{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-08-29","aktenzeichen":"4 StR 254/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 254/12\nvom\n29. August 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. August 2012 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 31. Oktober 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nIm Ergebnis zutreffend hat das Landgericht den am 15. Juli 2011 gestellten Antrag der Angeklagten auf erneute Ladung und Vernehmung der Zeugen\nZ. und T. sowie deren Gegenüberstellung mit dem Nebenkläger M.\nB. nicht als Beweisantrag, sondern als Antrag auf Wiederholung einer\nbereits durchgeführten Beweiserhebung gewertet. Die genannten Zeugen waren - auf einen entsprechenden Antrag des Angeklagten R. A. vom\n21. März 2011 hin - schon zuvor zu demselben Beweisthema vernommen worden, hatten jedoch, so die Urteilsgründe (UA 79/80), die unter Beweis gestellte\nTatsache, sie hätten einige Wochen zuvor eine Auseinandersetzung beobachtet, in der der Geschädigte M. B. ein Messer gezogen habe, nicht bestätigt. Hinreichende Gründe, die gemäß § 244 Abs. 2 StPO zu einer erneuten\nVernehmung dieser Zeugen hätten drängen können (vgl. dazu Becker in Lö-\n\nwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 175 mwN), hat das Landgericht zu\nRecht verneint.\n\nDie zu Lasten des Angeklagten R. A. angestellte Erwägung\nder Strafkammer, dieser habe in allen drei der ihm zur Last gelegten Straftaten\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den gesondert verfolgten S. S. unter massiver Drohung mit einem Messer dazu gezwungen, für ihn Rauschgift zu verkaufen, wird, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, nur im ersten Fall von den Feststellungen getragen.\nAngesichts der vom Landgericht berücksichtigten gewichtigen Strafmilderungsgründe sowie der abgestuften Einzelstrafen, deren Höhe sich in den drei abgeurteilten Fällen der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz gleichermaßen\nin erster Linie an den unterschiedlichen Mengen der in Rede stehenden Betäubungsmittel orientiert, kann der Senat mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Strafausspruch auf dieser Erwägung beruht.\n\nMutzbauer Roggenbuck Franke\n\nSchmitt Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-29/4-str-254-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-29/4-str-254-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:02.451373+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-08-29/4-str-254-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2012-08-29","dockets":["4 StR 254/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.08.2012 – 4 StR 254/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-29/4-str-254-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:02.451373+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}