{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-09-06","aktenzeichen":"3 StR 159/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 159/12\nvom\n\n6. September 2012\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September\n2012, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPfister,\nHubert,\nMayer,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Beschuldigten,\n\nRechtsanwalt\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. Dezember 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet\nsich die Revision der Nebenklägerin mit sachlichrechtlichen Beanstandungen.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte etwa seit dem Jahr 2005 an einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen\nPsychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie mit einem psychotischen\nWahnsystem und ausgeprägten inhaltlichen und formalen Denkstörungen. Er\nwurde deshalb seit 2004 mehrfach stationär psychiatrisch und zuletzt ambulant\nmit einer Depotmedikation des Neuroleptikums Risperdal Consta behandelt.\nNach eigenmächtiger Beendigung der Medikation geriet der Beschuldigte etwa\n\nab November 2010 in eine akute Phase seiner Erkrankung. In der von Unruhe\nund paranoiden Wahnsymptomen geprägten Situation bildete er sich ein, die\nBank, bei der er ein Konto unterhielt, würde sein Geld unterschlagen. Er geriet\nin einen Angstzustand und wollte bei der Staatsanwaltschaft Hannover eine\nStrafanzeige erstatten. Als ihm an einem Spätnachmittag im Eingangsbereich\ndes Dienstgebäudes von einer auf dem Heimweg befindlichen Staatsanwältin\nmitgeteilt wurde, er könne zu diesem Zeitpunkt wohl keinen Staatsanwalt mehr\nerreichen, bekam der Beschuldigte den Eindruck, er werde nunmehr von einer\n\"falschen Staatsanwältin\" um sein Geld betrogen. Er umklammerte die Frau\nund brachte sie zu Boden. Dort fixierte er sie sodann mit den Händen an einem\num den Hals gebundenen Schal und hielt diesen fest. Erst nach etwa zwei Minuten gelang es der Frau, sich zu befreien. Beim Erscheinen einer Kollegin entfernte sich der Angeklagte aus dem Gebäude. Das Opfer erlitt eine Hautabschürfung im Gesicht, eine leichte Zerrung im Bereich der linken Halsseite sowie Prellungen in mehreren Körperregionen.\n\n3 Das Landgericht hat sachverständig beraten angenommen, dass die\nSteuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund seiner Erkrankung sicher aufgehoben war. Eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus (§ 63 StGB) hat es abgelehnt, weil die hierfür erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung zukünftig weitere vergleichbare Taten begehen werde und deshalb für die\nAllgemeinheit gefährlich sei, nicht festgestellt werden könne. Maßgebend hierfür sei zum einen, dass der Beschuldigte trotz seiner seit Jahren bestehenden\nKrankheit lediglich durch die Begehung von Leistungserschleichungen (§ 265a\nStGB) auffällig geworden sei. Zum anderen habe er sich nach der Tat in eine\nengmaschige medikamentöse und psychosozial begleitende Betreuung begeben, er besitze jetzt eine gesicherte Einsicht in seine Krankheit und deren Be-\n\nhandlungsbedürftigkeit. Zwar sei bei dem Beschuldigten in unbehandeltem Zustand krankheitsbedingt mit weiteren, der Anlasstat vergleichbaren rechtswidrigen Taten zu rechnen. Das Risiko, dass der Beschuldigte seine Behandlung\nabbreche, sei indes minimal. Zudem würde angesichts der erlangten Stabilität\ndes Beschuldigten eine unbefristete Behandlung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen.\n\n4 2. Das Urteil hält, wie auch der Generalbundesanwalt dargelegt hat,\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n5 a) Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass wegen der\nSchwere des mit einer Anordnung nach § 63 StGB verbundenen Eingriffs in die\npersönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in\nden Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen können (st. Rspr.; vgl. BGH,\nUrteil vom 17. August 1977 - 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248; Urteil vom\n15. August 2007 - 2 StR 309/07, NStZ 2008, 210, 212). Weiter muss aufgrund\neiner umfassenden Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen sein, dass der Täter infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom\n24. November 2004 - 1 StR 493/04, NStZ-RR 2005, 72, 73).\n\n6 Ohne Rechtsfehler ist auch die Annahme der Strafkammer, dass es sich\nbei dem tätlichen Angriff des Beschuldigten auf die Nebenklägerin bereits um\neine Straftat der mittleren Kriminalität handelt, die als erhebliche Tat im Sinne\nvon § 63 StGB einzustufen ist.\n\n7 b) Hingegen lässt das Landgericht bei der Einschätzung der Wahrscheinlichkeit weiterer Taten außer Acht, dass der Sachverständige - dem es\nsich angeschlossen hat - der Ansicht war, das Krankheitsbild des Beschuldigten bedürfe intensiver medizinischer Behandlung und eine Gefährlichkeit des\nBeschuldigten könne nur dann verneint werden, wenn und solange sich dieser\nin konsequenter Behandlung befindet und die Einnahme der notwendigen Medikamente beaufsichtigt und sichergestellt wird.\n\n8 Für die Entscheidung, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus anzuordnen ist, ist es indes unerheblich, ob die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch eine konsequente\nmedizinische Behandlung abgewendet werden kann. Ein solches täterschonendes Mittel - seine Wirksamkeit vorausgesetzt - erlangt vielmehr Bedeutung\nerst für die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB\nzur Bewährung auszusetzen ist. Nur auf diese Weise wird der von dem Beschuldigten ausgehenden Gefahr effektiv entgegengewirkt und die Allgemeinheit ausreichend geschützt, denn wegen der Möglichkeit, die Bewährung zu\nwiderrufen, wird Druck auf den gefährlichen Täter ausgeübt und eine wirksame\nKontrolle darüber ermöglicht, ob die medizinische Behandlung zur Gefahrenbeseitigung tatsächlich ausreicht (BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 3 StR\n595/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28; Urteil vom 20. Februar 2008\n- 5 StR 575/07, R&P 2008, 225 jeweils mwN).\n\n9 Dass die Strafkammer die Möglichkeit, eine Unterbringung des Beschuldigten zur Bewährung auszusetzen, nicht in ihre Überlegungen einbezogen hat,\nergibt sich zuletzt auch daraus, dass sie die Verhältnismäßigkeitsprüfung nur in\nBezug auf eine zu vollstreckende Unterbringung angestellt hat.\n\n10 3. Über die Unterbringung und deren Vollstreckung muss deshalb erneut\nentschieden werden.\n\nSchäfer Pfister Hubert\n\nMayer Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-06/3-str-159-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265a","ref_norm":"265a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-06/3-str-159-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:54.407038+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-09-06/3-str-159-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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