{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2012-07-11","aktenzeichen":"IV ZR 133/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 133/11\nvom\n\n11. Juli 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller\n\nam 11. Juli 2012\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen\ndas Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln\nvom 26. Mai 2011 gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.\n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen\n\neines Monats\n\nStellung zu nehmen.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung einer höheren\nBetriebsrente für November 2004 bis Dezember 2009.\n\n2 Er war als Arzt an einem Kreiskrankenhaus tätig und seit 1970 als\nschwerbehindert anerkannt. Zum 8. März 2004 wurde er vollständig erwerbsunfähig. Er war nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ve rsichert, aber Mitglied im Versorgungswerk der Landesärztekammer H .\n\n. Daneben bestand eine Zusatzversicherung bei der Beklagten. Bis\neinschließlich September 2004 erhielt er unstreitig von seiner Arbeitgeberin sein Arbeitsentgelt. Am 1. November 2004 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Betriebsrente, die er von da an\nmonatlich in Höhe von 1.318,91 € erhielt. Sie erhöhte sich jährlich um\n1%. Am 17. Oktober 2008 vollendete der Kläger sein 60. Lebensjahr.\n\n3 Der Kläger beanstandet die Höhe der Rentenzahlung. Die Satzung\nsei nicht richtig angewandt und die Rentenbeträge seien unzutreffend\nberechnet bzw. gekürzt worden. Die Beklagte habe insbesondere zu berücksichtigende Zuschläge nicht in die Rechnung eingestellt.\n\n4 II. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen,\nder Berufung der Beklagten hingegen stattgegeben und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger weiter die Veru rteilung der Beklagten wie in der Klageschrift beantragt.\n\n5 III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von\n§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch\nkeine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts\nund der Revision kommt dem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung\ni.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu.\n\n6 1. Diese ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO anzunehmen,\nwenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage zu entscheiden\nist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwa r-\n\nten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einhei tlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlü sse vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW -RR 2010, 978 Rn. 3; vom\n27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291, jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie vom Bundesgeric htshof\nbisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unte rschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen u mstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu\nvertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 aaO; Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter\n2 a und b, jeweils m.w.N.).\n\n7 2. Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben.\n\n8 a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend für den Beginn\nder Zurechnungszeit auf den tatsächlichen Rentenbeginn a bgestellt. Die\nAnwendung der §§ 31, 33, 35 Abs. 2 RZVK-S ist nicht zu beanstanden.\n\n9 Die Höhe der Betriebsrente richtet sich nach § 33 RZVK -S. Nach\ndessen Absatz 1 wird die monatliche Betriebsrente aus der Summe der\nbis zum Beginn der Betriebsrente (§ 31 Satz 4 RZVK-S) erworbenen\nVersorgungspunkte errechnet (§§ 34, 72 Abs. 1 Satz 2 RZVK-S). § 35\nAbs. 2 Satz 1 RZVK-S bestimmt, dass für die Berechnung der Zurechnungszeit \"bei Eintritt des Versicherungsfalles\" wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres Pflichtversicherten für jeweils\nzwölf volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalende rmonate so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet werden (sogenannte\nSozialpunkte), wie dies dem Verhältnis von durchschnittlichem monatlichen zusatzversorgungspflichtigem Entgelt der letzten drei Kalenderjahre\n\nvor Eintritt des Versicherungsfalles zum Referenzgehalt entspricht. Unter\nVersicherungsfall versteht man allgemein das Ereignis, das einen Schaden zu verursachen imstande ist und das objektiv unter die Haftung des\nVersicherers fällt. Der Versicherungsfall wird für die einzelnen Versich erungszweige in den Versicherungsbedingungen festgelegt (Gi lbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,\nStand: September 2011 § 33 VBLS Rn. 3). § 31 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S\nregelt, wann der Versicherungsfall eintritt, nämlich: \"am Ersten des Monats [ein], von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente […] oder vo ller Erwerbsminderung besteht\" und Satz 4 lautet: \"Die Betriebsrente beginnt - vorbehaltlich des § 39 - mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung\". Bereits aus dem Wortlaut dieser Regelungen ergibt sich, dass der \"Eintritt des Versicherungsfalles\" gleichbedeutend ist mit dem tatsächlichen Beginn der Rentenzahlung, denn der\nAnspruch auf Zahlung von Betriebsrente besteht mit Beginn der Rente nzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.\n\n10 Zwar werden nach § 35 Abs. 2 RZVK-S die Zurechnungszeiten\nwegen Erwerbsminderung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles berechnet und nicht bis zum Rentenbeginn (§ 31 Satz 4 RZVK-S) (Sponer/Steinherr, TVöD/VKA 52. Aufl. Online Kommentar § 9 ATV Rn. 10).\nVom rechtlichen Beginn der Rente ist grundsätzlich der Beginn der Rentenzahlung zu unterscheiden. Dieser hängt im Einzelfall von tatsächl ichen Umständen ab (wie Arbeitsanfall bei der Zusatzversorgungseinric htung) (vgl. Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im\nÖffentlichen Dienst, Stand: April 2012, § 5 ATV Nr. 2). Bei Versicherten,\ndie in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind oder die\n- trotz Versicherung - die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente\n(z.B. wegen Nichterfüllung der Wartezeit) nicht erfüllen, setzt der Vers i-\n\ncherungsfall nach § 31 Satz 3 RZVK-S grundsätzlich einen Antrag bei\nder Zusatzversorgungseinrichtung und eines der tatsächlichen Ereigni sse voraus, die in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Versich erungsfall auslösen würden (vgl. Kiefer/Langenbrinck/Kulok aaO Nr. 1).\nDass der Antrag mit zur Begründung des Versicherungsfalles gehört, ist\ndem Wortlaut zu entnehmen, wonach der Versicherungsfall am Ersten\ndes Monats eintritt, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente b esteht. Es heißt dort nicht \"Eintritt des rentenberechtigenden Ereignisses\".\nDem Regelungswerk ist mit § 43 RZVK-S auch zu entnehmen, dass Besonderheiten für Beschäftigte gelten, die in der gesetzlichen Rentenve rsicherung nicht versichert sind, und zwar - entgegen der Ansicht der Revision - auch ohne Hinzuziehung des SGB VI (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB\nVI). Der Antrag ist Mit-Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles und die Zahlung der Betriebsrente. Auch hier kommt es auf den\nZeitpunkt der Rentenberechtigung als solche an, d.h. d as Vorliegen der\ntatsächlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf die\nRente (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2009 - IV ZR 75/07,\nVersR 2010, 240 Rn. 7), die einen Antrag mitumfassen. Es ist schließlich\nauch nichts dafür ersichtlich, dass sich aus dem Rentenbescheid ein\nfrüherer Zeitpunkt entnehmen ließe, zu dem die Anspruchsvorausse tzungen erfüllt waren. Der Antrag des Klägers lag jedoch erst zum N ovember 2004 vor, so dass lediglich drei volle Kalenderjahre zur Anrec hnung kamen.\n\n11 Zwar muss der Sinn und Zweck der Regelung über die Sozialpun kte in § 35 Abs. 2 RZVK-S einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer\nim Einzelnen nicht bekannt sein, er wird jedoch aus der Regelung selbst\ngleichwohl erkennen, dass es um einen Ausgleich der Einbuße geht, die\ndadurch entsteht, dass aufgrund vorzeitiger Erwerbsminderung keine\n\nVersorgungspunkte durch das zusatzversorgungspflichtige Entgelt mehr\nerzielt werden (§§ 34, 62 RZVK-S). Solange das Entgelt aber gezahlt\nund dadurch reguläre Versorgungspunkte erzielt werden, bedarf es keiner Sozialpunkte.\n\n12 b) Hinsichtlich der Höhe der Rente des Klägers ist § 33 Abs. 3\nRZVK-S anwendbar. Danach mindert sich die Betriebsrente für jeden\nMonat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um\n0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H. Die Regelung ist insoweit eindeutig. Aus § 43 Satz 1 RZVK-S ergibt sich, dass die §§ 16 bis\n42 RZVK-S auf die Beschäftigten, die in der gesetzlichen Rentenvers icherung nicht versichert sind, entsprechend anzuwenden sind. Im folgenden Satz 2 ist unmissverständlich klarstellend ausgeführt: \"Soweit\nauf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug\ngenommen wird, ist die jeweilige Regelung so entsprechend anzuwe nden, wie dies bei unterstellter Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall wäre.\" Das heißt hier aber, dass auf den Kläger\n§ 77 SGB VI analog so anzuwenden ist, als wäre er nicht im Verso rgungswerk der Landesärztekammer H. , sondern gesetzlich rentenversichert, wie auch die Revisionserwiderung zutreffend unter Hinweis\nauf das Senatsurteil vom 12. Januar 2011 (IV ZR 118/10, VersR 2011,\n611 ff.) ausführt. Die Regelungen in Versorgungswerken außerhalb der\ngesetzlichen Rentenversicherung sollten nach dem Willen der Ta rifvertragsparteien gerade keine Rolle spielen. Wäre der Kläger gesetzlich\nrentenversichert gewesen, ist es unstreitig, dass die Rente, wie von der\nBeklagten vorgenommen, zu mindern gewesen wäre. Etwas anderes\nergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (vom\n5. Oktober 2005 - 5 U 24/05), wonach der Kläger mit dem Bezug der A ltersrente auch die volle Betriebsrente beanspruchen könne, weil diese\n\nder gesetzlichen folge. Denn die Besonderheit dieses Falles war, dass\nder Kläger aus der gesetzlichen Versicherung die volle ungekürzte A ltersrente erhielt. Das gleiche gilt für die von der Revision angeführte\nEntscheidung des Landgerichts Dortmund (vom 26. November 2009 - 2 S\n30/08). Die dort dem schwerbehinderten Kläger gewährte Altersrente se itens der gesetzlichen Rentenversicherung beruhte wegen des bestehe nden Vertrauensschutzes auf einem ungeminderten Zugangsfaktor von\n1,0 und der Kläger war der Ansicht, dass dies damit auch für die Zusat zversorgung der Beklagten zu gelten habe. § 236a Abs. 4 SGB VI ist hier\nnicht einschlägig, weil die Norm die Altersrente für schwerbehinderte\nMenschen betrifft, nicht aber die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.\n\n13 c) Ein Verstoß gegen Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und\nArt. 3 Abs. 3 GG ist schließlich ebenfalls nicht ersichtlich, vielmehr ist\nauch für die vorliegende Fallkonstellation auf den Beschluss des Ersten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 (BVerfGE\n128, 138 ff.) zu verweisen.\n\nMayen Wendt Felsch\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 06.10.2010 - 20 O 49/10 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 26.05.2011 - 7 U 195/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-11/iv-zr-133-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 236a","ref_norm":"236a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-11/iv-zr-133-11","retrieved":"2026-10-24 07:58:33.664515+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-11/iv-zr-133-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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