{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-08-28","aktenzeichen":"4 StR 188/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 188/12\n\nvom\n28. August 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Januar 2012 aufgehoben, soweit\n\na) eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen,\ndie im Rahmen der für die einbezogene Strafe aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Witten vom 9. November 2010\ngewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht\nworden sind, unterblieben ist,\n\nb) das in dem oben bezeichneten Urteil verhängte Fahrverbot aufrechterhalten und\n\nc) der Verfall eines Geldbetrages von 180.000 Euro angeordnet worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Die Revision des Angeklagten Leone hat mit der allgemeinen Sachrüge\nden aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift Folgendes ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung\nunter anderem eine Strafe aus einer Verurteilung des Amtsgerichts\nWitten vom 9. November 2010 (Az.: 9 Ds 53 Js 591/10 - 318/10) einbezogen. Durch das genannte Urteil war gegen den Angeklagten eine zur\nBewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt worden. Ihm war nach § 56b StGB auferlegt worden, 800 Euro an\nden Kinderschutzbund zu zahlen, wovon er nach den Urteilsfeststellungen 600 Euro geleistet hatte (UA S. 7). Durch die Einbeziehung dieser\nSache in die Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB ist die\nursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen, so dass\ngemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56f Abs. 3 Satz 2, 56b StGB über die\nAnrechnung der erbrachten Leistungen zu entscheiden war. Dies ist\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch eine die\nStrafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe\nzu bewirken (BGHSt 36, 378 f.; Senat 4 StR 118/08). Dass das Landgericht diesen Umstand bei der Gesamtstrafenbemessung strafmildernd\nberücksichtigt hat (UA S. 22), reicht nicht aus.\n\nDas Landgericht hat zudem übersehen, dass die im oben bezeichneten\nUrteil des Amtsgerichts Witten vom 9. November 2010 verhängte\nNebenstrafe nicht aufrechtzuerhalten war. Maßnahmen, auf die in der\nfrüheren Entscheidung erkannt war, sind bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung dann nicht aufrechtzuerhalten, wenn die tatsächlichen\noder rechtlichen Voraussetzungen für ihre (weitere) Vollstreckung entfallen sind (Senat 4 StR 552/10 Rn. 2). Im vorliegenden Fall war das dreimonatige Fahrverbot bereits tatsächlich erledigt. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Verurteilung durch\ndas Amtsgericht Witten nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, so dass die\n\nVerbotsfrist mit Rechtskraft des Urteils am 9. November 2010 begonnen\nhatte (§ 44 Abs. 2 Satz 1 StGB).\n\nDie Verfallsentscheidung muss aufgehoben werden, weil das Landgericht nicht erörtert hat, ob und ggf. in welchem Umfang § 73 c StGB der\nVerfallsanordnung entgegensteht. Gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1\nStGB kann die Anordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen\nWert zum Zeitpunkt der Entscheidung im Vermögen des Angeklagten\nnicht mehr vorhanden ist. Die Höhe des Verfallsbetrags und die Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Festnahme über kein wesentliches Geld- oder Sachvermögen verfügte (UA\nS. 22), legen nahe, dass die Voraussetzungen des § 73 c Abs. 1 Satz 2\nAlt. 1 StGB hier vorliegen (vgl. BGH 1 StR 75/11 Rn. 22). Dass das\nLandgericht die Härtefallregelung bedacht und das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, kann dem Urteil nicht entnommen\nwerden.\"\n\n3 Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.\n\nMutzbauer Roggenbuck Franke\n\nSchmitt Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-28/4-str-188-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56b","ref_norm":"56b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-28/4-str-188-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:02.418330+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-08-28/4-str-188-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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