{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-09-11","aktenzeichen":"4 StR 314/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 314/12\n\nvom\n11. September 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. September 2012 gemäß § 349\nAbs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. März 2012 in der Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass von einer Entscheidung über den\nAntrag des Adhäsionsklägers auf Feststellung einer weiter\ngehenden Ersatzpflicht abgesehen wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels, die\ndadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort,\nmit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, mit Kennzeichenmissbrauch und\nmit vorsätzlichem Gebrauch eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs zu\n\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Ferner hat es\ndie Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten nicht vor Ablauf von\nzwei Jahren und sechs Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, und dem\nAdhäsionskläger M. ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € zugesprochen.\nDie hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten führt zu einer Ergänzung\nder Urteilsformel. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Adhäsionskläger hat neben einem angemessenen Schmerzensgeld\nauch die Feststellung beantragt, dass der Angeklagte die ihm aus der Straftat\nentstandenen weiteren Schäden zu ersetzen hat. Über diesen Antrag hat das\nLandgericht nicht entschieden. Da die Sache nicht allein wegen des bürgerlichrechtlichen Teils (noch) beim Strafgericht anhängig sein kann und deshalb vom\nRechtsmittelgericht nicht allein in diesem Umfang an den Tatrichter zurückgegeben werden darf, war das Urteil des Landgerichts zu ergänzen und von einer\nEntscheidung über den geltend gemachten Feststellungsantrag abzusehen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 426/07, StV 2008, 127).\n\n3 Eine Entscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des nur geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht. Die Entscheidung über\ndie besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Adhäsionskläger\nentstandenen notwendigen Auslagen beruht auf § 472a Abs. 2 Satz 1 StPO.\nFür eine Anwendung von § 472a Abs. 2 Satz 2 StPO war kein Raum.\n\nMutzbauer Cierniak Franke\n\nQuentin Reiter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-11/4-str-314-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-11/4-str-314-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:02.587966+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-09-11/4-str-314-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2012-09-11","dockets":["4 StR 314/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.09.2012 – 4 StR 314/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-11/4-str-314-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. März 2012 in der Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass von einer Entscheidung über den\nAntrag des Adhäsionsklägers auf Feststellung einer weiter\ngehenden Ersatzpflicht abgesehen wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels, die\ndadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/472a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"472a","label":"§ 472a StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:02.587966+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}