{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-07-17","aktenzeichen":"3 StR 204/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 204/12\n\nvom\n17. Juli 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juli\n2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Januar 2012 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit die unter den Ziffern 1.\nbis 9. der Entscheidungsformel aufgeführten Gegenstände\neingezogen worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Außerdem hat es\nzehn Gegenstände eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine\nSachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur weitgehenden\nAufhebung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der Angeklagte\nmit dem Zug nach Düsseldorf und führte dabei sechs Vorderladerwaffen mit\nsich, von denen er zwei schussbereit mit Bleikugeln und Zündhütchen versehen\nhatte. Außerdem hatte er ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm\nbei sich. Im Rahmen einer routinemäßigen Personenkontrolle wurde er von\nzwei Polizeibeamten angesprochen. Aus Angst, dass ihm die Waffen - Nachbauten von vor dem 1. Januar 1871 entwickelten Modellen, deren Erwerb und\nBesitz erlaubnisfrei ist - weggenommen werden könnten, gab er mit einem Vorderlader einen Schuss ab und rannte davon. Sodann versuchte er, sich eines\nKindes als Schutzschild zu bemächtigen, bedrohte es mit einer der Waffen und\nforderte die ihn verfolgenden Beamten der Polizei auf, ihre Waffen fallen zu lassen. Nachdem sich das Kind aus der Gewalt des Angeklagten befreien konnte,\nergriff der Angeklagte eine Studentin, hielt ihr ebenfalls eine der Waffen an den\nKopf und gab alsbald einen Schuss ab, der im knöchernen Schädel steckenblieb und dem Opfer operativ entfernt werden konnte. Die Fähigkeit des Angeklagten zur Kontrolle seiner Impulse war bei dieser Tat aufgrund einer chronifizierten Schizophrenie mit Sicherheit erheblich eingeschränkt, nicht ausschließbar war sie vollständig aufgehoben.\n\n3 2. Das Landgericht hat gemäß § 74 StGB sechs einschüssige Pistolen\n(Ziffern 1 - 6), ein Klappmesser (Ziffer 7), zwei Geschosse (Ziffern 8 und 9) sowie ein \"Projektil\" (Ziffer 10) eingezogen. Bis auf die Einziehung des \"Projektils\"\nhält die Entscheidung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n4 Die Einziehung eines Gegenstandes setzt nach § 74 Abs. 1 StGB\nvoraus, dass dieser zur Begehung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden\noder bestimmt gewesen ist. Dies ist allein bei dem \"Projektil\" (Ziffer 10) festgestellt, welches der Angeklagte auf die Studentin abfeuerte und das später bei\nder Operation aus deren Kopf entfernt werden konnte.\n\n5 Zwei der sechs Pistolen verwendete der Angeklagte zwar bei dem versuchten Totschlag sowie bei der unmittelbar zuvor begangenen versuchten\nGeiselnahme und bei dem Schuss in der Bahnhofshalle; es ist indes nicht ersichtlich, welche der jeweils mit einer Nummerierung versehenen sechs Pistolen der Angeklagte für diese Taten gebrauchte. Die vier weiteren Pistolen, das\nKlappmesser und die beiden Geschosse setzte der Angeklagte dabei nicht ein.\nDen Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass sie vom Angeklagten zur\nBegehung der Tat bestimmt gewesen waren. Aus welchem Grund dieser die\nGegenstände mit sich führte, als er von den Polizeibeamten angesprochen\nwurde, ist nicht festgestellt. Es handelt sich auch nicht um Gegenstände, die die\nTat zumindest mittelbar förderten.\n\n6 Zwar legen die Urteilsgründe nahe, dass der Angeklagte die Pistolen\nohne Erlaubnis führte, da diese als einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871\nentwickelt worden ist, zwar erlaubnisfrei erworben und besessen (vgl. Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG\n- Waffenliste), nicht aber geführt werden dürfen (vgl. Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 der Waffenliste), was nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) WaffG strafbar\nist und gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG grundsätzlich die Einziehung der Pistolen als Beziehungsgegenstände rechtfertigen würde. Indes hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Abschlussverfügung die Waffendelikte nach § 154a StPO von\nder Verfolgung ausgenommen.\n\n7 3. Über die Einziehung muss daher erneut entschieden werden. Da eine\nWiedereinbeziehung des Waffendelikts nach Rechtskraft des Freispruchs sowie\nder Unterbringungsentscheidung nicht mehr in Betracht kommt (LR/Beulke,\nStPO, 26. Aufl., § 154a Rn. 32), wird das Verfahren - sofern der Angeklagte\nnicht auf die Rückgabe der Gegenstände verzichtet und soweit es nicht nur um\n\ndie Feststellung geht, welche der Pistolen zur Begehung der abgeurteilten Tat\nbenutzt worden sind - als objektives Verfahren nach § 440 StPO fortzusetzen\nsein (vgl. LR/Gössel, StPO, 26. Aufl., § 440 Rn. 69). Die selbständige Anordnung der Einziehung wäre nach § 76a Abs. 3 StGB zulässig.\n\nBecker Pfister Schäfer\n\nMayer Gericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-17/3-str-204-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76a","ref_norm":"76a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-17/3-str-204-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:53.632968+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-17/3-str-204-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2012-07-17","dockets":["3 StR 204/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.07.2012 – 3 StR 204/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-17/3-str-204-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Januar 2012 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit die unter den Ziffern 1.\nbis 9. der Entscheidungsformel aufgeführten Gegenstände\neingezogen worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/74","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"74","label":"§ 74 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/154a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154a","label":"§ 154a StPO","mentions":1},{"id":"WaffG 2002/54","law":"WaffG 2002","abbreviation":"WaffG 2002","ref":"54","label":"§ 54 WaffG 2002","mentions":1},{"id":"WaffG 2002/52","law":"WaffG 2002","abbreviation":"WaffG 2002","ref":"52","label":"§ 52 WaffG 2002","mentions":1},{"id":"StGB/76a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"76a","label":"§ 76a StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:53.632968+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}