{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-07-19","aktenzeichen":"IX ZB 13/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 13/12\n\nvom\n\n19. Juli 2012\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter\nDr. Pape und die Richterin Möhring\n\nam 19. Juli 2012\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss\nder 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. Januar 2012\nwird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gab das Insolvenzgericht diesem\nfolgenden Hinweis (\"Merkblatt Verbraucherinsolvenz\"):\n\n2 Im Hinblick auf den beigefügten Insolvenzantrag weist das Gericht\ndarauf hin, dass Sie, um Restschuldbefreiung erlangen zu können, selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nmit einem Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 306 Abs. 3 InsO)\nstellen müssen. Dies sollte binnen einer Frist von vier Wochen\nab Zugang dieses Schreibens erfolgen, da bei einer Antragstellung nach Fristablauf Rechtsnachteile drohen. Die Erteilung der\nRestschuldbefreiung kann in der Regel nicht mehr erfolgen, wenn\nSie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen.\n\n3 Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, wenden Sie\nsich bitte unverzüglich an das Gericht!\n\n4 Anwaltlich vertreten machte der Schuldner geltend, der Insolvenzantrag\nsei unzulässig, im Übrigen liege ein Insolvenzgrund nicht vor. Nach Einholung\neines Gutachtens eröffnete das Insolvenzgericht durch Beschluss vom\n4. August 2010 das Insolvenzverfahren; die sofortige Beschwerde des Schuldners und seine Gehörsrüge hatten keinen Erfolg.\n\n5 Am 5. Oktober 2011 hat der Schuldner beantragt, ihm Restschuldbefreiung zu erteilen. Das Insolvenzgericht hat seinen Antrag und das Beschwerdegericht sein Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit seiner nach neuem Recht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung weiter. Zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens\nhat er Prozesskostenhilfe beantragt.\n\nII.\n\n6 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte\nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114\nSatz 1 ZPO). Allerdings wäre die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2\nZPO, § 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO zulässig; sie wäre\njedoch unbegründet.\n\n7 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Schuldner mit dem\n\"Merkblatt Verbraucherinsolvenz\" rechtzeitig den zutreffenden Hinweis erhalten,\ndass er, nachdem ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hat, nur dann Restschuldbefreiung erlangen kann, wenn er selbst einen Antrag auf Insolvenzeröffnung, verknüpft mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung, stellt. Weiter enthal-\n\nte der Hinweis die vom Bundesgerichtshof geforderte Frist von vier Wochen zur\nStellung des Insolvenzantrages.\n\n8 2. Diese Ausführungen sind richtig. Das Landgericht hat auch keine zweifelhaften Rechtsfragen entschieden, die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren\nabschließend geklärt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2007\n- IV ZB 37/06, FamRZ 2007, 1006 Rn. 7). Vielmehr ist die aufgeworfene Frage\ndurch den Senat bereits beantwortet (Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB\n176/03, BGHZ 162, 181 ff; vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, NZI 2010, 441).\n\n9 Infolge der ihm gesetzten vierwöchigen Frist hatte der Schuldner ausreichend Zeit, sich fachlich beraten zu lassen, ob er dem Gläubigerantrag entgegentreten oder einen eigenen Insolvenzantrag stellen wollte, um Restschuldbefreiung zu erlangen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 186). Solchen Rat hat er erhalten und durch den Verfahrensbevollmächtigten Einwendungen gegen den Gläubigerantrag erheben lassen. Insbesondere hat er in\nAbrede stellen lassen, dass ein Insolvenzgrund vorliege. Mithin hat er einen\nEigenantrag gerade nicht stellen wollen.\n\n10 Auf diese Zusammenhänge ist der Schuldner durch das \"Merkblatt Verbraucherinsolvenz\" hinreichend deutlich hingewiesen worden. Er wurde - durch\nFettdruck unterstrichen - darüber informiert, dass er Restschuldbefreiung nur\nerlangen kann, wenn er selbst einen Insolvenzantrag stellt. Ebenso wurde ihm\ndeutlich vor Augen geführt, dass er innerhalb der ihm gesetzten Frist den Eigenantrag stellen muss, da ihm bei Antragstellung nach Fristablauf Rechtsnachteile drohen und ihm Restschuldbefreiung dann in der Regel nicht mehr\nerteilt werden kann. Die vom Schuldner genannten Einschränkungen (\"sollte\",\n\"in der Regel\") und der fehlende Hinweis, dass der Eigenantrag und der Antrag\n\nauf Restschuldbefreiung jedenfalls gestellt sein müssen, bis über den Gläubigerantrag entschieden worden ist, macht den Hinweis nicht falsch und berechtigt den Schuldner deswegen nicht, nach Insolvenzeröffnung auf den Gläubigerantrag nachträglich Restschuldbefreiung zu beantragen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 186 f). Die Einschränkungen legen nur\noffen, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Senats die ihm gesetzte\nFrist zur Stellung des Eigenantrags keine Ausschlussfrist darstellt und dass unter bestimmten Umständen auch nach Insolvenzeröffnung ein isolierter Antrag\nauf Restschuldbefreiung zulässig sein kann. Aus diesen Einschränken durfte\nder Schuldner jedoch nicht den Schluss ziehen, zunächst dem Gläubigerantrag\nentgegentreten zu können und erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die\nInsolvenzeröffnung den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen zu dürfen.\n\nKayser Raebel Lohmann\n\nPape Möhring\n\nVorinstanzen:\nAG Mayen, Entscheidung vom 17.10.2011 - 7 IN 152/09 -\nLG Koblenz, Entscheidung vom 09.01.2012 - 2 T 658/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-19/ix-zb-13-12","cited_norms":[{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103f","ref_norm":"103f","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-19/ix-zb-13-12","retrieved":"2026-10-24 08:00:44.088616+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-19/ix-zb-13-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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