{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2012-06-26","aktenzeichen":"X ZR 84/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 84/11 Verkündet am:\n26. Juni 2012\nWermes\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2012 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 4. Mai 2011 verkündete Urteil des\n5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf\nKosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 1 066 690 (Streitpatents), das ein Verfahren zur Steuerung wenigstens eines mit einer Steuerungseinrichtung verbundenen elektrischen Verbrauchers sowie eine entsprechende Schaltungsanordnung betrifft. Das Streitpatent umfasst 36 Patentansprüche. Patentanspruch 1 betrifft das Verfahren zur Steuerung von elektrischen Verbrauchern; Patentanspruch 18 betrifft die entsprechende Schaltungs-\n\nanordnung. Die Patentansprüche 1 und 18 lauten in der Verfahrenssprache\nDeutsch:\n\n\"1. Verfahren zur Steuerung von mit einer Steuerungseinrichtung (1) über elektrische Versorgungsleitungen (2) verbundenen, elektrischen Verbrauchern (3, 4, 5, 6), von denen\nmehrere parallel zu den Versorgungsleitungen (2) verschaltet\nsind und wobei ein Steuersignal über die elektrischen Versorgungsleitungen (2) an die elektrischen Verbraucher (3, 4,\n5, 6) übertragen wird,\ndadurch gekennzeichnet,\ndass die Steuerungseinrichtung (1) zur Kodierung des Steuersignals eine an den elektrischen Verbraucher (3, 4, 5, 6)\nüber die elektrische Versorgungsleitungen (2) übertragene\nVersorgungsspannung (U0) modifiziert und die Steuerungseinrichtung (1) jeden Verbraucher (3, 4, 5, 6) über eine verbraucherspezifische Adresse anspricht und steuert.\n\n18. Schaltungsanordnung (23) mit einer Steuerungseinrichtung\n(1) und mit dieser über Versorgungsspannungsleitungen (2)\nverbundenen elektrischen Verbrauchern (3, 4, 5, 6), von denen eine Mehrzahl zu den Versorgungsspannungsleitungen\n(2) parallel verschaltet sind, wobei die Versorgungsspannungen zur Übertragung eines Steuersignals zwischen Steuerungseinrichtung (1) und elektrischen Verbraucher (3, 4, 5, 6)\nveränderbar ist,\ndadurch gekennzeichnet,\ndass zumindest der Steuerungseinrichtung (1) wenigstens\n\nein Spannungsabfallbauelement (10) und/oder eine Schalteinrichtung (18) zur zeitweisen Änderung eines Maximalwertes (Umax) der Versorgungsspannung (U0) und/oder zur zeitweisen Unterbrechung der Versorgungsspannung zugeordnet ist, wobei jedem Verbraucher (3, 4, 5, 6) eine verbraucherspezifische Adresse zugeordnet ist.\"\n\n2 Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand\ndes Streitpatents sei im Umfang der angegriffenen Patentansprüche 1 bis 14\nsowie 18 bis 34 nicht patentfähig. Zudem sei Patentanspruch 11 in sich widersprüchlich, stünden die Patentansprüche 13 und 31 jeweils im Widerspruch zu\nPatentanspruch 1 und seien die Patentansprüche 14 und 33 unklar.\n\n3 Die Beklagte hat das Streitpatent in einer beschränkten Fassung der Patentansprüche 1 und 18 verteidigt.\n\n4 Das Patentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nichtig erklärt.\n\n5 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese weiterhin das Streitpatent in der Fassung des in erster Instanz gestellten Antrags verteidigt.