angeklagten L.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n20. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des\nLandgerichts Neubrandenburg vom 10. Oktober 2011\n\na) im Fall B.I der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass er des besonders schweren Raubes in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;\n\nb) im Fall B.II der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die\nGesamtfreiheitsstrafen - auch soweit es den Mitangeklagten T. betrifft - mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung und der räuberischen Erpressung für schuldig\nbefunden. Den Beschwerdeführer hat es deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; gegen den Mitangeklagten T. hat es unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und einem Monat verhängt. Dagegen wendet sich die auf die\nRüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg;\nim Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Im Fall B.I der Urteilsgründe war der den Beschwerdeführer betreffende Schuldspruch dahin zu ändern, dass er des besonders schweren Raubes\nschuldig ist. Die Strafkammer hat rechtlich zutreffend den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als durch den Angeklagten und seine Mittäter verwirklicht angesehen (Verwendung eines Messers und einer Pistole als\nDrohmittel). Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat macht die Kennzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation\nnotwendig. Daher ist im Falle der Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB\nauf \"besonders schweren Raub\" zu erkennen (BGH, Beschluss vom 2. März\n2010 - 3 StR 496/09).\n\n3 2. Im Fall B.II der Urteilsgründe hält der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen legten die Angeklagten dem Geschädigten H. einen von dem Mitangeklagten T. gefertigten Kaufvertrag über Sachen vor, die dieser am Vorabend aus der Wohnung des Geschädigten mitgenommen hatte. Durch den\nVertrag sollte H. dokumentieren, dass er die Sachen verkauft habe, damit er\n\nwegen deren Wegnahme nicht die Polizei einschalten könne. Falls er nicht unterschreibe, drohte ihm der Mitangeklagte T. , er werde ihm die Fingerkuppen\nabschneiden. Im Anschluss an diese Äußerung erklärte T. , H. werde seine\nSachen wiederbekommen, wenn er 1.500 € in drei Raten an die Angeklagten\nzahle, was in der Folgezeit geschah.\n\n4 Diese Feststellungen ergeben das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer räuberischen Erpressung nicht, denn es fehlt an der erforderlichen Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden Handlung, die geeignet sein muss, zum Eintritt eines Vermögensnachteils zu führen (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 253 Rn. 9). Durch die\nDrohung mit Gewalt sollte der Geschädigte zur Unterzeichnung eines Kaufvertrages genötigt werden. Ob er diesen tatsächlich unterzeichnete, lässt sich der\nSachverhaltsschilderung der Strafkammer nicht entnehmen. Wie sich aus den\nAusführungen des Landgerichts zur Strafzumessung ersehen lässt, hat es die\nmaßgebliche selbstschädigende Handlung in der ratenweisen Zahlung der\n1.500 € gesehen. Ob die Angeklagten dem Geschädigten aber auch für den\nFall der Nichtzahlung dieser Raten zumindest konkludent mit Gewalt gedroht\nhatten, dieser die Drohung in diesem Sinne verstand und deswegen die Zahlungen leistete, hat die Strafkammer ebenfalls nicht festgestellt.\n\n5 Da bereits aus diesem Grund der Schuldspruch keinen Bestand haben\nkann, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die Annahme des Landgerichts frei von Rechtsfehlern ist, der Beschwerdeführer habe die Tat, die in erster Linie von dem Mitangeklagten T. initiiert und durchgeführt wurde, als Mittäter begangen.\n\n6 Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft auch den Schuldspruch gegen den\nnichtrevidierenden Mitangeklagten T. , so dass die Urteilsaufhebung insoweit\n\ngemäß § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken war. Die damit verbundene\nAufhebung der für diesen Fall verhängten Einzelstrafen entzieht auch den Gesamtstrafenaussprüchen ihre Grundlage.\n\n7 3. Mit Blick auf die dargelegten Mängel der Feststellungen bemerkt der\nSenat: Dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt hat und\ndem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, entbindet das Gericht nicht\nvon der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für\nden Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist. Auch in einem solchen Fall bedarf es eines Mindestmaßes an\nSorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe (BGH, Beschluss vom 19. August\n2010 - 3 StR 226/10 mwN).\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-20/3-str-380-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-20/3-str-380-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:54.655607+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-09-20/3-str-380-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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