{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-09-19","aktenzeichen":"V ZB 90/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 90/12\nvom\n\n19. September 2012\n\nin der Zwangsversteigerungssache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom\n12. April 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die\nKostenentscheidung aufgehoben wird.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten und für die Vertretung des Erstehers 2.700.000 €, 300.000 € für die Vertretung der Gläubigerin\nzu 1, 1.022.583,76 € für die Vertretung der Gläubigerin zu 2 und\n4.000.000 € für die Vertretung der Schuldnerin.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Auf Antrag der Gläubigerin zu 1 ordnete das Amtsgericht am\n6. November 2006 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks der Schuldnerin an. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 4 Mio. € festgesetzt. In dem ersten Versteigerungstermin am\n30. August 2007 wurde kein Gebot abgegeben. Den Beitritt der Gläubigerin\nzu 2 zu dem Verfahren ließ das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2008\nzu. Den Zuschlag auf das in dem zweiten Versteigerungstermin am 10. Juli\n2008 abgegebene Meistgebot von 500.000 € versagte das Amtsgericht nach\n\n§ 85a Abs. 1 ZVG, den auf das in einem weiteren Versteigerungstermin abgegebene Meistgebot von 1 Mio. € nach § 33 ZVG. Nach der Aufhebung des von\nder Gläubigerin zu 1 betriebenen Verfahrens blieb der vierte Versteigerungstermin wegen der Nichtabgabe von Geboten ergebnislos. Das Verfahren der\nGläubigerin zu 2 wurde deshalb einstweilen eingestellt, später fortgesetzt und\nder Beitritt der Gläubigerin zu 1 zugelassen. In dem fünften Versteigerungstermin wurde das Verfahren der Gläubigerin zu 2 aufgrund der von ihr vor dem\nSchluss der Versteigerung abgegebenen Bewilligung einstweilen eingestellt;\nhinsichtlich des Verfahrens der Gläubigerin zu 1 wurde der Versteigerungstermin aufgehoben.\n\n2 Vor dem auf den 13. Januar 2012 anberaumten sechsten Versteigerungstermin wies die Rechtspflegerin darauf hin, dass der Terminsvertreter der\nGläubigerin zu 1 in dem zweiten Versteigerungstermin das Gebot von\n500.000 € für einen Dritten abgegeben habe und deshalb die Vermutung bestehe, es sei nicht aus tatsächlicher Erwerbsabsicht abgegeben worden, sondern\num die Wertgrenzen der §§ 74a, 85a ZVG in Wegfall zu bringen; werde diese\nVermutung nicht widerlegt, bestünden die Wertgrenzen in dem nächsten Termin\nweiter. In dem sechsten Versteigerungstermin erteilte das Amtsgericht dem Beteiligten zu 4 den Zuschlag auf das Meistgebot von 2,7 Mio. €; ein - zuvor gestellter - Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin wurde zurückgewiesen.\nDie Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses erreichen.\n\nII.\n\n3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht den Vollstreckungsschutzantrag zu Recht zurückgewiesen. Materielle Einwendungen seien\nim Vollstreckungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Die Behauptung, es sei\n\nmit dem Abschluss eines Kaufvertrags über das Versteigerungsobjekt bis Ende\n2012 zu rechnen, habe die Schuldnerin weder konkretisiert noch belegt. Dass\nnur noch geringe Mieterträge erzielt würden, beruhe nicht auf der angeordneten\nZwangsversteigerung. Finanzielle Einbußen eines Gesellschafters der Schuldnerin müssten hingenommen werden.\n\n4 Weiter meint das Beschwerdegericht, das Amtsgericht habe zu Recht\ndas in dem zweiten Versteigerungstermin abgegebene Meistgebot wegen\nRechtsmissbrauchs als unwirksam angesehen. Dass das Gebot deshalb nach\n§ 71 Abs. 1 ZVG hätte zurückgewiesen werden müssen, habe - mit Ausnahme\nder Weitergeltung der Wertgrenzen der §§ 74a, 85a ZVG - keine Auswirkungen\nauf den weiteren Verfahrensablauf gehabt. Insbesondere führe die Ergebnislosigkeit des vierten Versteigerungstermins wegen der Nichtabgabe von Geboten\nnicht zur Aufhebung des Verfahrens, \"weil die Umstände der Ergebnislosigkeit\nnicht dieselben waren\" wie in dem zweiten Versteigerungstermin.