\n\n6 Danach soll Patentanspruch 1 wie folgt lauten:\n\n\"Verfahren zur Steuerung von mit einer Steuerungseinrichtung (1)\nüber elektrische Versorgungsleitung(en) (2) verbundenen Notleuchten, Sicherheitsleuchten oder Rettungsweganzeigeleuchten\n\nals elektrischen Verbrauchern (3, 4, 5, 6), von denen mehrere parallel zu den Versorgungsleitungen (2) verschaltet sind und wobei\nein Steuersignal über die elektrischen Versorgungsleitungen (2)\nan die elektrischen Verbraucher (3, 4, 5, 6) übertragen wird,\ndadurch gekennzeichnet,\ndass die Steuerungseinrichtung (1) zur Kodierung des Steuersignals eine an den elektrischen Verbraucher (3, 4, 5, 6) über die\nelektrischen Versorgungsleitungen übertragene Wechselspannung\nals Versorgungsspannung (U0) modifiziert und die Steuerungseinrichtung (1) jeden Verbraucher (3, 4, 5, 6) über eine verbraucherspezifische Adresse anspricht und steuert, wobei zur Modifizierung der übertragenen Versorgungsspannung (U0) diese durch die\nSteuerungseinrichtung (1) für eine bestimmte Zeitdauer in ihrem\nMaximalwert (Umax) verändert und/oder unterbrochen wird\nund/oder Halbwellen der Versorgungsspannung an den elektrischen Verbraucher durch die Steuerungseinrichtung übermittelt\nwerden, und wobei zur Kodierung des Steuersignals die Maximalwertänderung und/oder die Unterbrechung der Versorgungsspannung mehrmals, wenigstens zweimal, hintereinander erfolgt.\"\n\n7 Patentanspruch 18 soll folgenden Wortlaut erhalten:\n\n\"Schaltungsanordnung (23) mit einer Steuerungseinrichtung (1)\nund mit dieser über Versorgungsspannungsleitungen (2) verbundenen Notleuchten, Sicherheitsleuchten oder Rettungsweganzeigeleuchten als elektrischen Verbrauchern (3, 4, 5, 6), von denen\neine Mehrzahl zu den Versorgungsspannungsleitungen (2) parallel\nverschaltet sind, wobei die Versorgungsspannung eine Wechsel-\n\nspannung ist und zur Übertragung eines Steuersignals zwischen\nSteuerungseinrichtung (1) und elektrischen Verbrauchern (3, 4, 5,\n6) veränderbar ist,\ndadurch gekennzeichnet,\ndass zumindest der Steuerungseinrichtung (1) wenigstens ein\nSpannungsabfallbauelement (10) und/oder eine Schalteinrichtung\n(18) zur zeitweisen und mehrmaligen Änderung eines Maximalwertes (Umax) der Versorgungsspannung (U0) und/oder zur zeitweisen und mehrmaligen Unterbrechung der Versorgungsspannung zugeordnet ist, wobei jedem Verbraucher (3, 4, 5, 6) eine\nverbraucherspezifische Adresse zugeordnet ist.\"\n\n8 Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9 Die Berufung hat keinen Erfolg.\n\n10 I. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken.\nDie Berufung kann sich auch nach neuem Verfahrensrecht darauf beschränken,\ndie Patentfähigkeit abweichend von der Beurteilung durch das Patentgericht zu\nbewerten. Darin ist im Sinne des § 112 Abs. 3 Nr. 2 PatG i.d.F. des Gesetzes\nzur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31. Juli 2009\n(BGBl. I S. 2521) die Erklärung enthalten, dass die Rechtsverletzung in einer\nfehlerhaften Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen (hier Art. 54 ff., 138\nEPÜ, Art. II § 6 IntPatÜbkG) liege. Die Berufungsbegründung muss allerdings\n\nerkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Berufungsklägerin die Ausführungen des Patentgerichts zur Patentfähigkeit für\nunrichtig hält (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 4/07, GRUR 2010, 660,\n661 - Glasflaschenanalysesystem; BGH, Urteil vom 21. Juni 2006 - I ZR 121/03,\nGRUR 2006, 429, 432 - Schlank-Kapseln). Dies ist hier der Fall. Diese Gründe\nsind nachfolgend unter IV 1 wiedergegeben.\n\n11 II. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Steuerung wenigstens eines mit einer Steuerungseinrichtung verbundenen elektrischen Verbrauchers\nund eine entsprechende Schaltungsanordnung, wobei ein Steuersignal über die\nelektrischen Versorgungsleitungen an den elektrischen Verbraucher übertragen\nwird.