{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2012-07-05","aktenzeichen":"VI ZA 1/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZA 1/12\n\nvom\n\n5. Juli 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die\nRichterin von Pentz\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nwird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Der Kläger hat die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen\nfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Satz 1 ZPO) nicht dargetan.\n\n2 Nach der von dem Kläger abgegebenen Erklärung vom 4. Januar 2012\nnebst Grundbuchauszug ist er Miteigentümer eines leerstehenden Mehrfamilienhauses in Magdeburg mit elf Wohneinheiten. Wie sich aus dem Grundbuchauszug weiter ergibt, wurde das Grundstück im Jahre 2006, also bereits während des Rechtsstreits, ersteigert. Auf dem Grundstück ist eine Sicherungshypothek eingetragen, die offensichtlich (derzeit) nicht bedient wird. Der Kläger\nhat zwar angegeben, das Haus müsse noch renoviert werden und diene der\nAltersvorsorge. Eine Veräußerung würde eine besondere Härte für ihn darstellen. Aus seinen Angaben ergibt sich aber auch, dass er davon ausgeht, eine\nRenovierung dieses großen Objektes sei für ihn finanziell möglich und rentabel.\n\nDann liegt es jedoch nahe, dass der Kläger das Grundstück belasten und auf\ndiese Weise die Prozesskosten finanzieren könnte.\n\n3 Der Kläger erhielt nach eigenen Angaben einen \"Pflichtteil der Eltern\" in\nHöhe von 12.700,00 €. Wann dieser Betrag gezahlt wurde, ob er dem Kläger\nnoch zur Verfügung steht oder für welchen Zweck er verwandt wurde, hat der\nKläger nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.\n\n4 Zudem hat der Kläger zwar einige von ihm geführte Konten angegeben;\nes verbleiben aber Zweifel, ob seine Angaben vollständig sind. Ein Kontoabschluss (Stichtag 21. März 2012) wurde vorgelegt bezüglich des Euro-Zahlungskontos mit der Nummer 91-47793-5 (Saldo: -893,70 CHF), bezüglich des\nCHF-Zahlungskontos mit der Nummer 87-304269-1 (Saldo: +400,42 CHF) und\nbezüglich eines Anlagekontos mit der Nummer 91-59643-4 (Saldo: +0,02 CHF).\nDie offengelegten Salden liegen damit insgesamt unter dem Schonbetrag. Aus\ndem Kontoauszug bezüglich des Kontos mit der Nummer 87-304269-1 ist indes\nunter dem 6. Februar 2012 eine Gutschrift in Höhe von 19.463,20 € ersichtlich.\nDiese Gutschrift führte dazu, dass das Guthaben auf diesem Konto weit über\ndem Schonbetrag lag. Dieser Betrag hätte für die Zahlung der Prozesskosten\nverwendet werden können.\n\n5 Weiter wurde der Ausdruck eines Kontos mit der Nummer 51474600\nvorgelegt. Über dieses Konto wurden Aktienkäufe und -verkäufe abgewickelt.\nIm nachgewiesenen Zeitraum vom 20. Dezember 2011 bis 20. März 2012\nfanden mehr als 600 Transaktionen statt. Allein vom 1. Februar bis zum 6. Februar 2012 wurden Käufe für rund 118.200 CHF und 24.400 USD getätigt und\nVerkäufe für rund 125.600 CHF. Der Kläger ließ sich in diesem Zeitraum\n\n2.800 CHF auszahlen. Dieses Vermögen nebst Erträgen könnte der Kläger\nebenfalls für die Kosten der Prozessführung verwenden.\n\nGalke Wellner Pauge\n\nStöhr von Pentz\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 14.07.2010 - 9 O 22519/04 -\nOLG München, Entscheidung vom 24.11.2011 - 1 U 4262/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-05/vi-za-1-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-05/vi-za-1-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:33.260996+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-05/vi-za-1-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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