{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2012-07-10","aktenzeichen":"XI ZR 305/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 305/10 Verkündet am:\n10. Juli 2012\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2012 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die\nRichter Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold und die Richterin Dr.\nMenges\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n2. August 2010 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers hinsichtlich der Zug-um-Zug-Verurteilung nach dessen Hauptantrag und in Bezug auf die\nbegehrte Feststellung, dass sich die Beklagte zu 1) mit der\nAnnahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 12. August 2004 gezeichneten Beteiligung an der\nF. Medienfonds GmbH & Co. KG im\nNennwert von 100.000 € sowie der Annahme der Abtretung\nder Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet, zurückgewiesen hat.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Teil-Endurteil der\n22. Zivilkammer des Landgerichts München I vom\n11. Februar 2010 in Ziffer IV des Tenors wie folgt neu gefasst:\n\nDie Verurteilung gemäß vorstehenden Ziffern I bis III erfolgt\nZug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung\nder Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der F.\n\nMedienfonds GmbH & Co. KG im\nNennwert von 100.000 € (Kommanditistennummer ).\n\nEs wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der F. Medienfonds GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000 €\n(Kommanditistennummer ) in Verzug befindet.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten\nzu 1) auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger verlangt von der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte)\nSchadensersatz im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage bei der F.\nMedienfonds GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds).\nDie Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach nicht mehr in Streit. Die\nParteien streiten unter anderem um die Frage, mit welchem Inhalt der Kläger\ndie Übertragung der Fondsbeteiligung an die Beklagte vornehmen muss und\nob sich diese insoweit in Annahmeverzug befindet.\n\n2 Der Kläger beteiligte sich auf Empfehlung der Beklagten am\n12. August 2004 mit einer Kommanditanlage von 100.000 € zuzüglich eines\n\nAgios von 5.000 € über eine Treuhänderin an dem Fonds. Hiervon bezahlte\ner aus eigenen Mitteln einen Betrag von 59.500 €, während er den Restbetrag von 45.500 € über ein Darlehen der nicht am Revisionsverfahren beteiligten Beklagten zu 2) finanzierte. Zur Übertragung der Rechte und Pflichten\naus der Beteiligung ist gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages die Zustimmung der Komplementärin der Fondsgesellschaft und gemäß § 7 des Treuhandvertrages die Zustimmung des Treuhänders erforderlich. Ferner bedarf\nes zusätzlich gemäß Nr. 12 der Anteilsübernahmeerklärung der Zustimmung\nder finanzierenden Bank. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem (§ 6 bzw.\n§ 7) oder aus sachlichem Grund (Nr. 12) versagt werden.\n\n3 Mit der Klage begehrt der Kläger wegen Beratungsverschuldens die\nVerurteilung der Beklagten, an ihn die von ihm aus Eigenmitteln erbrachte\nEinlagensumme nebst Agio in Höhe von 59.500 € nebst Zinsen in Höhe von\n4% p.a. für die Zeit vom 12. August 2004 bis zum 28. Mai 2009 und in Höhe\nvon 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 29. Mai 2009 zurückzuzahlen und ihn von allen Verbindlichkeiten bezüglich des von ihm bei der\nBeklagten zu 2) zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens\nfreizustellen, sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn\nvon allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm gezeichneten Beteiligung herrühren,\nund zwar jeweils Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers\ngegenüber der Beklagten auf Übertragung der von ihm gezeichneten Fondsbeteiligung und Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte, und schließlich die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme\ndes Angebots auf Übertragung der Fondsbeteiligung und Abtretung der\nRechte aus der Beteiligung in Verzug befinde.\n\n4 Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und ihr\nden Erfolg lediglich im Hinblick auf einen Teil des Zinsanspruchs und ferner\ninsoweit versagt, als es hinsichtlich der begehrten Zug-um-Zug-Verurteilung\nnur dem Hilfsantrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Übertragung der\nvom Kläger gezeichneten Beteiligung entsprochen und die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs abgewiesen hat. Auf die Berufung des Klägers\nhat das Berufungsgericht den geltend gemachten Zinsanspruch zugesprochen. Die weitergehende Berufung des Klägers, mit der er eine Abänderung\nder Zug-um-Zug-Verurteilung nach seinem Hauptantrag und insoweit auch\nweiterhin die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.\n\n5 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des\nBerufungsurteils, soweit darin zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist,\nund zur Verurteilung der Beklagten im Sinne der Anträge des Klägers.\n\nI.