{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2012-07-10","aktenzeichen":"XI ZR 276/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 276/10 Verkündet am:\n10. Juli 2012\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 10. Juli 2012 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter\nDr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold und die Richterin Dr. Menges\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 2010 in Ziffer I 2 des\nTenors und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers in Bezug auf die begehrte Feststellung, dass\nsich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 3. Juni 2004 gezeichneten Beteiligung an der F. Medienfonds GmbH\n& Co. KG im Nennwert von 25.000 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet, zurückgewiesen hat. Das Urteil wird - auf die Berufung des Klägers\nund unter Abänderung des Teil-Endurteils der 22. Zivilkammer des\nLandgerichts München I vom 19. November 2009 - in Ziffer I 2 des\nTenors wie folgt neu gefasst:\n\nZwischen Ziffer 3 und 4 werden neu eingefügt folgende Ziffern:\n\n3. a) Die Verurteilung gemäß den Ziffern 1 bis 3 erfolgt Zug um\nZug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung der\nRechte aus der Beteiligung des Klägers an der F.\nMedienfonds GmbH & Co. KG im\nNennwert von 25.000 €.\n\n3. b) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der\nAnnahme des Angebots auf Abtretung der Rechte aus der\n\nBeteiligung des Klägers an der F.\nMedienfonds GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000 €\nin Verzug befindet.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten zu 1)\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger verlangt von der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte)\nunter anderem Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage bei\nder F. Medienfonds GmbH & Co. KG (im Folgenden:\nFonds). Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach nicht mehr in Streit.\nDie Parteien streiten unter anderem um die Frage, mit welchem Inhalt der Kläger die Übertragung der Fondsbeteiligung an die Beklagte vornehmen muss\nund ob sich diese insoweit in Annahmeverzug befindet.\n\n2 Der Kläger beteiligte sich auf Empfehlung der Beklagten am 3. Juni 2004\nmit einer Kommanditanlage von 25.000 € zuzüglich eines Agios von 1.250 €\nüber eine Treuhänderin an dem Fonds. Hiervon bezahlte er aus eigenen Mitteln\neinen Betrag von 14.875 €, während er den Restbetrag von 11.375 € über ein\nDarlehen der nicht am Revisionsverfahren beteiligten Beklagten zu 2) finanzierte. Zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Beteiligung ist gemäß § 6\ndes Gesellschaftsvertrages die Zustimmung der Komplementärin der Fondsgesellschaft und gemäß § 7 des Treuhandvertrages die Zustimmung des Treu-\n\nhänders erforderlich. Ferner bedarf es zusätzlich gemäß Nr. 12 der Anteilsübernahmeerklärung der Zustimmung der finanzierenden Bank. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem (§ 6 bzw. § 7) oder aus sachlichem Grund (Nr. 12)\nversagt werden.\n\n3 Mit der Klage begehrt der Kläger wegen Beratungsverschuldens die Verurteilung der Beklagten, an ihn die von ihm aus Eigenmitteln erbrachte Einlagensumme nebst Agio in Höhe von 14.875 € nebst Zinsen in Höhe von 4% p.a.\nfür die Zeit vom 3. Juni 2004 bis zum 22. Februar 2009 und in Höhe von\n5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 23. Februar 2009 zurückzuzahlen und ihn von allen Verbindlichkeiten bezüglich des von ihm bei der Beklagten zu 2) zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens freizustellen, sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen\nsteuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder\nunmittelbar aus der von ihm gezeichneten Beteiligung herrühren, und zwar jeweils Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der\nBeklagten auf Übertragung der von ihm gezeichneten Fondsbeteiligung und\nAbtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte, und schließlich\ndie Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf\nÜbertragung der Fondsbeteiligung und Abtretung der Rechte aus der Beteiligung in Verzug befinde.\n\n4 Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und ihr den\nErfolg lediglich insoweit versagt, als es hinsichtlich der begehrten, vom Landgericht allerdings nur auf den Zahlungsantrag bezogenen Zug-um-Zug-Verurteilung nur dem Hilfsantrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Übertragung\nsämtlicher Rechtspositionen des Klägers an der von ihm gezeichneten Beteiligung entsprochen und die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs abgewiesen hat. Auf die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Beru-\n\nfungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Zugum-Zug-Verurteilung auch auf den Freistellungs- und Feststellungsausspruch\nbezogen und insoweit die Vollstreckung durch den Kläger von der Übertragung\nder von ihm gezeichneten Beteiligung abhängig gemacht. Die Berufung des\nKlägers, mit der er eine Abänderung der Zug-um-Zug-Verurteilung nach seinem\nHauptantrag und insoweit auch weiterhin die Feststellung des Annahmeverzugs\nbegehrt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.