{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2012-06-19","aktenzeichen":"X ZR 79/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 79/11 Verkündet am:\n19. Juni 2012\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 durch\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Gröning und\nHoffmann sowie die Richterin Schuster\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 10. Mai 2011 verkündete Urteil des\n4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf\nKosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 1 599 703 (Streitpatents), das am 26. Februar 2004 angemeldet wurde und die Priorität von Voranmeldungen vom 26. Februar und 7. März 2003 in Anspruch nimmt. Das\nStreitpatent betrifft eine Navigationseinrichtung mit Berührungsschirm und umfasst acht Patentansprüche. Patentanspruch 1, der die Navigationseinrichtung\nund 5, der ein Verfahren zur Anzeige von Navigationsinformationen betrifft, haben in der Verfahrenssprache Englisch folgenden Wortlaut:\n\n\"1. A portable navigation device programmed with a map database and software that enables a route to be planned and\ngenerates (i) a normal navigation mode screen that is displayed on a touch screen display, in which the current position\nof the device is shown on a map, together with a graphical in-\n\ndication of at least some of the route to be taken or (ii) a menu\nscreen; which device is arranged so that, if a user touches the\ndisplay at a pre-defined zone that is at least 0,7 cm² in area,\nthat causes the normal navigation mode screen to be replaced\nwith the menu screen, the menu screen enabling core navigation functions listed on the menu screen to be selected by a\nuser touching an associated icon or key shown on the touch\nscreen display, also at a zone that is at least 0,7 cm² in area.\n\n5. A method of displaying navigation information, the method being deployed in a portable navigation device programmed with\na map database and software that enables a route to be\nplanned; the method comprising the steps of:\n\na) the device displaying on a touch screen display a normal\nnavigation mode screen at which the current position of\nthe device is shown on a map, together with a graphical\nindication of at least some of the route to be taken; and\n\nb) the device being operable such that, if a user touches the\ndisplay at a pre-defined zone that is at least 0,7 cm² in area, that causes the normal navigation mode screen to be\nreplaced with a menu screen, the menu screen enabling\ncore navigation functions listed on the menu screen to be\nselected by a user touching an associated icon or key\nshown on the touch screen display, also at a zone that is\nat least 0,7 cm² in area.\"\n\n2 In deutscher Übersetzung lauten die Patentansprüche 1 und 5 wie folgt:\n\n\"1. Eine tragbare Navigationseinrichtung, die mit einer Kartendatenbank und Software programmiert ist, welche es ermöglicht,\neine Fahrtroute zu planen und (i) einen normalen Navigationsmodusbildschirm, der auf einem Berührungsbildschirmdisplay angezeigt ist, bei dem die gegenwärtige Position der Einrichtung auf einer Karte zusammen mit einer grafischen Angabe über zumindest einen Teil der zu nehmenden Fahrtroute\ngezeigt wird, oder (ii) einen Menübildschirm erzeugt;\nwobei die Einrichtung derart ausgeführt ist, dass wenn ein\nAnwender das Display an einer vorher festgelegten Zone, die\neinen Bereich von zumindest 0,7 cm² aufweist, berührt, bewirkt wird, dass der normale Navigationsmodusbildschirm\ndurch den Menübildschirm ersetzt wird, wobei der Menübildschirm das Wählen von auf dem Menübildschirm aufgelisteten\nKernnavigationsfunktionen ermöglicht, indem der Anwender\nein entsprechendes Bildsymbol oder einen entsprechenden\nSchlüssel, das/der auf dem Berührungsbildschirmdisplay gezeigt ist, ebenfalls an einer Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm² aufweist, berührt.