{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-08-14","aktenzeichen":"3 StR 292/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 292/12\nvom\n14. August 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nzu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 2012 gemäß\n§§ 44, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten S. wird nach Versäumung der Frist\nzur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 22. Februar 2012 von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete\nUrteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der den Angeklagten L. betreffende Strafausspruch dahin berichtigt, dass dieser zur Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der\nSenat:\n\n1. Dass das Landgericht die Eigennützigkeit der Tat des Angeklagten\nL. , die eine tatbestandliche Voraussetzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 3 StR\n479/10; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 286 ff. mwN), im Sachverhalt nicht\nausdrücklich festgestellt hat, gefährdet den Schuldspruch hier nicht. Die Gewinnerzielungsabsicht des Angeklagten ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilgründe noch hinreichend sicher.\n\n2. Auch die Strafaussprüche halten im Ergebnis der Rechtsprüfung\nstand. Die Strafkammer ist beim Angeklagten L. vom Normalstrafrahmen\ndes § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen und hat gegen diesen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine \"Gesamtfreiheitsstrafe\" von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt; beim Angeklagten S.\nhat sie diesen Strafrahmen gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert\nund - wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge - auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten erkannt.\nBei keinem der beiden Angeklagten hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung das Vorliegen eines minder schweren Falles geprüft. Dies führt hier\nindes nicht zur Aufhebung der Strafaussprüche. Allerdings bedarf die Ablehnung eines minder schweren Falles der ausdrücklichen Prüfung in den Urteilsgründen, wenn sich dessen Annahme nach den Feststellungen aufdrängt oder\nzumindest nicht fern liegt und deshalb eine Erörterung auch als Grundlage für\ndie revisionsrechtliche Nachprüfung geboten ist (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl.,\n§ 46 Rn. 86; KK-Engelhardt, 6. Aufl., § 267 Rn. 29). Mit Blick auf die Verurteilung des Angeklagten S. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommt hinzu, dass das Vorliegen eines\ngesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes (hier: § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB)\n- schon für sich allein oder zusammen mit anderen allgemeinen Strafmilde-\n\nrungsumständen - zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann und\ndaher die Ablehnung dieses Sonderstrafrahmens in solchen Fällen in der Regel\nder Erörterung in den Urteilsgründen bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli\n1991 - 3 StR 244/91, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 8 und vom\n18. Februar 1992 - 1 StR 35/92, StV 1992, 372, 373). Zur Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, sind - für jeden Tatbestand und Angeklagten gesondert - alle Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung zu erörtern (vgl. Fischer,\naaO, Rn. 85; KK-Engelhardt, aaO, Rn. 30). Nur wenn alle für die Wertung von\nTat und Täter bedeutsamen Umstände von vornherein die Annahme eines\nminder schweren Falles als so fern liegend erscheinen lassen, dass dessen\nVerneinung auf der Hand liegt, bedarf es hierzu, weil selbstverständlich, auch\naus sachlichrechtlichen Gründen keiner Erörterung im Urteil (vgl. KK-Engelhardt, aaO, Rn. 29). Nach diesen Maßstäben bedurfte es beim Angeklagten L. einer Erörterung des minder schweren Falles letztlich nicht, da dieser Sonderstrafrahmen insbesondere angesichts des Gewichts der Tat, der\nzahleichen Vorstrafen des Angeklagten, seiner raschen Rückfälligkeit und seines Bewährungsversagens ersichtlich fern lag. Dies war bei dem Angeklagten\nS. nicht der Fall, so dass es bei ihm der Erörterung der gesetzlich vorgesehenen Strafrahmenalternative des minder schweren Falles bedurft hätte.\nAllerdings schließt der Senat aus, dass der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten auf dem dargelegten Strafzumessungsfehler beruht. Die Strafkammer hat die Strafe für die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge dem gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten\nStrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG, demnach einem Strafrahmen von drei\nMonaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe entnommen. Da\nauch die Mindeststrafe des minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG\ndrei Monate beträgt, das Landgericht die Strafe für die Beihilfetat des Angeklagten S. auf ein Jahr und neun Monate festgesetzt und damit im unte-\n\nren Bereich des gemilderten Strafrahmens angesiedelt hat, kann der Senat\nausschließen, dass die Strafkammer bei Annahme eines minder schweren Falles eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Eine weitere Milderung des\nStrafrahmens des minder schweren Falles ist unter den gegebenen Umständen\nfür den Angeklagten S. ebenfalls ausgeschlossen.\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nMayer Gericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-14/3-str-292-12","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-14/3-str-292-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:54.008707+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-08-14/3-str-292-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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