{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2012-07-10","aktenzeichen":"XI ZR 295/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 295/11 Verkündet am:\n10. Juli 2012\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 10. Juli 2012 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter\nDr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold und die Richterin Dr. Menges\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers werden das Urteil des\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n20. April 2011 in Ziffer I des Tenors aufgehoben, soweit es\nZiffer 3 des Teilurteils der 27. Zivilkammer des Landgerichts\nMünchen I vom 15. Oktober 2010 betrifft, und dieses Teilurteil dahingehend abgeändert, dass Ziffer 3 des Tenors entfällt.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten\nzu 2) auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger verlangt von der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte)\nSchadensersatz im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage bei der F.\nMedienfonds GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds). Die\nHaftung der Beklagten steht dem Grunde nach nicht mehr in Streit. Die Parteien\nstreiten unter anderem um die Frage, mit welchem Inhalt der Kläger die Übertragung der Fondsbeteiligung an die Beklagte vornehmen muss und ob sich\ndiese insoweit in Annahmeverzug befindet.\n\n2 Der Kläger beteiligte sich auf Empfehlung der Beklagten am 11. Dezember 2003 mit einer Kommanditanlage von 25.000 € zuzüglich eines Agios von\n1.250 € über eine Treuhänderin an dem Fonds. Den Anlagebetrag bezahlte er\naus eigenen Mitteln, wobei ihm nach Zeichnung 375 € des Agios zurückerstattet\nwurden. Zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Beteiligung ist gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages die Zustimmung der Komplementärin der\nFondsgesellschaft und gemäß § 7 des Treuhandvertrages die Zustimmung des\nTreuhänders erforderlich. Die Zustimmung darf allerdings jeweils nur aus wichtigem Grund versagt werden.\n\n3 Mit der Klage begehrt der Kläger wegen Beratungsverschuldens die Verurteilung der Beklagten, an ihn die Einlagensumme nebst Agio sowie Zinsen in\nHöhe von 4% p.a. für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 6. Oktober 2006 und\nin Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 7. Oktober 2006\nzurückzuzahlen, und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von\nallen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar\noder unmittelbar aus der von ihm gezeichneten Beteiligung herrühren, und zwar\njeweils Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der\nBeklagten auf Übertragung der von ihm gezeichneten Fondsbeteiligung und\n\nAbtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte, und schließlich\ndie Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf\nÜbertragung der Fondsbeteiligung und Abtretung der Rechte aus der Beteiligung in Verzug befinde.\n\n4 Das Landgericht hat der Klage - bis auf die zu viel verlangten 375 € -\nstattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das\nlandgerichtliche Urteil dahin abgeändert, als es hinsichtlich der begehrten Zugum-Zug-Verurteilung nur dem Hilfsantrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung gegen\nÜbertragung sämtlicher Rechtspositionen des Klägers an der von ihm gezeichneten Beteiligung entsprochen und die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs abgewiesen hat. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es\nzurückgewiesen.\n\n5 Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat der Kläger zunächst die\nWiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Nach Einlegung der\nNichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte am 1. August 2011 die Hauptforderung beglichen und auf die Zinsforderung zwei Zahlungen geleistet. Darüber\nhinaus ist die Fondsbeteiligung am 1. Januar 2012, d.h. nach Zulassung der\nRevision durch den Senat, auf die Beklagte übertragen worden. Aufgrund dessen haben die Parteien die Hauptsache teilweise, nämlich in Bezug auf den\nZahlungsantrag, für erledigt erklärt. Im Übrigen begehrt der Kläger nunmehr die\nunbeschränkte Verurteilung der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision hat im Hinblick auf ihren nach der übereinstimmenden Erklärung der Parteien zur teilweisen Erledigung der Hauptsache anhängig gebliebenen Teil Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit darin in Bezug auf die Zug-um-Zug-Verurteilung hinsichtlich des Feststellungsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und insoweit unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur unbeschränkten Verurteilung der Beklagten.\n\nI.\n\n7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG\nMünchen, Urteil vom 20. April 2011 - 17 U 5029/10, BeckRS 2012, 01739)\n- soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:\n\n8 Der Kläger könne keine Verurteilung Zug um Zug gegen Abgabe eines\nAngebots auf Übertragung der Beteiligung verlangen. Er sei im Rahmen der\nSchadenswiedergutmachung so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die\nBeteiligung nicht gezeichnet hätte. Für die Rückübertragung der Beteiligung\ngenüge die Abgabe eines Angebots nicht. Nach dem Gesellschaftsvertrag sei\nunter anderem die Zustimmung der Komplementärin erforderlich. Würde sie\ndiese rechtswidrig verweigern, habe die Beklagte als außen stehende Person\nkeine Möglichkeit, die Übertragung der Beteiligungen tatsächlich zu bewirken.