\n\n5. Ein Verfahren zur Anzeige von Navigationsinformationen, wobei das Verfahren in einer tragbaren Navigationseinrichtung\neingesetzt wird, welche mit einer Kartendatenbank und Software programmiert wurde, die das Planen einer Fahrtroute\nermöglicht; wobei das Verfahren folgende Schritte beinhaltet:\n\na) Die Einrichtung gibt auf einem Berührungsbildschirmdisplay einen normalen Navigationsmodusbildschirm an, auf\ndem die gegenwärtige Position der Einrichtung auf einer\nKarte zusammen mit einer grafischen Angabe über zu-\n\nmindest einen Teil der zu nehmenden Fahrtroute gezeigt\nwird; und\n\nb) die Einrichtung funktioniert derart, dass wenn ein Anwender das Display an einer vorher festgelegten Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm² aufweist, berührt, bewirkt wird, dass der normale Navigationsmodusbildschirm\ndurch einen Menübildschirm ersetzt wird,\n\nwobei der Menübildschirm das Wählen von auf dem\nMenübildschirm aufgelisteten Kernnavigationsfunktionen\nermöglicht, indem der Anwender ein entsprechendes Bildsymbol oder einen entsprechenden Schlüssel, das/der auf\ndem Berührungsbildschirmdisplay gezeigt ist, ebenfalls an\neiner Zone, die einen Bereich von mindestens 0,7 cm²\naufweist, berührt.\"\n\n3 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\nnicht patentfähig.\n\n4 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und in der Fassung des bereits in erster Instanz gestellten\nHilfsantrags. Danach ist in Patentanspruch 1 die tragbare Navigationseinrichtung mit einem integralen GPS-Empfänger ausgestattet und der normale Navigationsmodusbildschirm wird bei Berührung durch den Benutzer durch den Menübildschirm vollständig ersetzt.\n\n5 Gemäß Schriftsatz vom 26. April 2012 verteidigt die Beklagte das Streitpatent in der Fassung zweier weiterer Hilfsanträge. Die Klägerin hält die weitere\n\nhilfsweise Verteidigung für verspätet und tritt im Übrigen dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n7 I. Das Streitpatent betrifft eine mit einem Berührungsbildschirm gesteuerte Navigationseinrichtung, insbesondere zur Anwendung als fahrzeuginternes\nNavigationssystem, und ein Verfahren zur Anzeige von Navigationsinformationen.\n\n8 1. Nach der Patentbeschreibung sind Einrichtungen, die auf dem Global\nPositioning System (GPS) basieren, bekannt und als fahrzeuginterne Navigationssysteme weit verbreitet. Mit Hilfe bekannter Software könne der Anwender\nin einen an einen GPS-Empfänger angeschlossenen Minicomputer (personal\ndigital assistant, PDA) eine Start- und Zieladresse eingeben, worauf die Software die Fahrtroute zwischen diesen Punkten berechne und Anweisungen zum\nNavigieren dieser Fahrtroute anzeige. Die Software könne so in regelmäßigen\nAbständen die aktuelle Position des PDA bestimmen und passende Navigationsanweisungen geben. PDA gebrauchten oft Berührungsbildschirme, wobei\ndie Eingabe in der Regel unter Verwendung eines dünnen Stifts geschehe, weil\ndie Größe der einzelnen Tasten oder anderer wählbarer Elemente relativ gering\nsei. Wenn eine große Anzahl von Tasten gleichzeitig angezeigt werden solle,\nmüsse eine kleine virtuelle Tastatur verwendet werden, wobei die Tasten mit\neinem Stift angewählt werden müssten. Daher würden bei bekannten Einrichtungen auf einem Bildschirm vorhandene große numerische Tasten mit viel\nkleineren auf einem anderen Bildschirm vorhandenen Tasten gemischt, obgleich die Tasten von gleicher Bedeutung seien. Bei den bekannten Geräten\n\nseien demnach Kernfunktionen nicht einheitlich für eine wirksame und verlässliche Fingerbedienung ausgelegt.\n\n9 2. Dem Streitpatent liegt daher das technische Problem (\"die Aufgabe\")\nzugrunde, die Bedienung von Kernfunktionen bei Navigationseinrichtungen\ndurch Berührung zu erleichtern und verlässlicher zu machen, insbesondere\nwenn die Bedienung während der Fahrt erfolgen soll.