{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2012-07-10","aktenzeichen":"II ZR 246/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 246/10\n\nvom\n\n10. Juli 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die\nRichterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. November 2010 gemäß\n§ 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 110.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht (mehr) vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat\n(§ 552a ZPO).\n\n2 1. Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht (mehr) vor.\n\n3 Ein Bedürfnis nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht nicht mehr, weil die Bedeutung\nder vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachteten Formulierung\n\n„Soweit Gläubiger durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, haftet zunächst\ndas Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insgesamt. Darüber hinaus\nhaften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung.“\n\nnicht mehr klärungsbedürftig ist. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen\nUrteils für die - gleichlautende - Formulierung im Prospekt eines anderen Fonds\nausgesprochen, dass ein Anleger dem Prospekt nicht entnehmen konnte, dass\ndie Gläubigerbank die Gesellschafter erst nach Verwertung des Fondsgrundstücks in Anspruch nehmen dürfe und die aus der Verwertung des Grundstücks\nerzielten Erlöse auf seinen quotalen Haftungsbetrag angerechnet würden (Urteil\nvom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 42 ff.).\n\n4 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\n5 a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung\nmit der Rechtsprechung des Senats einen Prospektfehler verneint. Die von der\nKlägerin beanstandete Formulierung ruft unter Berücksichtigung des sprachlichen Zusammenhangs, der Systematik der Prospektdarstellung und des vom\nProspekt vermittelten Gesamtbildes (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982\n- II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924) bei einem Anlageinteressenten nicht die\n- unzutreffende - Vorstellung hervor, dass er von den durch ein Grundpfandrecht gesicherten, finanzierenden Banken erst nach Verwertung des Gesellschaftsgrundstücks aus seiner persönlichen Haftung in Anspruch genommen\nwerden kann. Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden\nBeurteilung keinen Anlass.\n\n6 b) Soweit das Berufungsgericht den Prospekt auch nicht unter sonstigen,\nvon der Klägerin angeführten Gesichtspunkten für fehlerhaft erachtet hat, ist die\nRevision nicht zugelassen. Die Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht\naus dem Tenor. Es ist jedoch von einer beschränkten Zulassung auszugehen,\nwenn die Revision wegen einer (Rechts-)Frage zugelassen wird, die nur für die\nEntscheidung über einen selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (BGH, Beschluss vom 27. September 2011\n\n- II ZR 256/09, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08,\nZIP 2010, 879 Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Auslegung einer Passage im Prospekt zugelassen, die nur den\nProspektfehler „Haftungsreihenfolge“ betrifft. Die Klägerin erhebt mit ihrer Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts im Übrigen auch keine Rügen.\n\nBergmann Strohn Caliebe\n\nReichart Sunder\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt\nworden.\n\nVorinstanzen:\nLG Potsdam, Entscheidung vom 14.05.2010 - 1 O 383/09 -\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.11.2010 - 4 U 98/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-10/ii-zr-246-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-10/ii-zr-246-10","retrieved":"2026-10-24 07:57:30.058267+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-10/ii-zr-246-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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