\nBis zur Übertragung der Gesellschaftsanteile habe nur der Kläger die Möglichkeit, seine Rechte als Gesellschafter wahrzunehmen. Allein die Abtretung der\nTreuhandstellung sei gesellschaftsrechtlich nicht ausreichend. Allerdings bedür-\n\nfe die rechtliche Problematik im Hinblick auf die Senatsentscheidung vom 6. Juli\n2010 (XI ZB 40/09, Rn. 14) keiner abschließenden Entscheidung, weil etwaige\nDifferenzen im Wege der Auslegung zu bereinigen seien.\n\nII.\n\n9 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n10 Das Berufungsgericht hat in Bezug auf die Zug-um-Zug-Verurteilung zu\nUnrecht das Angebot des Klägers auf Übertragung der Fondsbeteiligung nicht\nausreichen lassen, sondern eine Übertragung der Beteiligung gefordert. Besteht\ndie Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist,\ngenügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn\nder Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher\nRechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; Beschlüsse\nvom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember\n2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1). Denn das Gegenrecht des Schädigers kann\nsich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger\naufgrund der Zeichnung der - mittelbaren oder unmittelbaren - Fondsbeteiligung\nerworben hat (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673\nRn. 14).\n\n11 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung gilt dies auch dann,\nwenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig\nist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3,\nvom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember\n\n2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 mwN). Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des Klägers auf die Beklagte stehen der angeordneten Zug-um-Zug-Leistung nicht entgegen. Diese\nSchwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des geschädigten Klägers (vgl. BGH, Beschluss\nvom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, juris Rn. 3 mwN).\n\n12 Anders als in der dem Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 (XI ZB 40/09,\nWM 2010, 1673 Rn. 14) zugrunde liegenden instanzgerichtlichen Entscheidung\nkann vorliegend die vom Berufungsgericht erkannte Zug-um-Zug-Verurteilung\nauch nicht dahin ausgelegt werden, dass sich die \"Übertragung der von dem\nKläger ... gezeichneten Beteiligung\" nur auf die Rechtsposition bezieht, die der\nKläger aufgrund der Zeichnung erworben hat. Da der Tenor des Berufungsurteils im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist, ist eine solche Auslegung wegen der dem entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts\nzur Frage des Annahmeverzugs nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom\n20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 2).\n\nIII.\n\n13 Das angefochtene Urteil ist daher im erkannten Umfang aufzuheben\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die\nSache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nachdem die Fondsbeteiligung auf die Beklagte übertragen worden ist, kann der Kläger entsprechend\nseinem in der Revisionsverhandlung gestellten Antrag die unbeschränkte Verurteilung der Beklagten verlangen. Dem steht - anders als die Revisionserwiderung wohl meint - nicht entgegen, dass nach § 559 ZPO Antragsänderungen im\nRevisionsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen sind. Von diesem Grundsatz\n\nhat der Bundesgerichtshof Ausnahmen zugelassen, wie z.B. für Fälle, in denen\ndie Änderung nur eine Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags\ndarstellt (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1989 - IX ZR 180/88, WM 1989,\n1873, 1875 mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Übergang von\nder beschränkten zur unbeschränkten Verurteilung stellt lediglich eine Modifizierung des Feststellungsantrags dar.\n\n14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1 ZPO. Ohne\ndas erledigende Ereignis hätte die Revision des Klägers auch hinsichtlich des\nZahlungsantrags Erfolg gehabt, so dass die Beklagte auch in Bezug auf den für\nerledigt erklärten Teil des Rechtsstreits die Kosten zu tragen hat.\n\nJoeres Ellenberger Grüneberg\n\nMaihold Menges\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 15.10.2010 - 27 O 16012/06 -\nOLG München, Entscheidung vom 20.04.2011 - 17 U 5029/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-10/xi-zr-295-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-10/xi-zr-295-11","retrieved":"2026-10-24 08:01:51.051606+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-10/xi-zr-295-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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