{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-07-26","aktenzeichen":"V ZB 26/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 26/12\n\nvom\n\n26. Juli 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und\nDr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom\n17. Januar 2012 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,\nan das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Beschluss vom 18. November 2011 hat das Amtsgericht den auf Aufhebung der Haft gerichteten Antrag der Vertrauensperson des Betroffenen vom\n27. Oktober 2011 zurückgewiesen. Die nach erfolgter Abschiebung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung für den Zeitraum vom\n27. Oktober 2011 bis zum 15. Dezember 2011 gerichtete Beschwerde hat das\nLandgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Vertrauensperson mit\nder Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n2 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Entgegen der Darstellung in dem\nangefochtenen Beschluss ist nicht der Betroffene, sondern der Beteiligte zu 2\nals dessen Vertrauensperson Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer. Er ist\nbeschwerdeberechtigt, weil er bei dem Amtsgericht den Antrag auf Aufhebung\nder Haft gestellt hat und damit im ersten Rechtszug im Sinne von § 429 Abs. 2\nNr. 2 FamFG beteiligt war.\n\n3 2. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, weil es an der\nerforderlichen Darstellung des Sachverhalts fehlt.\n\n4 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen\nBeschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung\nmaßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom\n29. März 2012 - V ZB 3/12, juris, vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, juris\nund vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f., jeweils mwN). Das\ngilt auch in Verfahren der Abschiebungshaft, in denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem\nSachverhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen\nVerfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. zum Ganzen Senat,\nBeschluss vom 29. März 2012 - V ZB 3/12, juris Rn. 3 mwN).\n\n5 b) So liegt es hier. Eine Schilderung des Sachverhalts fehlt vollständig.\nDie Vorgänge, auf die es ankommt, lassen sich auch dem Beschluss des Amtsgerichts vom 18. November 2011 nicht entnehmen, den das Beschwerdegericht\n\nohnehin nur im Hinblick auf dessen Begründung, nicht aber hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen in Bezug genommen hat. Auch fehlt eine klare Bezugnahme auf andere Aktenbestandteile, wie etwa die Haftanordnung und den\nHaftantrag, aus denen sich erschließen könnte, welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht zugrunde gelegt hat. Soweit es allgemein auf die Ausführungen der beteiligten Behörde Bezug genommen hat, ist unklar, auf welche\nSchriftstücke sich dies konkret beziehen soll.\n\n6 3. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich\nmit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens\nzu befassen.\n\nKrüger Schmidt-Räntsch Roth\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Köln, Entscheidung vom 18.11.2011 - 507c XIV 207/11 B -\nLG Köln, Entscheidung vom 17.01.2012 - 39 T 181/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-26/v-zb-26-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-26/v-zb-26-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:06.426461+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-26/v-zb-26-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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