\n\n12 Die Streitpatentschrift schildert eingangs das aus der europäischen Patentschrift 557 256 bekannte Verfahren und die dort angegebene Schaltungsanordnung. Dabei sei eine Kontroll- und Verarbeitungsstation mit einem Stromnetz als Versorgungsleitung verbunden. Über das Stromnetz würden entsprechende Signale an Anwesenheitserfassungssensoren als Verbraucher übermittelt und von diesen empfangen. Zur Übermittlung der Signale würden diese\ndem in den Versorgungsleitungen fließenden Wechselstrom überlagert. Die\nStreitpatentschrift kritisiert an dieser Lösung, dass sie einen relativ hohen und\nkostenintensiven Schaltungsaufwand verursache. Außerdem sei die Art und\nAnzahl der an die speisende Spannung angeschlossenen Verbraucher eine zu\nbeachtende Einflussgröße bezüglich der Qualität und Sicherheit der Daten- und\nSignalübertragung. Ferner träten weitere Beeinflussungen der Nutzsignale\ndurch andere Systeme auf, die ebenfalls mittels Hochfrequenzdaten über die\nVersorgungsleitungen übertrügen, wie Rundsteueranlagen und Babyruf. Zudem\nsei ein Nutzsignal nach wenigen hundert Metern nicht mehr vorhanden. Bei an-\n\nderen im Stand der Technik bekannten Verfahren und Schaltungsanordnungen\nsei nachteilig, dass separate ein- oder mehradrige Datenleitungen zusätzlich\nverlegt werden müssten, wodurch entsprechende Kosten verursacht würden.\nBei wiederum anderen Ausführungsformen könne nicht zwischen verschiedenen Verbrauchern der gleichen Art oder zwischen verschiedenen Verbrauchern\nmit dem gleichen Detektor oder Decoder unterschieden werden.\n\n13 Das Streitpatent will vor diesem Hintergrund ein Verfahren und eine\nSchaltungsanordnung angeben, die bei vereinfachtem Aufbau und geringen\nKosten eine Daten- oder Signalübermittlung in sicherer und einfacher Weise\nauch über große Entfernungen ermöglichen.\n\n14 Dies soll dadurch erreicht werden, dass die Steuerungseinrichtung zur\nKodierung des Steuersignals eine an den elektrischen Verbraucher über die\nelektrischen Versorgungsleitungen übertragene Versorgungsspannung modifiziert. Die Versorgungsspannung wird dadurch direkt beeinflusst, dass deren\nMaximalwert verändert wird, indem beispielsweise ein Spannungsabfallbauteil\nzu- oder abgeschaltet wird. Durch die direkte Beeinflussung der Versorgungsspannung zur Kodierung von Daten ohne zusätzliche Datenleitungen zu den\nVerbrauchern oder Überlagerung hoch- oder niederfrequenter Signalspannungen würden das Verfahren und die Schaltungsanordnung vereinfacht und\ngleichzeitig sei die Realisierung einfacher und kostengünstiger.\n\n15 Das Patentgericht hat Patentanspruch 1 in seiner verteidigten Fassung\n(die Ergänzungen gegenüber der erteilten Fassung fett) wie folgt gegliedert:\n\nM1 Die Verbraucher sind über elektrische Versorgungsleitungen (2) mit einer Steuerungseinrichtung (1) verbunden,\n\nM1.1 die Verbraucher sind Notleuchten, Sicherheitsleuchten\noder Rettungsweganzeigeleuchten,\nM2 mehrere Verbraucher sind parallel zu den Versorgungsleitungen (2) verschaltet,\nM3 ein Steuersignal wird über die elektrischen Versorgungsleitungen (2) an die elektrischen Verbraucher übertragen,\nM4 die Steuerungseinrichtung (1) modifiziert eine an den Verbraucher (3, 4, 5, 6) zur Kodierung des Steuersignals über\ndie elektrischen Versorgungsleitungen (2) übertragene Versorgungsspannung (U0),\nM4.1 die Versorgungsspannung ist eine Wechselspannung\nund\nM5 die Steuerungseinrichtung (1) spricht jeden Verbraucher (3,\n4, 5, 6) über eine verbraucherspezifische Adresse an und\nsteuert jeden Verbraucher,\nM6 zur Modifizierung der übertragenen Versorgungsspannung (U0) wird diese durch die Steuerungseinrichtung\n(1) für eine bestimmte Zeitdauer in ihrem Maximalwert\n(Umax) verändert und/oder unterbrochen und/oder werden Halbwellen der Versorgungsspannung an den\nelektrischen Verbraucher durch die Steuerungseinrichtung übermittelt und\nM7 zur Kodierung des Steuersignals erfolgt die Maximalwertänderung und/oder die Unterbrechung der Versorgungsspannung mehrmals, wenigstens zweimal, hintereinander.