{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2012-08-23","aktenzeichen":"2 StR 322/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 322/12\nvom\n23. August 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2012\ngemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Schwurgericht - vom\n21. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Es wird festgestellt, dass die Anträge des Nebenklägers auf\nZulassung der Nebenklage und Beiordnung von Rechtsanwältin\nS. gegenstandslos sind.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie einen teilweisen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel angeordnet.\n\n2 Zu der hiergegen eingelegten Revision des Nebenklägers hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:\n\n\"1. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers ist unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO. Nach § 400\nAbs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird oder der Angeklagte\nwegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des\n\nNebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem\nRechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die\nBerechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig\n(BGH NStZ 2007, 700; BGH NStZ-RR 2009, 253; Meyer-Goßner StPO\n54. Aufl. § 400 Rn. 6 m.w.N.). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat\nentgegen § 344 Abs. 1 StPO keinen Antrag gestellt und lediglich die\nallgemeine Sachrüge erhoben, sodass das Ziel seines Rechtsmittels\nnicht erkennbar ist; insbesondere lässt die Revisionsbegründung nicht\nerkennen, dass mit der Sachrüge beanstandet werden soll, der Angeklagte sei zu Unrecht nicht wegen versuchten Mordes verurteilt worden\n- zumal weder die Anklage hiervon ausging (SA III Bl. 545) noch der\nNebenkläger einen entsprechenden Schuldspruch beantragt hat (PB\nBl. 20).\n\n2. Die Anträge des Nebenklägers auf Zulassung der Nebenklage und\nBeiordnung von Rechtsanwältin S. als Beistand sind\ngegenstandslos. Der Nebenkläger hat sich mit am 19. Juli 2011 beim\nLandgericht eingegangenem Schriftsatz dem Verfahren angeschlossen\nund die Beiordnung beantragt (SA II Bl. 382). Die Anschlusserklärung\nist mit Erhebung der öffentlichen Klage am 30. September 2011 wirksam geworden (§ 396 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das Landgericht hat mit\nBeschluss vom 26. Oktober 2011 nach § 396 Abs. 2 StPO die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger im Sinne des § 395 Abs. 1 Nr. 2\nStPO festgestellt und Rechtsanwältin S. gem. § 397a\nAbs. 1 Nr. 1 StPO als Beistand bestellt. Sowohl die Feststellung der\nNebenklageberechtigung (BGH NStZ 2012, 466) als auch die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht nach § 397a Abs. 1\n\nStPO (BGH NStZ 2010, 714) wirken bis zum rechtskräftigen Abschluss\ndes Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH NStZ 2000, 552; BGH NStZ-RR 2009, 253).\"\n\n3 Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.\n\nFischer Appl Schmitt\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-23/2-str-322-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-23/2-str-322-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:50.781418+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-08-23/2-str-322-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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