\n\n10 Dieses Problem soll durch eine Navigationseinrichtung mit folgenden\nMerkmalen gelöst werden (Merkmale des Patentanspruchs 1 nach dem 1. Hilfsantrag in Fettdruck, Merkmalsbezeichnung durch das Patentgericht in eckigen\nKlammern):\n\n1. Die Navigationseinrichtung ist\n1.1 tragbar [M1] und\n1.2 programmiert mit\n1.2.1 einer Kartendatenbank und\n1.2.2 Software, die es ermöglicht, eine Fahrtroute zu planen. [M1a, M2]\n1.3 Sie weist einen integralen GPS-Empfänger auf.\n\n2. Die Navigationseinrichtung erzeugt\n2.1 einen normalen Navigationsmodusbildschirm [M3a] oder\n2.2 einen Menübildschirm. [M3b]\n\n3. Der normale Navigationsmodusbildschirm\n\n3.1 ist auf einem Berührungsbildschirmdisplay angezeigt, bei\ndem die gegenwärtige Position der Einrichtung auf einer\nKarte zusammen mit einer grafischen Angabe über zumindest einen Teil der zu nehmenden Fahrtroute gezeigt\nwird. [M3a]\n\n3.2 wird durch den Menübildschirm vollständig ersetzt, wenn\nein Anwender das Display an einer vorher festgelegten\n\nZone berührt, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm 2\naufweist. [M4a, M4b]\n\n4. Der Menübildschirm ermöglicht das Wählen von auf ihm aufgelisteten Kernnavigationsfunktionen, indem der Anwender ein\nentsprechendes Bildsymbol oder eine entsprechende Taste,\ndas/die auf dem Berührungsbildschirmdisplay gezeigt ist,\nebenfalls an einer Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7\ncm2 aufweist, berührt. [M4c, M4d]\n\n11 Die nachfolgendend wiedergegebenen Figuren des Streitpatents zeigen\nAnsichten eines Navigationsbildschirms (Fig. 2) und eines Menübildschirms\n(Fig. 3).\n\n12 3. Folgende Merkmale bedürfen besonderer Betrachtung aus der Sicht\ndes Fachmanns, bei dem es sich - wie vom Patentgericht zutreffend festgestellt\nund den Parteien nicht in Zweifel gezogen - um einen berufserfahrenen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik handelt, der mit der Entwicklung von\nNavigationseinrichtungen mit Berührungsbildschirmen befasst ist.\n\n13 a) Nach Merkmal 3.2 wird der normale Navigationsmodusbildschirm\ndurch den Menübildschirm ersetzt, und nach Hilfsantrag 1 vollständig ersetzt,\nwenn der Anwender einen bestimmten Bildschirmbereich berührt. Das Wort\n\"ersetzt\" (replaced) ist weder in den Patentansprüchen erläutert, noch in der\nBeschreibung erwähnt. Nach dem Inhalt der Beschreibung, die zur Auslegung\nder Patentansprüche heranzuziehen ist, wird ein Navigationsbildschirmmenü\nangezeigt, wenn der Benutzer die Mitte des Bildschirms berührt; der Menübildschirm kann sehr schnell aufgerufen werden und erlaubt das Wählen von\nKernnavigationsfunktionen (Beschr. Abs. 13). Der Benutzer soll leicht von dem\nHauptnavigationsbildschirm aus auf den Menübildschirm zugreifen können (\"on\na menu screen that is easily accessed from the main navigation screen\",\nBeschr. Abs. 24). Der Menübildschirm soll so angezeigt werden, dass der Be-\n\nnutzer, der das Navigationsgerät während der Fahrt bedient, nicht von dem unter dem Menübildschirm liegenden und möglicherweise teilweise noch zu erkennenden Navigationsmodusbildschirm abgelenkt wird. Für ein \"Ersetzen\"\nreicht es deshalb aus, wenn der Menübildschirm den Navigationsmodusbildschirm großflächig derart überlagert, dass der Navigationsmodusbildschirm für\nden Benutzer nicht mehr sichtbar ist. Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, wird danach nicht der eigentliche Bildschirm, sondern lediglich der\nangezeigte Bildschirminhalt, die zu vermittelnden Informationen, ersetzt. Dieser\nAuslegung steht das von der Beklagten vorgebrachte Argument der Energieeinsparung nicht entgegen. Wenn, wie die Beklagte vorträgt, der Navigationsmodusbildschirm bei dem Vorgang des Ersetzens \"verschwände\" und bei erneutem Aufruf wieder neu aufgebaut werden müsste, führte dieser Vorgang zu erhöhtem Energieverbrauch, der gerade vermieden werden soll. Auch die Bezugnahme auf den Begriff \"screen\", der nach Meinung der Beklagten \"ganzer Bildschirm\" bedeutet, verfängt nicht. Das englische Wort \"screen\" bedeutet Bildschirm oder, allgemeiner, visuelle Anzeigevorrichtung. Mit diesem Begriffsinhalt\nist nichts darüber ausgesagt, ob in dem Fall des Ersetzens der ganze Bildschirm verschwindet oder nur überlagert wird.