{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2012-08-20","aktenzeichen":"VII ZB 48/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 48/10\n\nvom\n\n20. August 2012\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den\nRichter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts für\ndie Einlegung einer Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. In Verfahren mit Anwaltszwang wird der Partei gemäß § 78b Abs. 1\nZPO auf ihren Antrag ein Notanwalt beigeordnet, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder\nRechtsverteidigung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind\nnicht erfüllt. Die beabsichtigte Gehörsrüge, für deren Erhebung der Schuldner\ndie Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n2 Sie wäre bereits unzulässig, weil die Rechtsverteidigung des Schuldners\nim Rechtsbeschwerdeverfahren Erfolg hatte und er dementsprechend durch die\nEntscheidung des Senats vom 14. Juni 2012 nicht beschwert ist. Der Senat hat\ndie Rechtsbeschwerde des Gläubigers, mit der er sich gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Umschreibung des Räumungstitels in erster und\nzweiter Instanz wendet, zurückgewiesen. Eine Beschwer des Schuldners ergibt\nsich auch nicht daraus, dass im vorgenannten Beschluss auf die für den Gläubiger gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG eröffnete Möglichkeit hingewiesen ist, un-\n\nter den dort genannten Voraussetzungen die Räumung und Herausgabe des\nvom Schuldner innegehaltenen Wohnungseigentums im Wege der Zwangsvollstreckung zu betreiben.\n\n3 Im Übrigen wäre einer Gehörsrüge auch in der Sache kein Erfolg beschieden, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Anspruch\ndes Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher\nWeise verletzt ist (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Senat hat sein tatsächliches Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass der Schuldner meint, neue Tatsachen vorbringen zu können,\nvermag den Vorwurf einer Gehörsverletzung nicht zu rechtfertigen.\n\n4 2. Der Senat versteht das Begehren des Schuldners dahin, dass er lediglich auf Beiordnung eines Notanwalts für eine derzeit nur beabsichtigte Gehörsrüge anträgt. Die Einlegung einer Gehörsrüge kann in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nur durch einen dort zugelassen Rechtsanwalt erfolgen - § 78\nAbs. 1 Satz 3 ZPO. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass\n\ner selbst eine Gehörsrüge hat einlegen wollen, die dann gemäß § 321a Abs. 4\nSatz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden müsste.\n\nKniffka Safari Chabestari Eick\n\nHalfmeier Leupertz\n\nVorinstanzen:\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 19.11.2009 - 213 C 290/05 -\nLG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2010 - 65 T 183/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-20/vii-zb-48-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-20/vii-zb-48-10","retrieved":"2026-10-24 07:59:54.876902+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-08-20/vii-zb-48-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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