{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2012-08-22","aktenzeichen":"VII ZB 68/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 68/11\n\nvom\n\n22. August 2012\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier,\nProf. Leupertz und Dr. Kartzke\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel des Gläubigers wird der Beschluss der\n2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 15. September\n2011 (2 T 487/11) im Kostenpunkt und, ebenso wie der Beschluss\ndes Amtsgerichts Bremen vom 19. Juli 2011 (248 M 480520/11),\ninsoweit aufgehoben, als die Anordnung an die Schuldnerin zur\nHerausgabe der jeweiligen aktuellen Kontoauszüge abgelehnt\nworden ist.\n\nDer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts\nBremen vom 19. Juli 2011 (248 M 480520/11) wird um die Anordnung ergänzt, dass die Schuldnerin an den Gläubiger die Kontoauszüge seit Zustellung der Pfändung herauszugeben hat.\n\nDie Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Amtsgericht hat wegen einer titulierten Forderung des Gläubigers\nüber 1.314,53 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sind u.a. alle angeblichen For-\n\nderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, eine Sparkasse, auf Einziehung und Überweisung des gegenwärtigen und gesamten künftigen Guthabens, das der Schuldnerin bei Saldoziehung aus dem Kontokorrentverhältnis\nzukommt, und alle angeblichen Ansprüche und Forderungen der Schuldnerin\nan die Drittschuldnerin aus Giroverträgen und allen weiteren Konten, auf Gutschrift aller künftigen Eingänge und auf fortlaufende Auszahlung der Guthaben,\nsowie das Recht der Schuldnerin zur Vornahme von Überweisungen zugunsten\nDritter und der Anspruch auf Auszahlung des zugesagten, aber noch nicht ausbezahlten Darlehens/Kredites, soweit die Schuldnerin diesen abruft.\n\n2 Unter anderem den Antrag des Gläubigers, die Schuldnerin zur Herausgabe der Kontoauszüge zu verpflichten, hat das Amtsgericht zurückgewiesen.\nDie dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der hiergegen\ngerichteten Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter.\n\nII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n4 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Gläubiger könne nicht\nohne weiteres gemäß § 836 Abs. 3 ZPO die Herausgabe der Kontoauszüge\nverlangen. Der Gläubiger müsse zunächst gegenüber dem Schuldner und dem\nDrittschuldner seinen Anspruch auf Auskunft geltend machen. Erst wenn dies\nnicht ausreiche, komme unter Umständen die Pflicht zur Herausgabe bestimmter Kontoauszüge in Betracht.\n\n5 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n6 Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Beschlüssen vom 9. Februar 2012 (VII ZB 49/10, NJW 2012, 1081, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) und vom 23. Februar 2012 (VII ZB 59/09, NJW 2012,\n1223) entschieden, dass auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe\nsämtlicher Kontoauszüge in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgenommen werden muss, wenn der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet hat, die sowohl auf Auszahlung der positiven\nSalden gerichtet sind als auch auf Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits. So liegt es hier.\n\n7 Nach den Beschlüssen vom 9. Februar 2012 und 23. Februar 2012, auf\ndie hinsichtlich der Begründung Bezug genommen wird, sind die Urkunden zum\nZeitpunkt des Wirksamwerdens des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, also seiner Zustellung an den Drittschuldner, erfasst. Eine etwaige Verletzung des Rechts des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle\nSelbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Information muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen. Da die\nSchuldnerin keinen Vortrag gehalten hat, aus dem sich Hinweise auf ein Geheimhaltungsinteresse oder eine Einschränkung der Herausgabepflicht wegen\nihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergeben, war - wie beantragt - die Herausgabe der Kontoauszüge ab dem Zeitpunkt der Pfändung anzuordnen.\n\nIII.\n\n8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.\n\nKniffka Eick Halfmeier\n\nLeupertz Kartzke\n\nVorinstanzen:\nAG Bremen, Entscheidung vom 19.07.2011 - 248 M 480520/11 -\nLG Bremen, Entscheidung vom 15.09.2011 - 2 T 487/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-22/vii-zb-68-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-22/vii-zb-68-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:54.899673+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-08-22/vii-zb-68-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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