{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-08-22","aktenzeichen":"4 StR 234/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 234/12\n\nvom\n22. August 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. August 2012 gemäß § 349\nAbs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. Januar 2012,\n\na) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug\nin acht Fällen, davon in einem Fall in neun tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in sieben tateinheitlichen Fällen und in zwei Fällen in drei tateinheitlichen Fällen sowie wegen Betrugs in zwei weiteren Fällen und wegen\nUrkundenfälschung in einem weiteren Fall verurteilt ist,\n\nb) im Ausspruch über die in den Fällen II.2 bis II.7 und II.9\nbis II.24 verhängten Einzelstrafen und im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 28 Fällen, davon\nin 26 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Seine Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.\nIm Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die in den Fällen II.2\nbis II.7 und II.9 bis II.24 der Urteilsgründe erfassten Taten zueinander nicht im\nVerhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Stattdessen ist in den Fällen II.2 bis\nII. 7 von zwei Fällen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in jeweils\ndrei tateinheitlichen Fällen auszugehen. In den Fällen II.9 bis II.24 hat sich der\nAngeklagte der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in neun tateinheitlichen Fällen (Fälle II.10, II.11, II.17 bis II.22 und II.24) und der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in sieben tateinheitlichen Fällen (Fälle II.9,\nII.12 bis II.16 und II.23) schuldig gemacht.\n\n3 1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte zunächst für die Versicherungsagentur des Zeugen A. tätig. Gemäß einem vorgefassten Tatplan\nsetzte er \"vom 18.-20.02.2008\" (UA 7) in insgesamt sechs Versicherungsanträge die ihm aus anderen Zusammenhängen bekannt gewordenen Daten verschiedener Personen ein und fügte jeweils eine nachgeahmte Unterschrift hinzu. Anschließend leitete er die Anträge über die Agentur des Zeugen A. der\nVersicherung zu. Im Vertrauen auf die Richtigkeit und Echtheit der beurkundeten Angaben wurden am 18. und 20. Februar 2008 jeweils drei Versiche-\n\nrungsverträge abgeschlossen und in der Folge Abschlussprovisionen in einer\nGesamthöhe von 9.400,50 Euro an den gutgläubigen Zeugen A. überwiesen, der diese ohne Abzug an den Angeklagten weiterleitete (Fälle II.2 bis II.7).\n\n4 Ab Mai 2009 war der Angeklagte als Versicherungsvermittler für die\nFinanzagentur des Zeugen W. tätig. Nach dem gleichen Muster wie in\nden Fällen II.2 bis II.7 erstellte er in der Folgezeit auch hier insgesamt\n17 Versicherungsanträge mit unechten Unterschriften und leitete sie anschließend an den insoweit gutgläubigen Zeugen W. weiter, der am 28. Mai\n2009 sieben (Fälle II.9, II.12 bis II.16 und II.23) und am 12. November 2009\nneun (Fälle II.10, II.11, II.17 bis II.22 und II.24) Anträge verschiedenen Versicherungsgesellschaften vorlegte, deren Sachbearbeiter irrig von rechtsverbindlichen Erklärungen der in den Anträgen genannten Personen ausgingen\nund Provisionen in einer Gesamthöhe von 32.543,78 Euro zur Auszahlung\nbrachten. Der Senat entnimmt den Feststellungen, dass die den Versicherungsverträgen vom 18. und 20. Februar 2008 zugrunde liegenden und die von\ndem Zeugen W. am 28. Mai 2009 und 12. November 2009 weitergeleiteten Versicherungsanträge von dem Angeklagten jeweils zusammen vorgelegt\nwurden.\n\n5 2. Danach stehen die Betrugstaten, bei denen die Zuleitungen der gefälschten Versicherungsanträge jeweils gemeinsam an einem Tag erfolgt sind,\njeweils zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB), weil sich eine Ausführungshandlung gleichzeitig auf sämtliche Tatbestandsverwirklichungen bezog (BGH, Beschluss vom 8. April 1998 – 1 StR 128/98, NStZ-RR 1998, 234).\nDer Umstand, dass der Zeuge W. die ihm am 28. Mai 2009 überlassenen Versicherungsanträge zum Teil verschiedenen Versicherungsgesellschaften vorgelegt hat, ist ohne Belang, da es für die Frage des Vorliegens einer\n\noder mehrerer Handlungen für jeden Täter allein auf seinen Tatbeitrag ankommt. Hat ein mittelbarer Täter mehrere Einzeldelikte durch eine einheitliche\nHandlung gegenüber seinem Vordermann veranlasst, werden ihm die jeweiligen Taten auch dann als tateinheitlich begangen zugerechnet, wenn der Vordermann seinerseits tatmehrheitlich gehandelt hat (BGH, Beschluss vom\n24. Juli 2008 – 3 StR 243/08, StV 2008, 575, 576).\n\n6 3. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht\nentgegen, weil es dem insoweit geständigen Angeklagten nicht möglich gewesen wäre, sich anders als geschehen zu verteidigen.\n\nII.\n\n7 Die Schuldspruchänderung zieht in den Fällen II.2 bis II.7 und II.9. bis\nII.24 der Urteilsgründe die Aufhebung der Einzelstrafen mit den zugehörigen\nFeststellungen nach sich. Dadurch verliert auch die Gesamtstrafe ihre Grundlage.\n\nMutzbauer Roggenbuck Franke\n\nQuentin Reiter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-22/4-str-234-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-22/4-str-234-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:02.271889+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-08-22/4-str-234-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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