{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2012-07-24","aktenzeichen":"1 StR 481/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 481/11\n\nvom\n24. Juli 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2012 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss\nvom 30. November 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Mit Urteil des Landgerichts München I vom 28. März 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Betruges in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, sowie wegen Unterschlagung zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Revision ein. Diese verwarf der Senat mit Beschluss vom 30. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Hiergegen hat der Verurteilte zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Nördlingen am 5. Juli 2012 eine Anhörungsrüge\ngemäß § 356a StPO erhoben. Diese ist jedenfalls unbegründet.\n\n2 Der Verurteilte trägt vor, bei der Durchsicht der Verfahrensakten - in Kopie - festgestellt zu haben, dass der Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsanwalt G. , vom 13. August 2011 (ergänzende Ausführungen zur Sachrüge)\nsowie seine Ausführungen zur Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle des\nAmtsgerichts München vom 19. September 2011 (ebenfalls zur Sachrüge) nicht\nzu den Akten gelangt und folglich bei der Revisionsentscheidung unberücksichtigt geblieben seien. Dazu hat der Verurteilte Zweitschriften vorgelegt.\n\n3 § 356a Satz 1 StPO setzt voraus, dass das Revisionsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.\nDies ist hier nicht der Fall:\n\n4 Der Senat hat bei seiner Beschlussfassung folgende Ausführungen zur\nBegründung der Revision berücksichtigt:\n\n- Schriftsatz des Rechtsanwalts W. vom 21. Juni 2011\n- Schriftsatz des Rechtsanwalts G. vom 22. Juni 2011\n- Schriftsatz des Rechtsanwalts P. vom 27. Juni 2011\n- Erklärung des Verurteilten zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München vom 19. September 2011 nebst zehn Anlagen\n- „Gegenerklärung“ des Verurteilten vom 26. Oktober 2011.\n\n5 Der nunmehr vom Verurteilten übersandte, an das Landgericht München I gerichtete Verteidigerschriftsatz vom 13. August 2011, mit die Sachrüge\nergänzenden Ausführungen zur Beweiswürdigung, lag dem Senat bei seiner\nRevisionsentscheidung dagegen nicht vor. Dieses weitere Vorbringen hätte jedoch in der Sache zu keinem anderen Ergebnis geführt. Aufgrund der Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts war der Senat ohnehin gehalten, - auch - umfassend zu prüfen, ob die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ist. Soweit der Verteidiger in seinem Schriftsatz auf urteilsfremde Umstände abhebt, hätte der Senat\ndies im Rahmen der Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin sowieso\nnicht berücksichtigen können.\n\n6 Es bedarf daher keiner weiteren Aufklärung, ob der Schriftsatz vom\n13. August 2011 tatsächlich bei Gericht eingegangen ist.\n\n7 Im Übrigen hat der Senat bei seiner Revisionsentscheidung zum Nachteil\ndes Verurteilten weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen\ndieser nicht gehört worden wäre.\n\n8 Der Umstand, dass der Verwerfungsbeschluss über die gegebene Begründung hinaus keine weiteren Ausführungen enthält, liegt in der Natur des\nVerfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte\nnicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl.\nBVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07).\n\n9 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des\n§ 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).\n\nNack Wahl Rothfuß\n\nHebenstreit Cirener","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-24/1-str-481-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-24/1-str-481-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:05.705531+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-24/1-str-481-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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