{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-07-17","aktenzeichen":"3 StR 219/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 219/12\n\nvom\n17. Juli 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Geiselnahme\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juli\n2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 14. September 2011, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme \"unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stade vom 16. Februar\n2010\" - in das bereits zwei frühere Urteile einbezogen worden waren - zu einer\nJugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen\nRechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe; im Übrigen ist es\n\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet und die Verhängung\neiner Jugendstrafe auf das Vorliegen schädlicher Neigungen sowie die Schwere\nder Schuld gestützt. Dies ist - für sich betrachtet - aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\n3 2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Höhe der Strafe begründet hat, begegnen jedoch durchgreifenden Bedenken.\n\n4 Gemäß § 18 Abs. 2 JGG bemisst sich die Höhe der Jugendstrafe - auch\nwenn deren Verhängung vollständig oder teilweise auf die Schwere der Schuld\ngestützt wird - vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm\nzukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe\ndas Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH,\nBeschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187\nmwN). Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des\nangefochtenen Urteils nicht.\n\n5 Das Landgericht hat zunächst zugunsten des Angeklagten seine Einlassung zum Tatvorwurf, die Verfahrensdauer, die erlittene Untersuchungshaft, die\nkurze Dauer der Bemächtigungslage und die Verwendung lediglich einer Gaswaffe berücksichtigt. Strafschärfend hat es die \"jugendrechtlichen Vorbelastungen\" des Angeklagten gewertet. Bei der \"konkreten Strafzumessung\" hat die\nJugendkammer sodann \"im Rahmen des absprachegemäß vereinbarten Strafrahmens einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und neun Monaten und\n\nzwei Jahren … die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und\nvier Monaten für ausreichend zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten\" erachtet. Eine derartige lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 19. November\n2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281). Die insgesamt wenig sorgfältigen Ausführungen zur \"konkreten Strafzumessung\" enthalten ansonsten lediglich Erwägungen, die auch im Erwachsenenstrafrecht für die Bemessung der Rechtsfolgen maßgeblich sind; sie lassen deshalb auch in ihrem Zusammenhang ebenso\nwenig wie die sonstigen Urteilsgründe erkennen, dass die Jugendkammer den\nErziehungsgedanken in der erforderlichen Weise beachtet hat.\n\n6 3. Im Übrigen sind bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in\nder einzubeziehenden Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, sämtliche Entscheidungen erneut einzubeziehen und im Urteilstenor\nentsprechend zu kennzeichnen. Im Rahmen der Strafzumessung sind alle einzubeziehenden Straftaten im Wege einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten\nund zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen. Erforderlich ist deshalb eine neue, selbstständige, von der früheren Beurteilung unabhängige\n\neinheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten\n(BGH, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 531/92, BGHR JGG § 31 Abs. 2\nEinbeziehung 7). Auch hieran fehlt es.\n\nBecker Pfister Mayer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-17/3-str-219-12","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-17/3-str-219-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:53.688104+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-17/3-str-219-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2012-07-17","dockets":["3 StR 219/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.07.2012 – 3 StR 219/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-17/3-str-219-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 14. September 2011, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"JGG/18","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"18","label":"§ 18 JGG","mentions":1},{"id":"JGG/105","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"105","label":"§ 105 JGG","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:53.688104+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}