{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-08-30","aktenzeichen":"V ZB 255/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 255/11\n\nvom\n\n30. August 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\ndie Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer\ndes Landgerichts Regensburg vom 27. Oktober 2011 wird auf\nKosten der Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Betroffene, ein ugandische Staatsangehörige, reiste Ende Dezember\n2009 in das Bundesgebiet ein. Ihr Asylantrag ist seit Ende 2010 bestandskräftig\nabgelehnt. Ende August 2011 wurde sie aufgrund einer vorläufigen Anordnung\ndes Amtsgerichts Passau in Abschiebungshaft genommen. Am 19. September\n2011 ordnete das Amtsgericht Sicherungshaft bis zum 24. Oktober 2011 an.\n\n2 Mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 hat das Amtsgericht die Sicherungshaft auf Antrag der beteiligten Behörde bis zum 23. Januar 2012 verlängert. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte die - nach Rücknahme des Haftantrags am 30. November 2011 aus der Haft entlassene - Betroffene festgestellt\nwissen, dass die Anordnung der Haftverlängerung sie in ihren Rechten verletzt\nhat.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht, das die Voraussetzungen für die Verlängerung\nder Abschiebungshaft für gegeben hält, ist davon ausgegangen, dass die Betroffene die verlängerte Abschiebungshaft voraussichtlich nicht antreten müsse.\nDie Betroffene verbüße in der Zeit vom 6. Oktober bis zum 13. Dezember 2011\nnämlich eine Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund eines Strafbefehls wegen Urkundenunterdrückung, und die Abschiebung sei für den 30. November 2011 geplant.\n\nIII.\n\n4 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil es der Betroffenen an dem notwendigen Interesse für den Antrag fehlt, die Rechtswidrigkeit\nder Haftverlängerung festzustellen.\n\n5 In Freiheitsentziehungssachen besteht zwar auch nach einer Erledigung\nder Hauptsache grundsätzlich ein Rehabilitierungsinteresse und damit ein\nRechtsschutzbedürfnis des Betroffenen für einen Antrag, mit dem die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung festgestellt werden soll (§ 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1\nFamFG). An einem solchen Interesse fehlt es aber, wenn der Betroffene in dem\nvon der Haftanordnung nach § 421 FamFG erfassten Zeitraum aus anderen\nGründen inhaftiert war, etwa weil eine Freiheitsstrafe vollstreckt oder Untersuchungshaft vollzogen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011\n- V ZB 211/10, Rn. 6, juris; Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 162/10,\njuris).\n\n6 So liegt es hier. Mit der Rechtsbeschwerde wird die Feststellung erstrebt,\ndass der Haftverlängerungsbeschluss vom 24. Oktober 2011 die Betroffene in\nihren Rechten verletzt hat. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des\nBeschwerdegerichts hat die Betroffene ab dem 6. Oktober 2011 eine Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund eines Strafbefehls des Amtsgerichts Passau vom\n15. Februar 2011 verbüßt, die bis zum 13. Dezember 2011 andauern sollte.\nDemnach befand sich die Ende November 2011 aus der Haft entlassene Betroffene aufgrund der Anordnung vom 24. Oktober 2011 zu keiner Zeit in Sicherungshaft. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Geldbuße, derentwegen\ndie Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist, nicht erst im Zusammenhang mit\nder Freilassung der Betroffenen Ende November 2011, sondern bereits früher\ngezahlt worden ist. Dies zeigt die Rechtsbeschwerde indes nicht auf.\n\nIV.\n\n7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des\nBeschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Schmidt-Räntsch Stresemann\n\nCzub Weinland\n\nVorinstanz:\nLG Regensburg, Entscheidung vom 27.10.2011 - 7 T 363/11 -\nAG Regensburg, Entscheidung vom 24.10.2011 - XIV 351/11(B) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-30/v-zb-255-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-30/v-zb-255-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:06.599880+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-08-30/v-zb-255-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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