{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2012-09-11","aktenzeichen":"VIII ZB 31/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZB 31/12\n\nvom\n\n11. September 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 durch\nden Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter\nDr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der\n1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 6. Juni 2012\nhinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als\ndie Berufung des Klägers als unzulässig verworfen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\nauf 496,87 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger erwarb im Jahre 2009 von der Beklagten zu 1, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen aus Slowenien eingeführten Pkw F. .\nIn dem von dem Beklagten zu 2 ausgefüllten Übergabeprotokoll ist aufgeführt,\ndass dem Kläger mit dem Fahrzeug ein - für die Zulassung benötigtes - sogenanntes COC-Papier (Certificate of Conformity) sowie ein Serviceheft und ein\nBordbuch übergeben würden. Statt des COC-Papiers erhielt der Kläger jedoch\nnur eine sogenannte SA-Bescheinigung, welche fehlerhafte Daten enthielt. Die-\n\nse Daten waren vom Landratsamt R. in die für das Fahrzeug erteilte\nZulassungsbescheinigung übernommen worden, obwohl ein vorgeschriebener\nAbgleich mit den Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes ergeben hätte, dass sie\nunzutreffend waren. Die für den Kläger zuständige Kraftfahrzeugzulassungsstelle in D. verweigerte im Hinblick auf die fehlerhaften Daten und die fehlende COC-Bescheinigung zunächst die Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger. Die Zulassung erfolgte erst, nachdem der Kläger ein Gutachten des TÜV\neingeholt hatte.\n\n2 Mit seiner Klage begehrt der Kläger von den Beklagten Schadensersatz\nin Höhe von 905,43 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von\n83,70 €, jeweils nebst Zinsen. Der Kläger stützt seinen Schadensersatzanspruch neben der verspäteten Zulassung des Fahrzeuges darauf, dass er das\nServiceheft und das Bordbuch nur in slowenischer Sprache erhalten habe und\ndie Beschaffung entsprechender deutscher Unterlagen ebenso wie die Umstellung der Sprache des Bordcomputers auf eigene Kosten habe vornehmen müssen; zudem stehe ihm keine vollständige \"F. -Garantie\" zu.\n\n3 Das Amtsgericht hat der Klage im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch wegen der verspäteten Zulassung in Höhe von 408,56 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Amtsgericht hat die Berufung im Tenor seiner Entscheidung ohne Einschränkung zugelassen und hierzu in den Entscheidungsgründen\nausgeführt:\n\n\"Auf Antrag des Klägers war die Berufung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2,\nAbs. 4 Nr. 1, Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.\nSoweit ersichtlich ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher\ndie Frage der Zurechnung einer fehlerhaften behördlichen Leistung gemäß § 278 BGB nämlich noch nicht entschieden worden.\"\n\n4 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Nach\nRücknahme der Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Berufung\ndes Klägers als unzulässig verworfen und dies damit begründet, das Amtsgericht habe die Berufung nur beschränkt auf die Frage der Zurechnung einer fehlerhaften behördlichen Leistung zugelassen. Hierin liege eine Beschränkung auf\ndie Haftung der Beklagten dem Grunde nach. Wegen der abtrennbaren Berechtigung der vom Amtsgericht nicht zugesprochenen Schadenspositionen, auf die\nsich die Berufung des Klägers gründe, sei die Berufung jedoch nicht zugelassen\nworden. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.\n\nII.\n\n5 1. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Gesetzes statthaft (§ 522 Abs. 1\nSatz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und im Übrigen auch form- und fristgerecht\neingelegt und begründet worden (§ 575 ZPO). Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2\nAlt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der angefochtene Beschluss verletzt das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu\neiner in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus\nSachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. dazu\nBVerfGE 77, 275, 284; 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2005, 814, 815; BVerfG,\nNJW 2003, 281; BVerfG, NJW 1991, 3140; Senatsbeschlüsse vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 unter II 1; vom 13. März 2012\n- VIII ZB 104/11, juris Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB\n28/03, NJW 2004, 367, unter II 1 bb; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151,\n\n221, 227; vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437 unter II 3 b).\nIndem das Berufungsgericht zu Unrecht von einer beschränkten Zulassung der\nBerufung ausgegangen ist, hat es dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt verwehrt.