{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-07-27","aktenzeichen":"V ZB 7/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nV ZB 7/12\nvom\n\n27. Juli 2012\n\nin der Zwangsversteigerungssache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter\nDr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDem Beteiligten zu 1 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines von ihm noch zu benennenden Rechtsanwalts am Bundesgerichtshof bewilligt.\n\nDer Antrag des Beteiligten zu 9 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Auf Antrag der Beteiligten zu 4 wurde im Jahr 2005 die Zwangsversteigerung eines den Beteiligten zu 1 und 2 gehörenden Grundstücks angeordnet. Im\nJanuar 2011 setzte das Vollstreckungsgericht einen Versteigerungstermin auf den\n24. März 2011 an.\n\n2 Im Februar 2011 beantragte der Beteiligte zu 9, der Sohn der Schuldner,\nseinen Beitritt zu dem Verfahren zuzulassen. Gestützt wurde der Antrag darauf,\ndass er die den unter Nr. 9 und Nr. 11 - zu Lasten des Miteigentumsanteils des\nBeteiligten zu 1 - eingetragenen Zwangssicherungshypotheken zugrunde liegenden Forderungen durch Zahlung eines Vergleichsbetrages von 10.000 € abgelöst\nhabe. Der Gläubiger habe daraufhin Löschungsbewilligungen erteilt, und der Be-\n\nteiligte zu 1 habe die Eintragung entsprechender Grundschulden zu seinen (des\nBeteiligten zu 9) Gunsten bewilligt. Außerdem begründete der Beteiligte zu 9 den\nAntrag damit, dass ihm Räumlichkeiten in dem zu versteigernden Objekt vermietet\nseien, die er seinerseits an eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz untervermietet habe.\n\n3 Vor dem Versteigerungstermin beantragte der Beteiligte zu 9, abweichende\nVersteigerungsbedingungen festzulegen. Zum einen sollten die Zwangssicherungshypotheken in das geringste Gebot eingestellt werden. Zum anderen sollte\ndie Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 57a ZVG bis zum 31. September 2013 ausgeschlossen sein. Der Antrag enthielt ferner den Hinweis, dass die\nMiete durch Mitarbeit bei der Untermieterin abgegolten sei, der Mieter einen Baukostenzuschuss sowie Mietvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 110.000 €\ngeleistet habe und dass die Vermieter sich vertraglich zur Übernahme von Sauna\nund Solarium und im Gegenzug zur Zahlung einer Abfindung von 6.000 € zum\nMietende verpflichtet hätten.\n\n4 Das Vollstreckungsgericht wies den Antrag im Termin am 24. März 2011\nmit der Begründung zurück, hinsichtlich der (brieflosen) Rechte aus der Abt. III\nNr. 9 und 11 sei der Nachweis ihrer Abtretung an den Beteiligten zu 9 durch Eintragung in das Grundbuch nicht erbracht; hinsichtlich der Ausübung des Sonderkündigungsrechts könne der Antrag mangels Nachweises zur Zeit nicht gestellt\nwerden, da nur eine Kopie von zwei Seiten eines Mietvertrages nebst Lageplan,\nnicht aber der Originalmietvertrag und Originalzahlungsbelege vorlägen.\n\n5 Der Zuschlag ist der Beteiligten zu 10 auf ihr Gebot von 760.000 € erteilt\nworden. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten zu 1 und zu 9 hat\ndas Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Beteiligten zu 1 und 9 beantragen, ihnen für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen.\n\nII.\n\n6 Dem Antrag des Beteiligten zu 9 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist\nnicht zu entsprechen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende\nAussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Dass das Beschwerdegericht die\nRechtsbeschwerde zugelassen hat, begründet die notwendige Erfolgsaussicht\nnicht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - V ZB 110/07 u.a., Rn. 5\njuris). Erforderlich ist vielmehr, dass die anzufechtende Entscheidung ungeklärte\nRechtsfragen aufwirft oder in der Sache unzutreffend ist. Daran fehlt es hinsichtlich des Beteiligten zu 9.\n\n7 1. Eine Zulassung des Beitritts des Beteiligten zu 9 zu dem Verfahren kam\nnicht in Betracht, weil er die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt hat (vgl. § 27 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 ZVG). Die\nvon dem Beteiligten zu 9 daneben erstrebte Anmeldung als Beteiligter im Sinne\nvon § 9 Nr. 2 ZVG ist von dem Vollstreckungsgericht berücksichtigt worden.