{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-06-21","aktenzeichen":"4 StR 77/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 77/12\n\nvom\n\n21. Juni 2012\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 2012,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Franke,\nDr. Mutzbauer,\nDr. Quentin\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Halle vom 20. Oktober 2011 aufgehoben\n\na) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 27 und 33 bis 40 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nb) soweit von der Anordnung eines Vorwegvollzugs abgesehen worden ist.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte\nUrteil hinsichtlich der Anordnung des Verfalls von Wertersatz aufgehoben.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 29 Fällen (Fälle II. 1\nbis 26, 29, 31 und 32 der Urteilsgründe), davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle II. 15\n\nbis 26 der Urteilsgründe) und davon in weiteren 13 Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter\n18 Jahren (Fälle II. 2 bis 14 der Urteilsgründe), wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun\nFällen (Fälle II. 27, 33 bis 40 der Urteilsgründe) und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (Fälle II. 28 und 30 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und von\nder Anordnung eines Vorwegvollzugs abgesehen. Ferner hat das Landgericht\nden Verfall von Wertersatz in Höhe von 130.000 € angeordnet. Gegen dieses\nUrteil wenden sich sowohl der Angeklagte als auch (zu seinen Ungunsten) die\nStaatsanwaltschaft – diese beschränkt auf den Strafausspruch – mit ihren\njeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen.\n\nI.\n\n2 Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft, die sich insbesondere gegen die Annahme minder schwerer Fälle in den Fällen II. 2 bis 27 und 33 bis 40 der Urteilsgründe wendet, hat\nnur hinsichtlich der Fälle II. 27 und 33 bis 40 der Urteilsgründe Erfolg.\n\n3 1. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens\ngeboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist daher eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind,\n\ndie für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob\nsie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.\nDie Erschwerungsgründe und die Milderungsgründe auf diese Weise nach\npflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar\n(BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 492/86, BGHR StGB vor § 1/minder\nschwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; BGH, Urteil vom 6. November\n2003 - 4 StR 296/03, NStZ-RR 2004, 80).\n\n4 In diesem Sinne zeigt die Revision Rechtsfehler bei der Wahl des Strafrahmens nicht auf. Das Landgericht hat die erforderliche Gesamtschau vorgenommen und dabei alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Entscheidung ist daher zu respektieren, auch wenn hier eine andere Beurteilung\nmöglicherweise näher gelegen hätte.\n\n5 2. Allerdings ist dem Tatrichter bei der Zumessung der Einzelstrafen aus\ndem Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG in den Fällen II. 27 und 33 bis 40 der\nUrteilsgründe ein Fehler unterlaufen. Das Landgericht ist davon ausgegangen,\ndass der Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG von sechs Monaten bis zu fünf\nJahren Freiheitsstrafe reicht (UA S. 20). Dabei hat es übersehen, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer\nVorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990, 2010) mit Wirkung vom 23. Juli\n2009 die Obergrenze des Strafrahmens auf zehn Jahre angehoben hat. Da der\nAngeklagte die Taten II. 27 und 33 bis 40 der Urteilsgründe zwischen November 2010 und Februar 2011 begangen hat, war hier dieser erhöhte Strafrahmen\nzugrunde zu legen. Das Landgericht hat in diesen Fällen Einzelstrafen zwischen zwei Jahren und sechs Monaten (Fall II. 40) und vier Jahren und zwei\nMonaten (Fälle II. 27 und 34) und somit bis nahe der Obergrenze des fehlerhaft\n\nzugrunde gelegten Strafrahmens verhängt. Es ist daher nicht auszuschließen,\ndass es bei Anwendung des richtigen Strafrahmens in diesen Fällen höhere\nStrafen verhängt hätte.\n\n6 3. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass sich die Strafkammer\nbei der Strafzumessung nicht mit der Frage befasst hat, ob die im Wege der\nGesetzeskonkurrenz zurücktretenden Qualifikationstatbestände eine Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe des für minder schwere Fälle vorgesehenen\nAusnahmestrafrahmens entfalten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003\n- 3 StR 349/02, NStZ 2003, 440), schließt der Senat aus, dass die in diesen\nFällen verhängten Einzelstrafen auf diesem Fehler beruhen, denn sie überschreiten die Mindeststrafe der verdrängten Tatbestände deutlich.\n\n7 4. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II. 27 und 33 bis 40 der\nUrteilsgründe führt auch zur Aufhebung der milden Gesamtstrafe und des an\nsich rechtsfehlerfreien Absehens von der Anordnung eines Vorwegvollzugs. Die\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch\nden neuen Tatrichter sind möglich.\n\nII.\n\n8 Die Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich der Verfallsanordnung\nErfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zu seinen Lasten ergeben.\n\n9 Das Landgericht, das zutreffend davon ausgegangen ist, dass der vom\nAngeklagten eingenommene Verkaufserlös ohne Berücksichtigung von ihm gegenüberstehenden Unkosten insgesamt dem Verfall unterliegen kann (\"Bruttoprinzip\"), hat sich nicht erkennbar mit § 73c StGB auseinandergesetzt. Das\nUrteil enthält keine Ausführungen dazu, ob der Wert des aus den Betäubungsmitteldelikten Erlangten im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden ist und,\nfalls nicht, ob die Anordnung ganz oder zum Teil unterbleiben kann (§ 73c\nAbs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB). Hierzu hätte aber angesichts des hohen Verfallsbetrages sowie der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des\nAngeklagten Anlass bestanden (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009\n- 3 StR 188/09 Rn. 8).\n\n10 In diesem Umfang bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu\nden Einnahmen aus dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - insgesamt\n134.530,75 € - bedarf es nicht.\n\nErnemann Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-21/4-str-77-12","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-21/4-str-77-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:01.808219+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-06-21/4-str-77-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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