{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2012-06-27","aktenzeichen":"III ZR 49/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 49/12\n\nvom\n\n27. Juni 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 durch den\nVizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und\nDr. Remmert\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nCelle vom 12. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\nDer Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf\n17.342,64 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Danach ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt. Dies ist nicht der Fall.\n\n2 Der zuletzt in der Berufungsinstanz gestellte und mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgte Antrag war darauf gerichtet, den Kläger im\nWege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob er mit Wirkung zum 14. April\n2003 ein Amt mit der Besoldungsgruppe A 11 übertragen erhalten hätte. Hierbei\nhandelt es sich um eine Klage, die auf wiederkehrende Leistungen, die Zahlung\nder Gehalts- beziehungsweise Ruhegehaltsdifferenz zwischen den Besoldungsgruppen A 10 und A 11, gerichtet ist.\n\n3 Die Beschwer des Klägers durch die Abweisung dieser auf die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten wegen der unterlassenen Beförderung\ngerichteten Klage bemisst sich nach § 9 ZPO (vgl. Senatsbeschlüsse vom\n30. April 2008 - III ZR 202/07, VersR 2009, 1381 Rn. 2 und vom 27. Januar\n2000 - III ZR 304/99, BeckRS 2000, 30092951; BGH, Beschluss vom 3. Mai\n2005 - IX ZR 195/02, juris Rn. 15). Danach ist der 3½-fache Wert der einjährigen Bruttogehaltsdifferenz zwischen der Besoldung nach A 10 und nach A 11\nmaßgebend. Der monatliche Gehaltsunterschied beträgt nach Angaben des\nKlägers 334,80 €. Der 3½-fache Jahresbetrag beläuft sich auf 14.061,60 €, wobei zugunsten des Klägers unberücksichtigt bleibt, dass er mit Wirkung zum\n1. Juni 2005 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert wurde. Ebenfalls\nzugunsten des Klägers bleibt bei dieser Berechnung außer Betracht, dass er\nmit Ablauf des 30. April 2006 mit Ruhegehaltsbezügen auf der Grundlage der\nBesoldungsgruppe A 10 in den Ruhestand getreten ist, so dass ab diesem Zeitpunkt ein Schaden nur in Höhe von 75 % des Gehaltsunterschieds zwischen\nden Besoldungsgruppen A 10 und A 11 besteht (siehe insoweit auch Senatsbeschluss vom 27. Januar 2000 aaO). Von den 14.061,60 € ist ein Abschlag von\n\n20 % vorzunehmen, da der Kläger mit seinem Antrag keinen vollstreckbaren\nLeistungstitel erlangen kann, so dass er in der Sache eine Feststellungsklage\nerhoben hat. In diesen Fällen sind von dem Wert des verfolgten Anspruchs\n20 % in Abzug zu bringen. Dies gilt auch dann, wenn wie hier, damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt; denn\nauch dann muss die weniger weit tragende, weil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils Berücksichtigung finden\n(Senatsbeschlüsse vom 30. April 2008 und vom 27. Januar 2000 sowie BGH,\nBeschluss vom 3. Mai 2005 jeweils aaO). Hieraus ergibt sich eine Beschwer\ndes Klägers von 11.249,28 €.\n\n4 Zur Bemessung der Beschwer kann nicht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG\nstatt auf § 9 ZPO zurückgegriffen werden. Die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes sind lediglich für den Gebührenstreitwert maßgebend (Senatsbeschluss vom 30. April 2008 aaO Rn. 3).\n\n5 Zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts für das Beschwerdeverfahren\nallerdings hat der Senat § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG herangezogen und insoweit\n- wiederum zugunsten des Klägers - die Beförderung zum 1. Juni 2005 und die\nPensionierung zum 30. April 2006 berücksichtigt. Der Zeitraum von Mai 2003\nbis zur Beförderung am 1. Juni 2005 (= 25 Monate) ist danach mit 334,80 € pro\nMonat anzusetzen, und die restlichen 53 Monate sind mit jeweils 251,10 € zu\n\nberechnen. Unter Berücksichtigung des 20 %-igen Feststellungsabschlags\nergibt dies 17.342,64 € [= (25 x 334,80 + 53 x 251,10 €) x 0,8].\n\nSchlick Herrmann Hucke\n\nTombrink Remmert\n\nVorinstanzen:\nLG Hannover, Entscheidung vom 02.03.2011 - 6 O 93/05 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 12.01.2012 - 16 U 55/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-27/iii-zr-49-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-27/iii-zr-49-12","retrieved":"2026-10-24 07:57:57.666929+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-06-27/iii-zr-49-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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