\n\n16 III. Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der\nGegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu; die deutsche Patentschrift\n196 03 680 C1 (E2) nehme die Lehre des Streitpatents vorweg.\n\n17 Sie betreffe ein Verfahren zum Schalten und Steuern der Leistungsaufnahme von Verbrauchern, die über elektrische Versorgungsleitungen mit einer\nSteuereinrichtung verbunden seien. Ausdrücklich werde als möglicher Anwendungsfall auch eine Notbeleuchtung genannt. Mehrere Verbraucher seien parallel zu den Versorgungsleitungen verschaltet, wobei ein Steuersignal über die\nelektrischen Versorgungsleitungen an die elektrischen Verbraucher übertragen\nwerde. Die Steuerungseinrichtung modifiziere hierzu eine an den Verbraucher\nüber die elektrischen Versorgungsleitungen übertragene Versorgungsspannung\nzur Kodierung des Steuersignals, wobei es sich bei der Versorgungsspannung\num eine Wechselspannung handele. Die Steuerungseinrichtung spreche jeden\nVerbraucher über eine verbraucherspezifische Adresse an und steuere jeden\neinzelnen Verbraucher. Einer einzigen (Voll-)Schwingung der Wechselspannung durch den Kodierer werde die Information zur Auswahl und zum Schalten\nvon mindestens einem der Verbraucher aufgeprägt. Zur Kodierung der Adresse\ndes zu steuernden Verbrauchers werde zunächst die Phase der einen Halbwelle angeschnitten, wobei die Zeitdauer des Phasenanschnitts die Information\nbezüglich der Adresse und des Verbrauchers enthalte. Zur weiteren Kodierung\ndes Steuersignals werde sodann zur Steuerung der Leistungsaufnahme des\nVerbrauchers die Phase der anderen Halbwelle der einen Schwingung angeschnitten, wobei die Zeitdauer dieses Phasenanschnitts die Information bezüglich der Leistungsaufnahme des Verbrauchers enthalte. Damit seien alle Merkmale des Patentanspruchs 1 in der E2 vorweggenommen. Der nebengeordnete\nPatentanspruch 18 enthalte die Formulierung der in Patentanspruch 1 als Verfahrensanspruch niedergelegten Lehre in Form eines Vorrichtungsanspruchs.\n\nAuch er sei daher nicht neu. Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 14 und 19\nbis 34 sei ein eigenständiger erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht noch\nersichtlich.\n\n18 IV. Dies hält der Überprüfung stand.\n\n19 1. Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, die Lehre des Streitpatents werde in der E2 insofern nicht vorweggenommen, als die dort genannten Lampen (10) keine Notleuchten sein könnten. Zwar werde in der Beschreibung Spalte 2 Zeilen 60 f. darauf verwiesen, dass eine Voreinstellung abgerufen werden bzw. auf eine Notbeleuchtung umgeschaltet werden könne. Allerdings sei nicht ausgeführt, was unter einer solchen Notbeleuchtung zu verstehen sei und in welcher Weise eine Umschaltung erfolge. Ein Notlichtsystem\nunterliege besonderen Anforderungen, es seien elektrotechnische, baurechtliche und lichttechnische Vorschriften zu beachten. Für ein solches Notlichtsystem dürfe ein Schalter, wie er in Spalte 3 Zeile 48 f. der E2 beschrieben sei,\nnicht realisiert werden.\n\n20 An mehreren Stellen der E2 werde betont, dass entsprechende Informationen einer einzigen Schwingung der Wechselspannung durch den Kodierer\naufgeprägt würden. Es werde in der E2 nicht beschrieben, dass zur entsprechenden Kodierung des Steuersignals eine Modifizierung der Versorgung der\nSpannung mehrmals bzw. wenigstens zweimal hintereinander erfolge.\n\n21 2. Mit diesen Angriffen hat die Berufung keinen Erfolg.