\n\nIII.\n\n5 Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n6 1. Die form- und fristgerecht (§ 575 ZPO) eingelegte Rechtsbeschwerde\nist allein aufgrund der Bindung des Senats an die Zulassung (§ 574 Abs. 3\nSatz 2 ZPO) insgesamt als statthaft zu behandeln. Entgegen der Ansicht der\nGläubigerin zu 2 liegt keine beschränkte Zulassung des Rechtsmittels vor. Zwar\nkann das Beschwerdegericht eine nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3\nZPO auszusprechende Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Teile des Streitstoffs beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Beschlusses\nangeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings muss sich in diesem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die\n\nRechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde\nzugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die\neindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Gegenstand zu sehen ist\n(BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137). So\nliegt es hier nicht. Das Beschwerdegericht hat seine Zulassungsentscheidung\nzwar nur auf die Frage gestützt, welche rechtlichen Konsequenzen die nachträgliche Beurteilung eines Gebots als rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam entfaltet. Da dem Verfahren aber nur ein einzelner Streitgegenstand\n- nämlich die Rechtsmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung - zugrunde liegt, ist\nhiermit keine Beschränkung der Zulassung verbunden.\n\n7 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Zuschlag zu Recht erteilt.\n\n8 a) Dem Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin (§ 765a ZPO) war\nnicht stattzugeben. Es wurden keine Gründe vorgetragen, aus denen sich\nergibt, dass die Erteilung des Zuschlags unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubiger wegen ganz besonderer Umstände für den Gesellschafter W. K. eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte\nbedeutet.\n\n9 aa) Die Abgabe des unwirksamen Gebots durch den Terminsvertreter\nder Gläubigerin zu 1 wurde ausreichend dadurch sanktioniert, dass die Wertgrenze des § 85a ZVG noch in dem letzten Versteigerungstermin galt (Senat,\nBeschluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218, 234 ff. Rn. 38 ff.;\nBeschluss vom 17. Juli 2008 - V ZB 1/08, BGHZ 177, 334, 336 ff. Rn. 7 ff.; Beschluss vom 11. Oktober 2007 - V ZB 178/06, WM 2008, 33). Im Übrigen spielt\ndieser Gesichtspunkt keine Rolle mehr, weil der Zuschlag auf ein Gebot oberhalb der 5/10-Grenze erteilt wurde.\n\n10 bb) Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Bestand oder die Höhe der Forderungen, aufgrund derer die Zwangsversteigerungen betrieben werden, sind wegen der formalisierten Ausgestaltung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von dem Prozessgericht zu prüfen.\n\n11 cc) Für die Berechtigung der von der Schuldnerin behaupteten Erwartung\ndes Abschlusses eines Kaufvertrags über das Versteigerungsobjekt bis Ende\n2012 gibt es mangels Konkretisierung und Nachweises keine Anhaltspunkte.\n\n12 dd) Schließlich bleibt dem Vollstreckungsschutzantrag unter dem Gesichtspunkt der Gefahr für Leib und Leben des Schuldners (siehe dazu nur Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 18\nmwN) ebenfalls der Erfolg versagt. Es liegt auf der Hand und bedarf deshalb\nkeiner weiteren Begründung, dass die Behauptung des Gesellschafters W.\nK. , er habe mit Krankheitsbildern zu kämpfen, welche er bislang nicht\ngekannt habe, keinen Anhaltspunkt für eine konkrete Lebens- oder Leibesgefahr bietet. Ihr musste deshalb nicht nachgegangen werden.\n\n13 b) Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht an, dass die fehlerhafte Behandlung des in dem zweiten Versteigerungstermin abgegebenen Meistgebots - mit Ausnahme der Weitergeltung der Wertgrenzen der §§ 74a, 85a\nZVG - keine Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensablauf hat.