\n\n14 b) Nach Merkmal 4 kann der Benutzer auf dem Menübildschirm aufgelistete Kernnavigationsfunktionen wählen, indem er ein dort gezeigtes Bildsymbol\noder eine Taste in einem zumindest 0,7 cm 2 großen Bereich berührt. Diese Zone ist groß genug, um mit einem einzelnen Finger verlässlich bedient zu werden\n(\"this zone is large enough tob e reliably selected by a single finger\", Beschr.\nAbs. 19). Damit wird der Situation des Benutzers während der Fahrt Rechnung\ngetragen, der auf den Straßenverkehr achten und nicht durch die Suche nach\neinem Stift und dessen Anwendung auf einem relativ kleinen Bereich des Bildschirms abgelenkt werden soll. Aus den Patentansprüchen ergibt sich nicht,\ndass die Berührung des Bildschirms mit dem Finger erfolgen muss; diese sprechen nur von dem Berühren in einer vorher festgelegten Zone von zumindest\n\n0,7cm2 (\"if a user touches the display at a pre-defined zone that is at least\n0,7 cm2 in area\", Patentanspruch 1); diese Zone soll allerdings groß genug sein,\num ihr Wählen mit einer Fingerspitze zu ermöglichen (\"with touch screen areas\nthat are large enough to allow the user to select them with a fingertip whilst\nsafely driving\", Beschr. Abs. 24 a.E.).\n\n15 Die Auflistung mehrerer Kernnavigationsfunktionen, d.h. - wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat - häufig benutzter wichtiger Funktionen,\nauf einer Menüebene erleichtert und beschleunigt ebenfalls die Benutzung;\ndadurch entfällt ein Durchgehen mehrerer Menüebenen.\n\n16 II. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand der erteilten Patentansprüche beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da er sich für den\nFachmann in naheliegender Weise aus der Bedienungsanleitung des T.\nNavigators für Windows Pocket PCs (K11) ergebe. Aus K11 sei eine tragbare\nNavigationseinrichtung bekannt, die mit der Kartendatenbank und einer Software programmiert sei und es ermögliche, eine Fahrtroute zu planen und einen\nnormalen Navigationsmodusbildschirm, der auf einem Berührungsbildschirm\nangezeigt sei, zu erzeugen. Wenn ein Anwender das Display an einer vorher\nfestgelegten Zone berühre, werde bewirkt, dass der normale Navigationsmodusbildschirm durch den Menübildschirm ersetzt werde. Auch bei der aus der\nK11 bekannten Windows-Oberfläche sei dabei eine vollständige Überlappung\nder beiden Bildschirme ohne weiteres möglich. Dies sei für den Fachmann auch\nnaheliegend, weil er dadurch im Interesse einer möglichst bedienungsfreundlichen Displaygestaltung mehr Platz für die Anzeige der momentan aktiven Bildschirmoberfläche gewinne. Einen Hinweis, den Navigationsbildschirm durch\nden Menübildschirm vollständig zu ersetzen, erhalte der Fachmann auch aus\nder K11 Seite 17 4. Absatz, wo angegeben sei, dass die Karte ausgeblendet\nwerden könne. Dadurch würden die grafischen/numerischen Anweisungen und\ndie Textanweisungen zentriert und vergrößert. Auch wenn es dort nicht um die\n\nvollständige Ersetzung des Navigationsmodusbildschirms durch den Menübildschirm gehe, komme an dieser Textstelle der allgemeine Gedanke zum Ausdruck, die verfügbare Bildschirmoberfläche im Interesse einer verbesserten Lese- und Bedienbarkeit für die Anzeige der momentan relevanten Informationen\nzur Verfügung zu stellen und dafür vorübergehend vollständig auf die Kartenanzeige zu verzichten. Weiter ermögliche der Menübildschirm, wie auf den Seiten\n15 und 16 und in den Abbildungen 21 und 22 der K11 gezeigt, das Wählen von\nauf dem Menübildschirm aufgelisteten sogenannten Kernnavigationsfunktionen,\nunter denen der Fachmann