{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-08-23","aktenzeichen":"4 StR 207/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 207/12\n\nvom\n23. August 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2012 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nEssen vom 15. Februar 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe des Tagessatzes der im\nFall II. 1 der Urteilsgründe wegen fahrlässiger Körperverletzung\nverhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen auf 5 € festgesetzt\nwird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und wegen Vergewaltigung, wegen Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit Sachbeschädigung, und wegen versuchter Nötigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\n2 1. In den Fällen II. 1 und II. 6 der Urteilsgründe hat es jeweils Einzelgeldstrafen in Höhe von 90 bzw. 60 Tagessätzen verhängt; dabei hat es die Höhe\n\ndes Tagessatzes im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf 70 €, im Fall II. 6 der Urteilsgründe auf 5 € festgesetzt, ohne dies näher zu begründen. Nach den Feststellungen zur Person des Angeklagten erzielte dieser von 2004 bis 2007/2008 aus\neiner selbständigen Tätigkeit ein monatliches Einkommen von 2.000 bis\n2.500 €. Das Landgericht hat die Höhe des Tagessatzes für die im August 2007\nbegangene Tat unter II. 1 der Urteilsgründe offenbar wegen des damals erzielten Einkommens auf 70 € bestimmt, während es die Tagessatzhöhe für die im\nMai 2011 begangene Tat unter II. 6 der Urteilsgründe auf 5 € festgesetzt hat.\nDies ist rechtsfehlerhaft. Für die Höhe der Tagessätze sind die persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei Erlass des Urteils maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 596/88, BGHR StGB\n§ 40 Abs. 2 Satz 1 Einkommen 2).\n\n3 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 3. Juli 2012 bemerkt der Senat:\n\n4 a) Die mit der - zulässigen - Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschluss vom\n30. Mai 2000 - 1 StR 183/00, NStZ-RR 2001, 174) geltend gemachte Beanstandung, das Landgericht habe die Gründe für die Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO rechtsfehlerhaft weder in dem Einstellungsbeschluss noch in den Urteilsgründen dargelegt bzw. erörtert, bleibt im Ergebnis\nohne Erfolg. Es trifft zwar zu, dass in einem Fall, in dem die Anklagevorwürfe\nallein auf der Aussage einer Belastungszeugin aufbauen, wegen einiger dieser\nTaten das Verfahren aber nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, den Gründen für die Einstellung Beweisbedeutung für die Frage der Glaubwürdigkeit der\neinzigen Belastungszeugin zukommen kann. In einem solchen Fall kann ein\n\nErörterungsmangel vorliegen, wenn der Grund für die Einstellung nicht mitgeteilt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 5 StR 143/08,\nNStZ 2008, 581). Unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen ergibt\nsich daraus jedoch kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler. Zum\neinen ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass der Angeklagte das jeweilige\nRahmengeschehen, das den einzelnen Taten zugrunde liegt, entsprechend den\nFeststellungen geschildert und sich noch in seinem letzten Wort für die \"reinen\"\nKörperverletzungshandlungen entschuldigt hat; dies gilt im Fall II. 1 der Urteilsgründe auch für die Anwendung von Gewalt durch das Würgen der Geschädigten M. . Zum anderen sind die Angaben der Nebenklägerin M. über gewalttätige Reaktionen des Angeklagten in Situationen, die seinen Vorstellungen\nnicht entsprachen, durch die Angaben der Geschädigten G. und der Zeugin\nA. bestätigt worden. Im Fall II. 3 der Urteilsgründe konnte sich das\nLandgericht zusätzlich zu der Aussage der Geschädigten auf die Angaben des\nZeugen P. und der Mutter der Geschädigten M. stützen. Im Übrigen hat\nsich die Strafkammer unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Falschbelastungsmotivs umfassend mit der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der\nGlaubhaftigkeit ihrer Angaben auseinandergesetzt.\n\n5 b) Die Rüge der Verletzung von § 261 StPO, der Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Vernehmung der Zeugin G. sei nicht hinreichend in die Beweiswürdigung eingeflossen, ist bereits nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da die Revision nicht mitteilt, ob die Verlesung\nim Wege des Urkundenbeweises oder zum Zwecke des Vorhaltes an die vernommene Zeugin erfolgt ist.\n\nMutzbauer Roggenbuck Franke\n\nQuentin Reiter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-23/4-str-207-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-23/4-str-207-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:02.348265+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-08-23/4-str-207-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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