{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-07-31","aktenzeichen":"3 StR 148/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 148/12\nvom\n31. Juli 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 31. Juli\n2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10. November 2011 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\nzehn Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\nangeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nmit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang\nErfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 2. Die vom Landgericht nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB angeordnete\nUnterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn die erforderliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten ist nicht dargetan.\n\n4 a) Das Landgericht hat zunächst den gehörten Sachverständigen referiert, wonach der Angeklagte ein bewusster Entscheidungstäter mit einer Bereitschaft zur Gewalt sei, der Waffen als Handlungsinstrument benutze und\nStraftaten bei verschiedenartigen, auch guten Lebensumständen begehe, \"was\ninsgesamt für ein gewisses Rückfallrisiko spreche\", so dass eine \"ungünstige\nKriminalprognose\" gegeben sei. In ihrer anschließenden eigenen Würdigung\nhat die Strafkammer es für \"prognostisch wahrscheinlich\" gehalten, dass der\nAngeklagte erneut erhebliche Straftaten begehen werde.\n\n5 b) Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob diese Ausführungen\nnach der Rechtslage vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nvom 4. Mai 2011 (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., NJW\n2011, 1931) genügt hätten, um die erforderliche Gefahrenprognose zu belegen;\ndenn erforderlich war insoweit die Erwartung, d.h. die bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass von dem Täter weitere erhebliche Taten ernsthaft zu erwarten\nsind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (st. Rspr.; vgl. schon\nBGH, Urteil vom 21. November 1972 - 1 StR 390/72, BGHSt 25, 59, 61).\n\n6 c) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erweist sich jedenfalls\nnach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n(BVerfG, aaO) als nicht verhältnismäßig.\n\n7 aa) Danach bedarf es wegen der derzeit verfassungswidrigen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung einer \"strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung\",\nwenn sie gleichwohl angeordnet werden soll. Die Anordnung wird \"in der Regel\"\n\nnur verhältnismäßig sein, wenn \"eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des\nBetroffenen abzuleiten ist\" (BVerfG, aaO, NJW 2011, 1946 Rn. 172). Diese\nvom Bundesverfassungsgericht geforderte \"strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung\" ist dahin zu verstehen, dass bei beiden Elementen der Gefährlichkeit\n- mithin der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer\nBegehung ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Maßstab anzulegen ist (BGH, Beschluss vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, StV\n2011, 673). Das Erfordernis, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Taten \"aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des\nBetroffenen abzuleiten\" sein muss, stellt somit höhere Anforderungen als die\nbislang vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage für die Gefährlichkeitsprognose\ngeforderte \"Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten\" (BGH, Urteil vom\n4. August 2011 - 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692).\n\n8 bb) Ein \"gewisses Rückfallrisiko\", eine \"ungünstige Kriminalprognose\"\noder eine \"prognostische Wahrscheinlichkeit\" reicht nicht aus, um den nach\ndiesen Vorgaben notwendigen erhöhten Grad der Gefährlichkeit zu begründen.\n\n9 3. Es ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass ein\nneues Tatgericht Tatsachen festzustellen in der Lage ist, die auch bei Beachtung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen können. Die Sache bedarf\n\ndeshalb zum Maßregelausspruch neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung.\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nRi'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist\ndaher gehindert zu unterschreiben.\n\nGericke Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-31/3-str-148-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-31/3-str-148-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:53.832007+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-31/3-str-148-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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