{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-09-19","aktenzeichen":"V ZB 79/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 79/12\nvom\n\n19. September 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 5. März 2012 und der\nBeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom\n13. April 2012 sie in ihren Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\nder Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Erding\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Betroffene, nach eigenen Angaben ghanaische Staatsangehörige,\nreiste am 5. März 2012 aus Athen kommend in das Bundesgebiet ein. Sie war\nim Besitz eines deutschen Reisepasses, der für eine andere Person ausgestellt\nwar. Einen gültigen Reisepass oder einen eigenen gültigen Aufenthaltstitel\nkonnte sie nicht vorlegen.\n\n2 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom\n5. März 2012 gegen die Betroffene Haft zur Sicherung der Abschiebung längstens bis zum Ablauf des 4. Juni 2012 angeordnet. Während des Beschwerdeverfahrens stellte die Betroffene einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt\nwurde. Dagegen erhob sie Klage vor dem Verwaltungsgericht, verbunden mit\neinem Eilantrag. Die Beschwerde gegen die Haftanordnung hat das Landgericht\nzurückgewiesen, ohne die Betroffene erneut anzuhören.\n\n3 Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Mai 2012 die Vollziehung der Haft\neinstweilen ausgesetzt.\n\n4 Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Betroffene die Feststellung,\ndurch die Haftanordnung und deren Aufrechterhaltung in ihren Rechten verletzt\nworden zu sein.\n\nII.\n\n5 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war die Betroffene vollziehbar\nausreisepflichtig. Es habe der in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG genannte\nHaftgrund vorgelegen. Im Hinblick auf die kurze Zeit zurückliegende richterliche\nAnhörung habe das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung der Betroffenen Abstand nehmen dürfen.\n\nIII.\n\n6 Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache mit dem\nFeststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010\n- V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360), form- und fristgerecht gemäß § 71\nFamFG eingelegt und hat Erfolg.\n\n7 1. Die Betroffene ist bereits durch die Haftanordnung in ihren Rechten\nverletzt worden, weil ihr der Haftantrag nicht ausgehändigt worden ist. Zwar\nkann er einem Betroffenen erst zu Beginn der Anhörung vor dem Amtsgericht\neröffnet werden, wenn er einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft,\nzu welchem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich\nder Haftrichter in einem solchen Fall darauf beschränken darf, den Inhalt des\nHaftantrags mündlich vorzutragen, auch wenn dieser dabei \"komplett wörtlich\"\nübersetzt wird. Vielmehr muss dem Betroffenen in jedem Fall eine Ablichtung\ndes Antrags ausgehändigt werden und dies in dem Anhörungsprotokoll oder an\neiner anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden (Senat, Beschluss\nvom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258 Rn. 8; Beschluss vom\n14. Juni 2012 - V ZB 284/11, Rn. 9, juris). Daran fehlte es hier. Nach dem Anhörungsprotokoll ist der Betroffenen der Haftantrag lediglich übersetzt worden.\n\n8 2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwerdegericht hat die Betroffene in ihren Rechten verletzt, weil sie in der Beschwerdeinstanz nicht erneut angehört worden ist, obwohl die Voraussetzungen für\ndas Absehen von der Anhörung nicht vorgelegen haben. Zur Begründung wird\nauf den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2012, Rn. 6 ff., verwiesen.\n\nIV.\n\n9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430\nFamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in\nArt. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, den Landkreis Erding zur Erstattung der notwendigen Auslagen der Betroffenen zu verpflichten.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Erding, Entscheidung vom 05.03.2012 - 6 XIV 17/12 (B) -\nLG Landshut, Entscheidung vom 13.04.2012 - 63 T 967/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-19/v-zb-79-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-19/v-zb-79-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:07.032613+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-09-19/v-zb-79-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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