{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2012-07-24","aktenzeichen":"II ZB 4/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZB 4/12\n\nvom\n\n24. Juli 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die\nRichterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar\n2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: bis zu 300 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform\neiner Kommanditgesellschaft. Der Kläger ist dem Fonds im Jahre 1998 als\nKommanditist beigetreten. Mit seiner Klage hat er, soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der Einsicht in die Listen der Namen und der Anschriften der Mitgesellschafter des Fonds sowie der Möglichkeit begehrt, Ablichtungen gegen Erstattung der dadurch anfallenden Aufwendungen der Beklagten zu fertigen. Das\nLandgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die gegen\ndas erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Zuvor hatte es die Beklagte unter\nSetzung einer Frist zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss wegen Nichterrei-\n\nchens der Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu\nverwerfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\n2 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache weder\ngrundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\n3 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst\nsich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach\nihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der\nAuskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse\ndaran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (st. Rspr.,\nsiehe nur BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335\nRn. 3 m.w.N.). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten\nauch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 86 f.; Beschluss\nvom 5. März 2001 - II ZB 11/00, WM 2001, 827 f.).\n\n4 b) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur\ndarauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; dies ist insbesondere\n\ndann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt\noder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139\nZPO) nicht festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10,\nWM 2011, 1335 Rn. 4 m.w.N.). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes\nErmessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese Beschränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts,\nTatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007\n- XII ZB 133/06, NJW-RR 2007, 724 Rn. 5).\n\n5 2. Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei\nberücksichtigt. Zur Begründung bezieht sich der Senat insoweit auf die Ausführungen im Beschluss vom 15. Juni 2011 (WM 2011, 1335 Rn. 7-12) in dem Parallelverfahren II ZB 20/10, in dem die dortige Beklagte, ein Schwesterfonds der\nhiesigen Beklagten, inhaltsgleichen Vortrag gehalten hat.\n\n6 Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben zu einer abweichenden\nBeurteilung keine Veranlassung.\n\n7 a) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht habe ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Beklagte insoweit unmittelbar\nwirtschaftlich betroffen sei, als ihre gesellschaftsrechtliche Konstruktion durch\ndie begehrte Einsichtnahme entwertet werde, vermag ihr dies nicht zum Erfolg\nzu verhelfen. Das Berufungsgericht hat die Entwertung der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ermessensfehlerfrei für nicht werterhöhend gehalten. Abge-\n\nsehen davon, dass die Beklagte die wirtschaftliche Entwertung ihrer gesellschaftsrechtlichen Konstruktion lediglich behauptet, ohne sie in irgendeiner\nForm nachvollziehbar darzulegen, geschweige denn glaubhaft zu machen, ist\nauch nicht ansatzweise ersichtlich, wieso der wirtschaftliche Wert der Beklagten\ndurch die Bekanntgabe der Namen ihrer unmittelbaren und mittelbaren Gesellschafter beeinträchtigt werden sollte.\n\n8 b) Dass die von der Beklagten geltend gemachte Gefahr, die Prozessbevollmächtigten des Klägers beabsichtigten, die Namen der Kommanditisten und\nTreugeber zur Akquirierung neuer Mandate und zur \"Erhöhung der Schlagkraft\"\nzu nutzen, für die Wertfestsetzung unbeachtlich ist, hat der Senat bereits im\nBeschluss vom 15. Juni 2010 (II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 10) unter Berücksichtigung der auch am dortigen Verfahren vorgelegten Unterlagen als ermessensfehlerfrei gewertet.\n\n9 c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht die Höhe der von der Beklagten behaupteten Kosten der Gewährung der\nEinsichtnahme verfahrensfehlerfrei für nicht substantiiert gehalten. Abgesehen\ndavon fehlt es auch insoweit an jeglicher Glaubhaftmachung. Die Rechtsbeschwerde blendet in diesem Zusammenhang im Übrigen weiter aus, dass sie\ndas Anfertigen von Ablichtungen nur Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür\n\nanfallenden Aufwendungen schuldet. Wegen des Erstattungsanspruchs ist die\nBeklagte durch die im Zusammenhang mit der Gestattung der Anfertigung der\nAblichtungen entstehenden Kosten wirtschaftlich nicht belastet.\n\nBergmann Strohn Caliebe\n\nReichart Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2011 - 10 O 89/10 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2012 - I-6 U 142/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-24/ii-zb-4-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-24/ii-zb-4-12","retrieved":"2026-10-24 07:57:30.333794+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-24/ii-zb-4-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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