{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-08-30","aktenzeichen":"V ZR 8/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 8/12\nvom\n\n30. August 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter\nDr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss\nvom 26. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beklagten wenden sich mit der Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Sie meinen, der Beschluss verletze\nsie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie aufgezeigt hätten, dass und\naus welchen Gründen die Revision zuzulassen sei. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschluss sei ihnen nicht möglich, da er nicht näher begründet sei. Das zwinge sie dazu, auf ihre Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vollumfänglich Bezug zu nehmen.\n\nII.\n\n2 Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie\nden gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.\n\n3 Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches\nGehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5\nZPO; vgl. Senat, Beschl. v. 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609).\nDas gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2\nHalbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist.\n\n4 Hierdurch wird nichts Unmögliches verlangt. Dem Beschwerdeführer wird\nlediglich auferlegt, die eigene Rechtsansicht nochmals zu prüfen und zu erläutern, warum er meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde\nlasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen\nsei. Eine solche Darlegung kann im Übrigen auch erforderlich sein, wenn der\nBeschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Begründung enthält. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht\nvon ihm entgegengenommenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und in\nErwägung gezogen hat (BVerfGE 54, 43, 46 mwN), und da sich das Gericht\ndeshalb auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss\n(BVerfGE 96, 205, 217), folgt nämlich allein daraus, dass der Vortrag einer Partei in den Beschlussgründen unerwähnt geblieben ist, noch keine Verletzung\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör. Vielmehr müssen besondere Umstände\ndes Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen\nnicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen\nworden ist (BVerfGE 85, 386, 404).\n\n5 Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Gründe des formellen oder materiellen Rechts, die die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde tragen\nkönnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun. Liegt, wie hier,\neine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit\ndieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist\n(vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609,\n1610; Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZR 108/09, juris). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Beklagten nicht, obwohl sich sowohl die\nKlägerin als auch die Hilfsdrittwiderbeklagte zu der Nichtzulassungsbeschwerde\ngeäußert haben.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.05.2011 - 2-5 O 95/09 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.12.2011 - 23 U 94/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-30/v-zr-8-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-30/v-zr-8-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:06.849877+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-08-30/v-zr-8-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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