\n\n14 aa) Das Amtsgericht und das Beschwerdegericht haben das in dem\nzweiten Versteigerungstermin von dem Terminsvertreter der Gläubigerin zu 1\nfür einen Dritten abgegebene Meistgebot zu Recht als unwirksam angesehen,\nweil es ausschließlich zu dem Zweck abgegeben wurde, die Wertgrenze nach\n§ 85a ZVG in einem weiteren Versteigerungstermin zu Fall zu bringen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218, 220 ff.\n\nRn. 8 ff.; Beschluss vom 17. Juli 2008 - V ZB 1/08, BGHZ 177, 334, 336 ff.\nRn. 7 ff.).\n\n15 bb) Das Vollstreckungsgericht hätte das unwirksame Gebot nach § 71\nAbs. 1 ZVG zurückweisen müssen. Nachdem dies unterblieben war, konnte und\nmusste die Unwirksamkeit bei der Beschlussfassung über den Zuschlag in dem\nzweiten Versteigerungstermin berücksichtigt werden; dabei war das Vollstreckungsgericht nach § 79 ZVG nicht an die rechtsfehlerhafte Zulassung des Gebots gebunden. Es hätte den Zuschlag also schon deshalb versagen müssen,\nweil kein wirksames Meistgebot vorlag. Die stattdessen auf § 85a Abs. 1 ZVG\ngestützte Versagung des Zuschlags ist rechtsfehlerhaft, weil diese Vorschrift ein\nwirksames Meistgebot voraussetzt. Obwohl diese Zuschlagsentscheidung nicht\nangefochten und damit - jedenfalls formell - rechtskräftig wurde, war das Vollstreckungsgericht nicht gehindert, im weiteren Verlauf des Verfahrens die Unwirksamkeit des Gebots festzustellen (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2007\n- V ZB 83/06, BGHZ 172, 218, 234 ff. Rn. 39 ff.).\n\n16 cc) Wäre das Vollstreckungsgericht rechtmäßig verfahren, hätte dies zur\nFolge gehabt, dass entweder das Verfahren der Gläubigerin zu 1 wegen fehlender Abgabe von Geboten in dem zweiten Versteigerungstermin nach § 77\nAbs. 2 Satz 1 ZVG aufzuheben und das Verfahren der Gläubigerin zu 2 nach\n§ 77 Abs. 1 ZVG einzustellen oder beide Verfahren infolge der Versagung des\nZuschlags nach § 86 ZVG als einstweilen eingestellt anzusehen gewesen wären; wegen der ergebnislosen Versteigerung in dem vierten Termin wäre das\nVerfahren der Gläubigerin zu 2 gegebenenfalls nach § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG\naufzuheben gewesen. Für das Vollstreckungsgericht richtet sich das weitere\nVerfahren jedoch - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht danach, wie\nbei richtiger Beurteilung zu verfahren gewesen wäre, sondern nach den formell\nrechtskräftig gewordenen, wenn auch falschen Zwischenentscheidungen (Se-\n\nnat, Beschluss vom 5. Juli 2007 - V ZB 118/06, NJW 2007, 3360, 3361 Rn. 10).\nEs durfte deshalb einen neuen Versteigerungstermin (13. Januar 2012) bestimmen.\n\nIV.\n\n17 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der\nSchuldnerin, die Gerichtsgebühren zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine\nErstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsversteigerungssachen grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2007\n- V ZB 83/06, BGHZ 172, 218, 237 Rn. 46). Deshalb ist die Kostenentscheidung\nin dem angefochtenen Beschluss aufzuheben.\n\n18 Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach § 47\nAbs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen; er entspricht\ndem Meistgebot (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Wertfestsetzung für die außergerichtliche Vertretung der Beteiligten beruht auf § 26 Nr. 1, 2 und 3 RVG.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Rosenheim, Entscheidung vom 13.01.2012 - 2 K 230/06 -\nLG Traunstein, Entscheidung vom 12.04.2012 - 4 T 377/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-19/v-zb-90-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":7},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-19/v-zb-90-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:07.065625+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-09-19/v-zb-90-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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