häufig benutzte wichtige Funktionen verstehe, die\ner bevorzugt direkt auf dem Menübildschirm und nicht in einem Untermenü anordnen werde. Dafür berühre der Anwender ein entsprechendes Bildsymbol\noder eine entsprechende Taste, für die der Fachmann wegen der Berührung mit\neinem Finger in naheliegender Weise ebenfalls eine an die Größe des Fingers\nangepassten Bereich von zumindest 0,7 cm² vorsehen werde. Für den von der\nBeklagten geltend gemachten Aspekt der Stromeinsparung fänden sich weder\nim Streitpatent noch in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen Hinweise.\nAuch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag beruhe\nnicht auf erfinderischer Tätigkeit. In K11 sei auch eine Verbindung des T.\nNavigators mit einem GPS-Gerät erwähnt. Es habe für den Fachmann nahegelegen, den GPS-Empfänger als integralen Bestandteil der Navigationseinrichtung vorzusehen und ihn nicht etwa nur separat anzuordnen. Das ergebe\nsich schon aus dem Bemühen, das tragbare Navigationsgerät einfacher handhabbar und sicherer zu machen. Der Nebenanspruch 5 sowie die Unteransprüche ließen keine den Patentschutz begründenden Maßnahmen erkennen.\n\n17 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.\n\n18 1. In dem Handbuch K11, dessen Vorveröffentlichung nicht in Zweifel\ngezogen wird, ist ein Navigationsgerät vorgestellt, das in Verbindung mit einem\nGPS-Gerät ein Fahrzeugnavigationssystem mit gesprochenen sowie als Text\n\nund Grafik verfügbaren Anweisungen bietet. Es ist tragbar (Pocket PC) und \"mit\nKarten für die meisten Städte, Orte und Straßen in vielen Ländern und Staaten\"\n(K11 S. 1) erhältlich, also mit einer Kartendatenbank und Software ausgestattet\noder programmiert. Die Software ermöglicht es, eine Fahrtroute zu planen (\"Es\n[T. Navigator] kann die Straßennetze in vielen verschiedenen Maßstäben anzeigen und zeigt Ihnen, wie Sie am besten von A nach B kommen, indem Sie die Karte verwenden oder die Navigationsanweisungen befolgen\" …\n\"Nach der Auswahl eines Zielpunkts wechselt T. Navigator sofort in den\nNavigationsmodus\", K11 S. 1, 16 unten). Nach K11 kann der Benutzer im Navigationsmodus durch Tippen mit dem Finger auf die Bildschirmmitte immer zum\nNavigator-Menü zurückkehren. Anstelle des Navigationsbildschirms erscheint\nder Menübildschirm (K11, Abb. 21 Navigator-Menü), der jenen ersetzt, d.h.\n- wie unter I 3 a dargelegt - überlagert.\n\n19 Auf dem Menübildschirm der K11 sind Funktionen als Bildsymbole aufgelistet, die der Anwender häufig benutzt (K11, Abb. 21 S. 15 \"Durch Wahl der\nnachstehenden Optionen im Navigator-Menü können Sie Folgendes\"; im Anschluss hieran sind die einzelnen Optionen aufgeführt und erläutert). Der Navigations-Menübildschirm ermöglicht somit das Wählen von auf ihm aufgelisteten\nKernnavigationsfunktionen entsprechend Merkmal 4. Dass die Berührungszone\n\neinen Bereich von zumindest 0,7 cm2 aufweisen soll, wird in dem Handbuch\nK11 nicht ausdrücklich angesprochen. Aus K11 lässt sich aber die Möglichkeit\nentnehmen, anstelle eines Stifts den Finger zu benutzen (K11 S. 13 \"Um eine\neinfache und sichere Verwendung im Fahrzeug sicherzustellen, benötigen Sie\nkeinen Stift, sondern können mit dem Finger auf das Navigator-Menü tippen\").\nDas Argument der Beklagten, Pocket-PC-Anwendungen seien für die Bedienung per Stift und nicht per Finger entwickelt, trifft somit nicht zu.\n\n20 Wenn der Fachmann aber wusste, dass eine Bedienung des Bildschirms\ndurch Fingerberührung in Frage kommt und dies aus Vereinfachungsgründen\nwünschenswert ist, hatte er Anlass über die Ausgestaltung und Dimensionierung des Berührungsfeldes nachzudenken. In diese Überlegung hatte er die\nGröße des Bildschirms eines Pocket-PC, die ihm bekannt war, einzustellen,\nebenso wie die Größe des Bereichs, den der Anwender regelmäßig mit der Fingerspitze berühren kann (Beschr. Abs. 24 a.E.). Hiervon ausgehend lag es nahe, ein Berührungsfeld von mindestens 0,7 cm 2 zu wählen, das der Größe einer\nFingerspitze in etwa entspricht.