\n\n22 a) Das Patentgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass in der E2\n(Sp. 3 Z. 60 bis 62) ausdrücklich das Umschalten auf eine Notbeleuchtung als\n\nmöglicher Anwendungsfall des dort beschriebenen Verfahrens genannt wird. Es\nkommt nicht darauf an, dass diese Notbeleuchtung bestimmten baurechtlichen\nund lichttechnischen Vorschriften entspricht. Entscheidend ist vielmehr die in\nder E2 enthaltene Offenbarung, dass das selektive Schalten und Steuern der\nVerbraucher (Leuchten) auch dazu verwendet werden kann, auf eine wie auch\nimmer ausgestaltete Notbeleuchtung umzuschalten. Ob diese Notbeleuchtung\nden weiteren aus unterschiedlichen Gründen an sie zu stellenden Anforderungen genügt, ist damit nicht ausgesagt. Wie im Einzelnen eine Notbeleuchtung\nauszugestalten ist, damit sie solchen Vorgaben entspricht, gibt auch das Streitpatent nicht an.\n\n23 b) Soweit die Beklagte weiter vorträgt, das Streitpatent unterscheide\nzwischen einem Steuersignal und einer Adresse für den Verbraucher, hat das\nPatentgericht zu Recht auf Absatz 22 der Beschreibung verwiesen, in dem ausgeführt wird, dass die entsprechende verbraucherspezifische Adresse in dem\nSteuersignal enthalten sei, so dass der ausgewählte Verbraucher beispielsweise mittels eines Hilfsmoduls seine Auswahl erkenne und entsprechend reagiere. Dies stellt nicht, wie die Beklagte meint, eine weitere Möglichkeit der Adressierung verglichen mit der in Absatz 20 beschriebenen Möglichkeit dar. Vielmehr gibt Absatz 20 der Beschreibung allgemein an, dass, um bei einer Mehrzahl von Verbrauchern einen bestimmten Verbraucher zu steuern oder zu\nüberwachen, jedem Verbraucher eine verbraucherspezifische Adresse zugeordnet sein kann. Diese verbraucherspezifische Adresse ist nach Absatz 22 in\ndem Steuersignal enthalten. Demgegenüber ist in Absatz 23 als alternative Lösung die Zuordnung eines Zeitfensters offenbart. Jede dieser beiden Lösungsmöglichkeiten ist von Patentanspruch 1 des Streitpatents umfasst. Das Patentgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass es an der Patentfähig-\n\nkeit fehlt, wenn eine der beiden Lösungsmöglichkeiten durch den Stand der\nTechnik vorweggenommen oder nahegelegt ist.\n\n24 Die in Absatz 22 der Beschreibung des Streitpatents dargestellte Lösung\nist bereits in der E2 beschrieben. Dort ist dargestellt, dass zur Übertragung der\nDaten einer einzigen Schwingung mit zwei Halbwellen der Wechselspannung\ndie Information aufgeprägt wird, welche Lampe geschaltet bzw. gedimmt werden soll. Vom Dekodierer der betreffenden Lampe werde erkannt, dass diese\nangesprochen sei und auch die Informationen aus dem Phasenanschnitt der\nzweiten Halbwelle ausgewertet (Sp. 3 Z. 12 bis 15, 29 bis 33). Dies bedeutet,\ndass beide Phasenanschnitte ein Steuersignal für die Verbraucher bilden, durch\ndas einerseits der zuständige Verbraucher selektiert wird und andererseits seine Eigenschaft in der gewünschten Weise eingestellt wird.\n\n25 Da die Beklagte weitere Rügen gegen die Entscheidung des Patentgerichts nicht erhoben hat, war ihre Berufung insgesamt zurückzuweisen.\n\n26 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung\nmit § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKeukenschrijver Mühlens Gröning\n\nGrabinski Bacher\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 04.05.2011 - 5 Ni 11/10 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-26/x-zr-84-11","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-26/x-zr-84-11","retrieved":"2026-10-24 08:01:17.708439+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-06-26/x-zr-84-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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