\n\n8 2. Aus der Zurückweisung des von dem Beteiligten zu 9 gestellten Antrags,\nein abweichendes geringstes Gebot festzustellen, folgt kein Zuschlagsversagungsgrund (§ 83 Nr. 1 ZVG). Ein etwaiger Verfahrensmangel wäre nach § 84\nAbs. 1 ZVG geheilt, weil auszuschließen ist, dass Rechte des Beteiligten zu 9 beeinträchtigt worden sind. Denn dieser ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend\nausführt, mangels Eintragung im Grundbuch nicht Gläubiger der Hypotheken, die\nin das geringste Gebot aufgenommen werden sollten, und seine Rechte als Mieter\nkönnen nicht dadurch beeinträchtigt sein, dass die Hypotheken infolge des Zuschlags erlöschen.\n\n9 3. Soweit der Antrag des Beteiligten zu 9 zurückgewiesen worden ist, abweichende Bedingungen in Bezug auf das Sonderkündigungsrecht festzustellen,\nliegt schon kein Verfahrensfehler vor. Das Vollstreckungsgericht durfte den Antrag\n\nzurückweisen, nachdem der Beteiligte zu 9 trotz rechtzeitiger Aufforderung weder\nden vollständigen Mietvertrag im Original noch Nachweise über die behaupteten\nMietvorauszahlungen bzw. den Baukostenzuschuss vorgelegt hatte. Besteht der\nVerdacht, dass die Möglichkeit, abweichende Versteigerungsbedingungen zu verlangen, rechtsmissbräuchlich genutzt wird, kann das Vollstreckungsgericht den\nAntragsteller auffordern, sein Vorgehen zu erläutern, oder sich auf andere Weise\nvon der Ernsthaftigkeit des Antrags überzeugen; hierzu gehört die Möglichkeit, die\nVorlage von Originalunterlagen zu verlangen (vgl. Hintzen in Dassler/Schiffhauer/\nHintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 59 Rn. 7). Ein solcher Verdacht lag\nhier nicht fern. Die Nachreichung der erforderten Unterlagen im Beschwerdeverfahren genügt nicht; denn die Anfechtung des Zuschlags kann nur auf Gründe gestützt werden, die im Zeitpunkt der Zuschlagsverkündung vorgelegen haben (vgl.\n§ 100 Abs. 1 ZVG sowie Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 100 Anm. 2.4).\n\n10 4. Darauf, dass den Bietinteressenten bestimmte Unterlagen oder Informationen vorenthalten worden sein sollen, kann der Beteiligte zu 9 eine Zuschlagsbeschwerde nicht stützen (§ 100 Abs. 2 ZVG).\n\n11 5. Eine mögliche Verletzung der Soll-Vorschrift des § 41 Abs. 2 ZVG erfüllt\nkeinen der Zuschlagsversagungsgründe des § 83 ZVG.\n\nKrüger Stresemann Roth\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Bad Homburg, Entscheidung vom 24.03.2011 - 63 K 72/05 -\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.01.2012 - 2-9 T 182/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-27/v-zb-7-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-27/v-zb-7-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:06.498630+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-27/v-zb-7-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2012-07-27","dockets":["V ZB 7/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.07.2012 – V ZB 7/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-27/v-zb-7-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Dem Beteiligten zu 1 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines von ihm noch zu benennenden Rechtsanwalts am Bundesgerichtshof bewilligt.\n\nDer Antrag des Beteiligten zu 9 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZVG/83","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"83","label":"§ 83 ZVG","mentions":2},{"id":"ZVG/100","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"100","label":"§ 100 ZVG","mentions":2},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1},{"id":"ZVG/9","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"9","label":"§ 9 ZVG","mentions":1},{"id":"ZVG/16","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"16","label":"§ 16 ZVG","mentions":1},{"id":"ZVG/41","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"41","label":"§ 41 ZVG","mentions":1},{"id":"ZVG/57a","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"57a","label":"§ 57a ZVG","mentions":1},{"id":"ZVG/84","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"84","label":"§ 84 ZVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:06.498630+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}