{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Patentanwaltssachen","decided":"2012-07-23","aktenzeichen":"PatAnwSt (B) 1/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nPatAnwSt (B) 1/11\nvom\n23. Juli 2012\nin dem patentanwaltsgerichtlichen Verfahren\ngegen\n\nwegen Verletzung der patentanwaltlichen Berufspflichten;\n\nhier: Richterablehnung vom 24. / 25. Februar 2012\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Hubert und Dr. Schäfer sowie\ndie Patentanwälte Dr. Becker und Dr. Weller\n\nam 23. Juli 2012\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom\n24. / 25. Februar 2012 gegen Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Grabinski wird für unbegründet erklärt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Dem Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts München I vom\n1. Juni 2010 wegen Berufspflichtverletzung als Patentanwalt ein Verweis erteilt\nund eine Geldbuße von 4.000 € auferlegt worden. Seine hiergegen gerichtete\nBerufung hat das Oberlandesgericht München durch Urteil vom 3. Februar 2011\nals unbegründet verworfen; die Revision gegen diese Entscheidung hat es nicht\nzugelassen (§ 127 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 PAO). Die dagegen gerichtete Beschwerde (§ 127 Abs. 3 PAO) des Patentanwalts hat der Senat mit einstimmigem Beschluss vom 16. Dezember 2012, dem Patentanwalt zugestellt am\n9. Februar 2012, gemäß § 127 Abs. 5 PAO zurückgewiesen.\n\n2 Mit am 3. März 2012 eingegangenem Schriftsatz vom 28. Februar 2012\nhat der Patentanwalt \"Gegenvorstellung\" gegen den Senatsbeschluss vom\n16. Dezember 2012 erhoben. Im Hinblick auf die Entscheidung über die Gegenvorstellung hat er bereits mit Schreiben vom 24. und 25. Februar 2012 die\nRichter am Bundesgerichtshof Hubert und Dr. Grabinski wegen der Besorgnis\nder Befangenheit abgelehnt. Auf deren dienstliche Stellungnahmen vom 9. Mai\n2012 hin hat er das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesgerichtshof\nHubert zurückgezogen.\n\n3 Zur - mit Schriftsatz vom 21. Mai 2012 ergänzten - Begründung der Ablehnung von Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski macht der Patentanwalt insbesondere geltend: Der abgelehnte Richter unterhalte seit Jahren\nengste Kontakte zur Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und\nUrheberrecht e.V. (nachfolgend GRUR), mit welcher der Patentanwalt seit Jahren beruflich im Streit liege. Der Abgelehnte habe in einer vom Patentanwalt vor\ndem Bundesgerichtshof als Berufungsgericht geführten verwaltungsrechtlichen\nPatentanwaltssache (PatAnwZ 3/11), in der der Patentanwalt die Patentanwaltskammer auf Herausgabe einer Liste der Mitglieder der GRUR in Anspruch\ngenommen hat, rechtswidrig mit dem patentanwaltlichen Senatsmitglied\nSchaafhausen zusammengearbeitet, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass es\nsich um den Vizepräsidenten der GRUR handele. Soweit der abgelehnte Richter diese Kenntnis in seiner dienstlichen Stellungnahme bestreite, trage er die\nUnwahrheit vor und sei auch aus diesem Grund befangen. Patentanwalt\nSchaafhausen habe in vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren Einfluss auf zur Entscheidung berufene Mitglieder der GRUR genommen.\n\n4 Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski hat in seiner dienstlichen\nStellungnahme vom 9. Mai 2012 ausgeführt, er sei nicht Mitglied der GRUR. Er\nhabe bisher lediglich an einer Ausschusssitzung der GRUR teilgenommen und\n\nim Übrigen bei Veranstaltungen der GRUR Vorträge gehalten. Dass Patentanwalt Schaafhausen Vizepräsident der GRUR sei, sei ihm bislang nicht bekannt\ngewesen, sondern lediglich, dass es sich bei diesem um den Vorsitzenden einer Bezirksgruppe der GRUR handele.\n\n5 Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Ablehnungsgesuch als unbegründet zu verwerfen.\n\nII.\n\n6 Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Grabinski ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n7 1. Nach der hier gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 24 Abs. 2 StPO findet die Ablehnung eines Richters\nwegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist\ndann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber\neine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit\nstörend beeinflussen kann. Maßgebend sind hierbei der Standpunkt eines vernünftigen Ablehnenden und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei\nvoller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen\nPrüfung der Sachlage machen kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 24\nRn. 8 m.w.N.). Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei\nAnlass zu begründeten Zweifeln zu geben, weil es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Die\nVorschriften über die Richterablehnung dienen zugleich der Verwirklichung des\nverfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem\n\nRichter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (vgl. BGH,\nBeschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10 m.w.N.).\n\n8 2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe gegen Richter am\nBundesgerichtshof Dr. Grabinski nicht vor.\n\n9 a) Dass dieser - entgegen der ursprünglichen Behauptung des Patentanwalts - nicht Mitglied der GRUR ist, hat der Patentanwalt nicht mehr bestritten. Eine solche einfache Mitgliedschaft in einer Vereinigung ist im Übrigen ohnehin für sich nicht geeignet, die Besorgnis der Voreingenommenheit zu begründen (vgl. Meyer-Goßner, aaO Rn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl.,\n§ 42 Rn. 11, 32 m.w.N.; so bereits Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2011\n- PatAnwSt (B) 1/11, juris Rn. 7). Nichts anderes gilt für die Teilnahme an einer\nAusschusssitzung der GRUR und die bei Veranstaltungen der Vereinigung gehaltenen Vorträge des abgelehnten Richters (vgl. Vollkommer, aaO Rn. 32\nm.w.N.). Dass dieser dabei mit dem vom Patentanwalt angeführten Streit mit\nder Vereinigung konkret befasst gewesen wäre, ist weder dargetan noch sonst\nersichtlich. Unerheblich ist insoweit der Hinweis des Beschwerdeführers, der\nabgelehnte Richter trage durch sein - allgemein gehaltenes und knappes - Lob\nan einem Markenrechtskommentar wesentlich zur \"Verbreitung von GRUR-Fälschungen\" bei.\n\n10 b) Ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des\nAbgelehnten zu rechtfertigen, ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des\nKlägers zur Mitwirkung des patentanwaltlichen Senatsmitglieds Schaafhausen\nim Verfahren PatAnwZ 3/11. Der hier abgelehnte Richter hatte weder die Möglichkeit noch Anlass diese Mitwirkung zu verhindern. Bis zum Abschluss jenes\nVerfahrens hatte kein Ablehnungsgesuch gegen Patentanwalt Schaafhausen\nvorgelegen. Zudem war dem hier abgelehnten Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Grabinski die Stellung von Patentanwalt Schaafhausen als Vizepräsident\nder GRUR nicht bekannt, so dass sich aus seiner Sicht die Frage nach einer\nangeblichen Rechtswidrigkeit der Mitwirkung des Vizepräsidenten der GRUR\nnicht stellen konnte.\n\n11 Der Patentanwalt hat auch keine Umstände aufgezeigt, die aus Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten Anlass zu der Annahme geben könnten,\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski habe entgegen seiner dienstlichen\nÄußerung von dieser Stellung des patentanwaltlichen Senatsmitglieds Kenntnis\ngehabt. Auch ein Vortrag des abgelehnten Richters bei der Jahrestagung 2011\nder GRUR, in deren Rahmen Patentanwalt Schaafhausen zum neuen Vizepräsidenten gewählt worden ist, rechtfertigt diesen Schluss nicht.\n\n12 c) Dem Ablehnungsgesuch verhilft danach auch die nicht belegte Behauptung des Patentanwalts, der abgelehnte Richter habe sich in seiner dienstlichen Äußerung wahrheitswidrig erklärt, nicht zum Erfolg.\n\n13 d) Ebenso wenig begründet die bloße Behauptung des Beschwerdeführers einen Ablehnungsgrund, Patentanwalt Schaafhausen habe in vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren Einfluss auf richterlich mitwirkende\n\nMitglieder der GRUR genommen. Dabei ist auch nicht erkennbar, welche Bedeutung dies für die Unbefangenheit des abgelehnten Richters haben sollte.\n\nKayser Hubert Schäfer\n\nBecker Weller\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 01.06.2010 - Pat 3/05 (X PatEV 5/2004) -\nOLG München, Entscheidung vom 03.02.2011 - PatA-St 2/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-23/patanwst-b-1-11","cited_norms":[{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-23/patanwst-b-1-11","retrieved":"2026-10-24 07:51:48.774880+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-23/patanwst-b-1-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Patentanwaltssachen","date":"2012-07-23","dockets":["PatAnwSt (B) 1/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.07.2012 – PatAnwSt (B) 1/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-23/patanwst-b-1-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom\n24. / 25. 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