\n\n21 Dem steht der Vortrag der Beklagten, für die Bedienung per Finger sei es\ntechnisch nicht erforderlich, eine entsprechend große Berührungszone vorzusehen, da der Finger selbst in der Regel eine sehr große Fläche berühre, so\ndass er eine sehr kleine Berührungszone ohne weiteres treffen könne, nicht\nentgegen. Durch der Größe des Fingers angenäherte Berührungsfelder verbessert sich, wie die Klägerin zutreffend ausführt, die ergonomische Bedienung der\nNavigationseinrichtung während der Fahrt; die berührungsempfindliche Stelle\ndes Bildschirms kann umso leichter getroffen werden, je größer sie ist. Für den\nFachmann lag es deshalb nahe, eine Mindestgröße vorzusehen, die auch mit\nder Fingerspitze gut und sicher getroffen werden kann.\n\n22 2. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt\nsich in naheliegender Weise aus dem Handbuch K11, so dass die Frage des\nverspäteten Vorbringens in 1. Instanz und die Zulässigkeit der beschränkten\nVerteidigung dahinstehen können.\n\n23 a) Die Navigationseinrichtung nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags ist\nmit einem integralen GPS-Empfänger ausgestattet. In der K11 ist die Verwendung des T. Navigators in Verbindung mit einem GPS-Gerät (K11 S. 1)\nbeschrieben und unter Nummer 9 auf Seite 12 näher erläutert. Das Patentgericht hat daher zutreffend angenommen, dass dem Fachmann die Verbindung\nder beanspruchten Navigationseinrichtung mit einem GPS-Empfänger bekannt\nwar. Dabei kann offen bleiben, ob es zum Prioritätszeitpunkt bereits im Stand\nder Technik bekannt war, den GPS-Empfänger in die Navigationseinrichtung zu\nintegrieren. Jedenfalls ist aus der US-Patentschrift 5 859 628 (K8), die eine Vorrichtung und ein Verfahren für ein persönliches Bordinformationssystem betrifft,\nbekannt, ein solches System beispielsweise mit einem Schlitz zur Aufnahme\neiner PCMCIA(Personal Computer Memory Card International Association)-\nKarte zu versehen, die auch zur Bereitstellung von Kommunikationsschnittstellen dient (\"Other aspects of the invention … PDA has at least one slot … for\nreceiving a PCMIA or PCMCIA, card\", K8 Sp. 4 Z. 56 bis 58). Daraus ergibt sich\ndie Anregung, einen GPS-Empfänger, dessen Verbindung mit dem Navigationsgerät bereits als sinnvoll erkannt war, in die Schnittstelle einzuführen und\ndamit in das Navigationsgerät zu integrieren.\n\n24 b) Als weitere Einschränkung des Patentanspruchs 1 soll der Navigationsmodusbildschirm bei Berührung durch den Benutzer durch den Menübildschirm vollständig ersetzt werden (Merkmal 3.2). Zur Auslegung des Wortes\n\"ersetzt\" wird auf die Ausführungen unter I 3 a Bezug genommen. Auch für das\nvollständige Ersetzen des Navigationsmodusbildschirms erhält der Fachmann\neine Anregung aus der K11. Dort ist ausgeführt, dass die Karte (im Navigationsmodus) ausgeblendet werden kann, wodurch die grafischen/\n\nnumerischen Anweisungen und die Textanweisungen zentriert und vergrößert\nwerden. Danach ist dem Fachmann bekannt, einen Bildschirminhalt auszublenden oder vollständig zu ersetzen, wenn er auf einen anderen Inhalt eine bessere (vergrößerte) Sicht erhalten will. Er hatte damit Anlass, den Navigationsmodusbildschirm vollständig auszublenden oder zu ersetzen, um, insbesondere\nwährend der Fahrt, eine bessere Sicht auf den Menübildschirm zu erreichen.\n\n25 3. Der Verfahrensanspruch 5 enthält keine über den Vorrichtungsanspruch 1 hinausgehenden Merkmale, die selbstständig schutzbegründend wirken. Hinsichtlich der Gegenstände der Unteransprüche ist eine eigene erfinderische Leistung weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (BGH, Urteil vom\n29. September 2011 - X ZR 109/08, GRUR 2012, 149 - Sensoranordnung).