\n\n7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n- soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:\n\n8 Der Kläger könne keine Verurteilung Zug um Zug gegen Abgabe eines\nAngebots auf Übertragung der Beteiligung verlangen. Er sei im Rahmen der\nSchadenswiedergutmachung so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die\nBeteiligung nicht gezeichnet hätte. Für die Rückübertragung der Beteiligung\ngenüge die Abgabe eines Angebots nicht. Unter anderem sei gemäß § 6 des\nGesellschaftsvertrages die Zustimmung der Komplementärin erforderlich.\nWürde sie diese rechtswidrig verweigern, habe die Beklagte als außen stehende Person keine Möglichkeit, die Übertragung der Beteiligung tatsächlich\nzu bewirken. Bis zur Übertragung der Gesellschaftsanteile habe nur der Kläger die Möglichkeit, seine Rechte als Gesellschafter wahrzunehmen. Allein\ndie Abtretung der Treuhandstellung sei nicht ausreichend.\n\n9 Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sei\nebenfalls unbegründet. Die bloße Abgabe des Angebots des Klägers auf\nÜbertragung der Beteiligung genüge zur Inverzugsetzung der Beklagten\nnicht. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen für eine Übertragung vorliegen würden.\nSchwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsanteile fielen zwar grundsätzlich in den Risikobereich der Beklagten als Schädigerin; dies ändere aber\nnichts daran, dass der Kläger gemäß § 242 BGB verpflichtet sei, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung der Fondsanteile zu schaffen. Erst wenn er alles von seiner Seite Erforderliche getan habe, könne Annahmeverzug der Beklagten eintreten.\n\nII.\n\n10 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n11 1. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf die Zug-um-Zug-Verurteilung zu Unrecht das Angebot des Klägers auf Übertragung der\nFondsbeteiligung nicht ausreichen lassen, sondern eine Übertragung der Beteiligung gefordert. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende\nLeistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem\nTreuhandvertrag anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009\n- II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; Beschlüsse vom 6. Juli 2010\n- XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011\n- XI ZR 295/11, juris Rn. 1). Denn das Gegenrecht des Schädigers kann sich\nnur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Zeichnung der - mittelbaren oder unmittelbaren - Fondsbeteiligung\nerworben hat (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010,\n1673 Rn. 14).\n\n12 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung gilt dies auch\ndann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter\nabhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2007 - III ZR 214/06,\njuris Rn. 3, vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom\n20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 mwN). Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des\nKlägers auf die Beklagte stehen der angeordneten Zug-um-Zug-Leistung\nnicht entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des geschädigten\nKlägers (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, juris Rn. 3\nmwN).\n\n13 Anders als in der dem Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 (XI ZB 40/09,\nWM 2010, 1673 Rn. 14) zugrunde liegenden instanzgerichtlichen Entscheidung kann vorliegend die vom Berufungsgericht erkannte Zug-um-Zug-Verurteilung auch nicht dahin ausgelegt werden, dass sich die \"Übertragung\nder von dem Kläger ... gezeichneten Beteiligung\" nur auf die Rechtsposition\nbezieht, die der Kläger aufgrund der Zeichnung erworben hat. Da der Tenor\ndes Berufungsurteils im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist, ist\neine solche Auslegung wegen der dem entgegenstehenden Ausführungen\ndes Berufungsgerichts zur Frage des Annahmeverzugs nicht möglich (vgl.\nSenatsbeschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 2).\n\n14 2. Aus den vorgenannten Gründen hätte das Berufungsgericht auch\nden Annahmeverzug der Beklagten feststellen müssen. Der Kläger hat der\nBeklagten die Abtretung seiner Rechte aus der Fondsbeteiligung bzw. dem\nTreuhandvertrag angeboten. Dies genügt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember\n2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29 und Beschluss vom 20. Dezember\n2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 3).\n\nIII.\n\n15 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).\nDer Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Kläger kann Schadensersatz und\nFreistellung von seiner Darlehensverbindlichkeit Zug um Zug gegen Abgabe\neines Angebots auf Abtretung seiner Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Fondsbeteiligung verlangen. Ferner war antragsgemäß festzustellen,\n\ndass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Abtretung dieser\nRechte in Verzug befindet.\n\nJoeres Ellenberger Grüneberg\n\nMaihold Menges\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 11.02.2010 - 22 O 22556/08 -\nOLG München, Entscheidung vom 02.08.2010 - 17 U 2366/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-10/xi-zr-305-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-10/xi-zr-305-10","retrieved":"2026-10-24 08:01:51.097860+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-10/xi-zr-305-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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