\n\n6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat\ndie Berufung zu Unrecht nach § 522 Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen.\n\n7 a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,\ndass das Amtsgericht eine nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auszusprechende Zulassung der Berufung auf Teile des Streitstoffes beschränken kann. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann\nsich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Dies setzt allerdings\nvoraus, dass das Gericht die Möglichkeit einer Nachprüfung in einem Rechtsmittelverfahren hinreichend klar und eindeutig auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB\n40/09, NJW-RR 2009, 1431 Rn. 11; vgl. für die Revision: Senatsurteile vom\n12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; vom 27. Januar 2010\n- VIII ZR 159/09, WuM 2010, 163 Rn. 14; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR\n164/08, WuM 2009, 733 Rn. 11; BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR\n348/09, NJW 2011, 1278 Rn. 23; vom 13. November 2009 - V ZR 255/08, NJW-RR 2010, 1432 Rn. 8 f.; vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358,\n360 ff.).\n\n8 An einer solchen eindeutigen Beschränkung der Berufungszulassung\nfehlt es hier.\n\n9 b) Zwar stellt sich die vom Amtsgericht als bislang nicht geklärt angesehene Frage der Zurechnung einer fehlerhaften behördlichen Leistung nur insoweit, als der Kläger einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die verzö-\n\ngerte Zulassung des Fahrzeuges geltend macht. Soweit der Kläger Ersatzansprüche im Hinblick auf die Umstellung des Bordcomputers, den Erwerb deutscher Unterlagen und die nicht umfassende Herstellergarantie geltend macht,\nkommt es auf diese Rechtsfrage dagegen nicht an. Dies könnte dafür sprechen,\ndass das Amtsgericht die Berufung auch nur beschränkt zulassen wollte. Denn\nwenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Gericht die Berufung zugelassen\nhat, bei - wie hier - mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, ist in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige\nBeschränkung der Zulassung auf diesen Anspruch zu sehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, aaO Rn. 13 f.; vgl. zur Revision: BGH,\nUrteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, aaO; Senatsurteile vom 12. Mai\n2010 - VIII ZR 96/09, aaO; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, aaO; vom\n28. Oktober 2009 - VIII ZR 164/08, aaO; jeweils mwN).\n\n10 Gleichwohl verbleiben hier durchgreifende Zweifel, ob das Amtsgericht\neine derartige Beschränkung der Berufungszulassung vornehmen oder nicht\nvielmehr nur eine Begründung für seine Zulassungsentscheidung geben wollte,\nohne zugleich die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil\ndes Streitgegenstandes beschränken zu wollen (vgl. dazu BGH, Urteil vom\n29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, aaO; Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR\n96/09, aaO Rn. 19). Denn das Amtsgericht hat im ersten, durch einen Absatz\nvom nachfolgenden Text getrennten Satz seiner Ausführungen zur Zulassung\nder Berufung ausdrücklich darauf abgestellt, dass es die Berufung auf Antrag\ndes Klägers zugelassen habe. Da dem Kläger der Verzögerungsschaden, für\nden die im zweiten Satz bezeichnete Rechtsfrage Bedeutung hat, jedoch zugesprochen worden ist, hätte eine hierauf beschränkte Zulassung der Berufung\nnur den Beklagten die Möglichkeit eröffnet, die Rechtssache zur Überprüfung\ndurch das Berufungsgericht zu stellen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung\nder Berufung bezog sich indes ausdrücklich auch auf den vom Amtsgericht ab-\n\ngewiesenen Teil der Klageforderung. Die Bezugnahme auf den Antrag des Klägers spricht deshalb dafür, dass das Amtsgericht ihm im begehrten Umfang den\nZugang zur Berufungsinstanz ermöglichen wollte. Dies zeigt sich auch darin,\ndass das Amtsgericht durch Beschluss vom 18. Januar 2012 eine Anhörungsrüge des Klägers (§ 321a ZPO) unter Verweis darauf, dass die Berufung gegen\ndas Urteil zugelassen worden sei, als unzulässig zurückgewiesen hat. Denn\neine derartige Zurückweisung erfordert, dass das Amtsgericht von einer Anfechtbarkeit seiner Entscheidung durch den Kläger ausgegangen ist.\n\n11 3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Verwerfung der Berufung keinen Bestand haben. Er ist daher insoweit und im Kostenpunkt aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO).\n\nBall Dr. Hessel Dr. Achilles\n\nDr. Schneider Dr. Bünger\n\nVorinstanzen:\nAG Wangen, Entscheidung vom 28.10.2011 - 1 C 2/10 -\nLG Ravensburg, Entscheidung vom 06.06.2012 - 1 S 181/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-11/viii-zb-31-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-11/viii-zb-31-12","retrieved":"2026-10-24 08:00:10.714972+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-09-11/viii-zb-31-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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