\n\n5 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit darin zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und\nzur Verurteilung der Beklagten im Sinne der Anträge des Klägers.\n\nI.\n\n7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit\nim Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:\n\n8 Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sei unbegründet. Die bloße Abgabe des Angebots des Klägers auf Übertragung der\nBeteiligung genüge zur Inverzugsetzung der Beklagten nicht. Der Kläger habe\nnicht substantiiert dargelegt, dass die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen für eine Übertragung vorliegen würden. Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsanteile fielen zwar grundsätzlich in den Risikobereich der Be-\n\nklagten als Schädigerin; dies ändere aber nichts daran, dass der Kläger gemäß\n§ 242 BGB verpflichtet sei, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen\nfür eine Übertragung der Fondsanteile zu schaffen. Erst wenn er alles von seiner Seite Erforderliche getan habe, könne Annahmeverzug der Beklagten eintreten.\n\nII.\n\n9 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n10 1. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf die Zug-um-Zug-Verurteilung\nzu Unrecht das Angebot des Klägers auf Übertragung der Fondsbeteiligung\nnicht ausreichen lassen, sondern ohne nähere Begründung eine Übertragung\nder Beteiligung gefordert. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend\ngemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung\ndie Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag\nanbietet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262\nRn. 29; Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und\nvom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1). Denn das Gegenrecht des\nSchädigers kann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte\nKapitalanleger aufgrund der Zeichnung der - mittelbaren oder unmittelbaren -\nFondsbeteiligung erworben hat (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010\n- XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14).\n\n11 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung gilt dies auch dann,\nwenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig\n\nist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3,\nvom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember\n2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 mwN). Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des Klägers auf die Beklagte stehen der angeordneten Zug-um-Zug-Leistung nicht entgegen. Diese\nSchwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des geschädigten Klägers (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, juris Rn. 3 mwN).\n\n12 Anders als in der dem Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 (XI ZB 40/09,\nWM 2010, 1673 Rn. 14) zugrunde liegenden instanzgerichtlichen Entscheidung\nkann vorliegend die vom Berufungsgericht erkannte Zug-um-Zug-Verurteilung\nauch nicht dahin ausgelegt werden, dass sich die \"Übertragung der von dem\nKläger ... gezeichneten Beteiligung\" nur auf die Rechtsposition bezieht, die der\nKläger aufgrund der Zeichnung erworben hat. Da der Tenor des Berufungsurteils im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist, ist eine solche Auslegung wegen der dem entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts\nzur Frage des Annahmeverzugs nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom\n20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 2).\n\n13 2. Aus den vorgenannten Gründen hätte das Berufungsgericht auch den\nAnnahmeverzug der Beklagten feststellen müssen. Der Kläger hat der Beklagten die Abtretung seiner Rechte aus der Fondsbeteiligung bzw. dem Treuhandvertrag angeboten. Dies genügt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009\n- II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29 und Beschluss vom 20. Dezember 2011\n- XI ZR 295/11, juris Rn. 3).\n\nIII.\n\n14 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der\nSenat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Kläger kann Schadensersatz und Freistellung von seiner Darlehensverbindlichkeit Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung seiner Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Fondsbeteiligung verlangen. Ferner war antragsgemäß festzustellen, dass sich die\nBeklagte mit der Annahme des Angebots auf Abtretung dieser Rechte in Verzug\nbefindet.\n\nJoeres Ellenberger Grüneberg\n\nMaihold Menges\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 19.11.2009 - 22 O 23236/08 -\nOLG München, Entscheidung vom 08.07.2010 - 17 U 5687/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-10/xi-zr-276-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-10/xi-zr-276-10","retrieved":"2026-10-24 08:01:51.008816+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-10/xi-zr-276-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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