{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2012-08-07","aktenzeichen":"I ZR 99/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 99/11\nvom\n\n7. August 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2012 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.\nDr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n10. Mai 2011 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nGründe:\n\n1 I. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a\nSatz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder\ngrundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts\nzur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen Divergenz zur\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. März 2010 - 2 U 86/09\n(GRUR-RR 2010, 198) zugelassen. Das Berufungsgericht und das Oberlandesgericht Stuttgart haben die Frage unterschiedlich beurteilt, ob die jeweiligen\nbeklagten Handelsunternehmen die Voraussetzungen der Erschöpfung beweisen müssen. Während das Oberlandesgericht Stuttgart aufgrund der Äußerungen des Geschäftsführers der deutschen Generalimporteurin der Klägerin, ge-\n\ngen zu niedrig erscheinende Preise vorzugehen und ein System von Vertragshändlern zu etablieren, von einer Umkehr der Beweislast wegen der Gefahr\neiner Marktabschottung ausgegangen ist, hat das Berufungsgericht die Äußerungen nicht zum Anlass genommen, von der grundsätzlichen Verteilung der\nBeweislast bei der Erschöpfung abzuweichen.\n\n2 Die Divergenz besteht nicht mehr. Der Senat ist davon ausgegangen,\ndass sich aus den fraglichen Äußerungen des Geschäftsführers der deutschen\nGeneralimporteurin der Klägerin keine Gefahr der Abschottung der Märkte der\nMitgliedstaaten ergibt, und hat deshalb das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, GRUR\n2012, 626 Rn. 37 f. = WRP 2012, 819 - CONVERSE I).\n\n3 II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte für das Vorliegen der Voraussetzungen\nder Erschöpfung nach Art. 13 Abs. 1 GMV beweisbelastet ist.\n\n4 1. Die Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung nach § 24\nAbs. 1 MarkenG und Art. 13 Abs. 1 GMV sind nach den allgemeinen Regeln\ngrundsätzlich von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der wegen einer\nMarkenverletzung in Anspruch genommen wird. Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten allerdings\neine Modifizierung dieser allgemeinen Beweisregel, wenn sie es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die\nBeibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten\nzu begünstigen. Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn\ner seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches\n\nVertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich\nvon ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen\nSchutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass\neine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er\nden Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 626\nRn. 30 - CONVERSE I; BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 137/10, GRUR\n2012, 630 Rn. 29 = WRP 2012, 824 - CONVERSE II).\n\n5 2. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht keine Gefahr einer Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten.\n\n6 a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Klägerin habe ein ausschließliches Vertriebssystem aufgebaut, um in Westeuropa ein hohes Preisniveau sicherzustellen.\n\n7 Das Landgericht ist davon ausgegangen, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Klägerin die Waren nicht über ein ausschließliches Vertriebssystem vertreibe. Auch das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte\nhabe nicht behauptet, dass die Klägerin ihre Waren über ein ausschließliches\nVertriebssystem absetze. Die Revision zeigt nicht auf, dass diese Annahme des\nBerufungsgerichts unzutreffend ist.\n\n8 Der Revision verhilft in diesem Zusammenhang auch der Vortrag zum\nHerstellungs- und Warenzeichen-Lizenzvertrag zwischen der CONVERSE Inc.\nund der CONVERSE Italia S.R.L. nicht zum Erfolg. Es handelt sich um neuen\n\nVortrag in der Revisionsinstanz, der nicht mehr zu berücksichtigen ist (§ 559\nZPO).\n\n9 b) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass\nsich aus den Äußerungen des Geschäftsführers der deutschen Generalimporteurin der Klägerin keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Gefahr einer\nMarktabschottung ergeben (vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 37 f.\n- CONVERSE I).\n\n10 c) Die Beklagte hat nicht den Nachweis geführt, dass sich die Gefahr\neiner Marktabschottung aus dem System offizieller Vertragshändler in Deutschland ergibt. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die\nBelieferung ausgewählter Fachhändler durch die deutsche Generalimporteurin\nder Klägerin allein auf den deutschen Markt bezieht. Ein Rückschluss auf die\nGefahr einer Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten ergibt sich daraus\nnicht.\n\n11 d) Die Revision kann schließlich nichts für sie Günstiges aus der Entscheidung der Rechtsbank Assen vom 18. Mai 2011 - Az. 73367 ableiten. Diese\nverhält sich zu der Frage, ob die CONVERSE Inc. dem Inverkehrbringen bestimmter Partien von Schuhen zugestimmt hat. Schlussfolgerungen für die Gefahr einer Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten ergeben sich aus der\nEntscheidung nicht.\n\n12 3. Die Sache ist nicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um\nder Beklagten Gelegenheit zu geben, zu der Frage vorzutragen, ob die in Rede\nstehenden Sportschuhe von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Die Beklagte hat-\n\nte - anders als im der Senatsentscheidung \"CONVERSE I\" zugrundeliegenden\nFall (vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 41) - hinreichend Anlass, in den Tatsacheninstanzen zu den Voraussetzungen der Erschöpfung vorzutragen.\n\n13 III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.\n\n14 IV. Streitwert der Revision: 100.000 €.\n\nBornkamm Büscher Schaffert\n\nKirchhoff Löffler\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt\nworden.\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2010 - 2a O 35/09 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.05.2011 - I-20 U 157/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-07/i-zr-99-11-2","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-07/i-zr-99-11-2","retrieved":"2026-10-24 07:57:01.968864+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-08-07/i-zr-99-11-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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