{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2012-07-12","aktenzeichen":"2 StR 602/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 602/11\n\nvom\n12. Juli 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2011 aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders\nschwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafe wendet. Dagegen kann das Urteil nicht bestehen bleiben,\n\nsoweit das Landgericht von der Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB\nabgesehen hat.\n\n2 Das Landgericht hat sowohl einen Hang des Angeklagten im Sinne einer\nBetäubungsmittelabhängigkeit als auch den Symptomcharakter der abgeurteilten Tat und die negative Prognose zutreffend bejaht (UA S. 46), jedoch eine\nhinreichend konkrete Aussicht auf einen Erfolg der Maßregel verneint. Zur Begründung hierfür hat es in den Urteilsgründen die Mitteilung des Sachverständigen wiedergegeben, wonach 50 % der Behandlungen abgebrochen werden.\nBeim Angeklagten sprächen der frühe Beginn der Abhängigkeit, der Umstand,\ndass er nicht therapiewillig sei, und die Erfahrung, dass er nur eine von vier\n(freiwilligen) Therapien erfolgreich beendet habe, gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht.\n\n3 Diese Erwägungen reichen nicht aus, um von der Maßregelanordnung\nabzusehen. Der Angeklagte hat noch keinen Maßregelvollzug erlebt; immerhin\neine von vier Therapien führte zum - vorübergehenden - Erfolg; das bloße aktuelle Fehlen von Interesse an einer Therapie spricht nicht ohne Weiteres gegen\neine konkrete Erfolgsaussicht.\n\n4 Über die Maßregelanordnung ist daher neu zu entscheiden.\n\nBecker Fischer Appl\n\nSchmitt Krehl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-12/2-str-602-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-12/2-str-602-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:50.535739+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-12/2-str-602-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2012-07-12","dockets":["2 StR 602/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – 2 StR 602/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-12/2-str-602-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2011 aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:50.535739+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}