{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2012-08-13","aktenzeichen":"X ZR 11/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZR 11/10\nvom\n\n13. August 2012\n\nin dem Patentnichtigkeitsverfahren\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2012 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver,\ndie Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster\n\nbeschlossen:\n\nDie Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Chem.\nI. N. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird\nunter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Sachverständigen auf 19.820,64 € einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten zunächst pauschal mit 20.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer abgerechnet. Hiergegen hat die Beklagte Einwendungen erhoben. Auf Aufforderung der Berichterstatterin hat der gerichtliche Sachverständige folgende aufgeschlüsselte Honorarabrechnung erteilt:\n\nVorbereitung 8 h à 110 € 880,00 €\nSchriftverkehr 3 h 330,00 €\nDurchsicht der Unterlagen 87 h 9.570,00 €\nLiteraturrecherche 20 h 2.200,00 €\nAbfassung und Diktat Gutachten 85 h 9.350,00 €\nDurchsicht und Fertigstellung Gutachten 15 h 1.650,00 €\nSekretariatsarbeiten 25 h à 45 € 1.125,00 €\nKopien 484 à 0,65 € 314,60 €\nPorto, Telefon, Fax 15,00 €\n23.454,60 €\nMehrwertsteuer 19% 4.456,37 €\nEndbetrag 27.910,97 €\n\n2 II. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch ist im Wesentlichen gerechtfertigt.\n\n3 1. Vom Gutachten des im Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten\nSachverständigen wird eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet, was voraussetzt, dass der\nSachverständige sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten\nvertraut gemacht und sich in den entgegengehaltenen Stand der Technik und\ndie regelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften\neingearbeitet hat. Die Arbeitsweise bleibt dabei dem gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich selbst überlassen; dem anrechnungsfähigen Zeitaufwand\nist lediglich dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger fachliche Kompetenz gerade auf dem technischen Gebiet besitzt und\nbesitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht und für das er seine\nKompetenz aufgrund der entsprechenden Anfrage des Senats vor der Beauftragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Deshalb muss zwischen Fachkunde\nund zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/05 Rn. 5 ff.; Beschluss vom\n\n2. Dezember 2008 - X ZR 159/05, GRUR-RR 2009, 120 Rn. 4; Beschluss vom\n15. Februar 2011 - X ZR 7/09 Rn. 4).\n\n4 2. Das in französischer Sprache erteilte Streitpatent betrifft einen Fußbodenbelag aus thermoplastischem Material und ein Verfahren zur Herstellung\neines solchen Fußbodenbelags. Es umfasst sieben Patentansprüche. Die Klägerin greift das Streitpatent insgesamt an. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Die Beklagte verteidigt in der Berufungsinstanz das Patent nur noch in einer eingeschränkten Fassung, hilfsweise in der Fassung von\nacht Hilfsanträgen. Die Klägerin hält den Gegenstand des Streitpatents auch in\nder nur noch eingeschränkt verteidigten Fassung für nicht patentfähig. Das Urteil des Patentgerichts umfasst 48 Seiten, die Berufungsbegründung 23 Seiten\nund die Berufungserwiderung 28 Seiten.\n\n5 Nach dem Beweisbeschluss waren die Fragen der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit zu beantworten und in diesem Rahmen neun Veröffentlichungen zu prüfen. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen umfasst insgesamt 44 Seiten, auf 33 Seiten werden die Fragen des Beweisbeschlusses\nbeantwortet.\n\n6 3. Damit handelt es sich, was den Prüfstoff betrifft, um ein in der Berufungsinstanz eher an der oberen Grenze des Durchschnitts liegendes Verfahren. Die Prozessakten sind, ebenso wie die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, vergleichsweise umfangreich. In derartigen Verfahren hat der\nSenat mehrfach entschieden, dass die Proportionalität nicht gewahrt ist, wenn\nein Aufwand von mehr als 150 Stunden abgerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss\nvom 25. September 2007 - X ZR 52/05 Rn. 5; Beschluss vom 1. April 2008\n- X ZR 84/05 Rn. 8; Beschluss vom 12. Dezember 2011 - X ZR 116/08 Rn. 6).\n\nDer Senat legt auch im vorliegenden Fall eine Stundenzahl von 150 Stunden\nzugrunde. Dass die Begutachtung nur unterdurchschnittlichen Aufwand erfordert hätte, hat auch die Beklagte nicht dargelegt.\n\n7 4. Die Parteien haben sich auf Anfrage der Berichterstatterin vor Erstellung des schriftlichen Gutachtens mit einem Stundensatz von 110 € einverstanden erklärt. Dem Sachverständigen steht daher ein Leistungshonorar von\n16.500 € zu.\n\n8 Diesem Honorar sind die Schreibaufwendungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3\nJEVG) hinzuzurechnen. Weiter sind die Auslagen für zehn Mehrexemplare des\nGutachtens gemäß § 7 Abs. 2 JEVG zu vergüten.\n\n9 Hieraus ergibt sich die folgende Abrechnung:\n\n150 h à 110 € 16.500,00 €\nSchreibaufwand (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 JEVG) geschätzt 66,00 €\nKopien 90,00 €\n16.656,00 €\nUmsatzsteuer 3.164,64 €\n19.820,64 €\n\nMeier-Beck Mühlens\n\nVorinstanzen:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 23.12.2009 - 3 Ni 56/07 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-13/x-zr-11-10","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-13/x-zr-11-10","retrieved":"2026-10-24 08:01:17.966034+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-08-13/x-zr-11-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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