\n\n26 IV. Ob die von der Beklagten im Schriftsatz vom 26. April 2012 beantragte Verteidigung mit einer geänderten Fassung des Patents (Hilfsanträge 2 und\n3) verspätet im Sinne von § 116 Abs. 2 Nr. 2, § 117 PatG in Verbindung mit\n§§ 529, 530 ZPO, § 112 PatG, § 531 Abs. 2 ZPO ist, mag zweifelhaft sein, kann\naber dahinstehen. Denn der Gegenstand der Patentansprüche in den geänderten Fassungen ergab sich ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der\nTechnik.\n\n27 1. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber Hilfsantrag 1\ndadurch geändert, dass das Wort vollständig gestrichen ist und an das Ende\ndes Anspruchs folgender Halbsatz angefügt ist: \"… wobei die Einrichtung derart\nausgeführt ist, dass alle auf dem Berührungsbildschirmdisplay zur Wahl angebotene Optionen, die sich auf Kernfunktionen beziehen, durch Berühren von\nBildsymbolen oder Tasten mit dem Finger zuverlässig auswählbar sind.\" Dieses\nMerkmal beinhaltet gegenüber Merkmal 4 den zusätzlichen Aspekt, dass die\nBerührung des Bildschirms mit dem Finger erfolgen soll. Eine solche Ausgestaltung des Patentgegenstandes war dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt. Dieser Beurteilung stehen die Ausführungen der Beklagten,\nwonach durch das weitere Merkmal die Funktionalität des Geräts verdeutlicht\n\nund eine stärkere Abgrenzung zum Gegenstand der K11, der stärker auf die\nVerwendung eines Stifts abstelle, erreicht werden soll, nicht entgegen. Die\nMöglichkeit der Bedienung des Geräts mit dem Finger ist in der K11 (S. 13 unter Punkt 10. Fahrzeugnavigation) ausdrücklich erwähnt (\"Um eine einfache und\nsichere Verwendung im Fahrzeug sicherzustellen, benötigen Sie keinen Stift,\nsondern können mit dem Finger auf das Navigator-Menü tippen\"). Es kommt\ndeshalb nicht darauf an, ob die K11 auch die Verwendung eines Stifts beschreibt.\n\n28 2. In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wird die Formulierung nach\nHilfsantrag 2 dadurch ergänzt, dass weiter angefügt werden soll: \"… wobei die\nEinrichtung derart ausgeführt ist, dass eine Zieladresse über eine virtuelle Tastatur eingebbar ist, deren Tasten eine Größe aufweisen, so dass jede Taste mit\ndem Finger zuverlässig wählbar ist, und wobei das Berührungsbildschirmdisplay eine Größe aufweist, die der eines Displays einer Taschencomputereinrichtung entspricht.\" Auch der Gegenstand dieses Patentanspruchs ist durch\nden Stand der Technik nahegelegt. In der K11 ist in Abbildung 25 ein Bildschirm\nmit virtueller Tastatur gezeigt und erläutert, dass \"Orte von Interesse\" ausgewählt werden könnten. Wenn man den Namen des Ortes teilweise oder ganz\nüber die Tastatur eingebe, würden Informationen über diesen Ort angezeigt.\nDamit ist die Eingabemöglichkeit von Daten über eine virtuelle Tastatur, die zur\nAnzeige und Weiterverarbeitung von bestimmten Informationen - auch der\nZieladresse - führt, offenbart. Das Naheliegen der Option \"Wählbarkeit mit dem\nFinger\" ist bereits erörtert worden. Die Ausgestaltung der Größe des Berührungsbildschirms richtet sich nach den Anforderungen, die der Fachmann an\ndie Bedienbarkeit stellt und beinhaltet keine erfinderische Leistung.\n\n29 3. Für die Verfahrensansprüche 5 und die Unteransprüche der Hilfsanträge 2 und 3 wird auf die Ausführungen unter II 3 verwiesen.\n\n30 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\nKeukenschrijver Mühlens Gröning\n\nRiBGH Hoffmann ist in Urlaub und\nortsabwesend und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\nKeukenschrijver Schuster\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 10.05.2011 - 4 Ni 61/09 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-19/x-zr-79-11","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-19/x-zr-79-11","retrieved":"2026-10-24 08:01:17.663420+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-06-19/x-zr-79-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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