{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-06-19","aktenzeichen":"4 StR 106/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 106/12\n\nvom\n19. Juni 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. November 2011 aufgehoben, soweit\neine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen unterblieben ist, die im Rahmen der durch Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Juli 2011 ( )\ngewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht worden\nsind.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Juli 2011\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und\neine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des\n\nAngeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Das angefochtene Urteil begegnet durchgreifenden sachlich-rechtlichen\nBedenken, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen des\nAngeklagten im Zusammenhang mit der im Urteil des Landgerichts Halle vom\n7. Juli 2011 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung unterblieben ist.\n\n3 Nach den Feststellungen war die Vollstreckung der im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung aufgelösten Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und zehn Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Juli 2011\nzur Bewährung ausgesetzt worden. Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tag\nhatte das Landgericht dem Angeklagten die Erbringung von Arbeitsleistungen\nauferlegt, die der Angeklagte in vollem Umfange ableistete. Angesichts dieser\nFeststellungen hätte sich die Strafkammer gedrängt sehen müssen, die Voraussetzungen für eine Anrechnung auf Bewährungsauflagen erbrachter Leistungen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März\n2001 - 2 StR 43/01). Nach dieser Regelung sind Leistungen, die auf Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB erbracht worden sind,\nnicht bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, sondern durch\neine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die neue Gesamtfreiheitsstrafe auszugleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89,\nBGHSt 36, 378).\n\n4 Der Erörterungsmangel führt zur Teilaufhebung des Urteils. Die Frage\nder Anrechnung der vom Angeklagten erbrachten Arbeitsleistungen bedarf\n\neiner neuen tatrichterlichen Entscheidung, wobei zu berücksichtigen sein wird,\ndass die Leistungen des Angeklagten - wenn auch fehlerhaft - bei der Gesamtstrafenbildung zu seinen Gunsten Beachtung gefunden haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2011 - 2 StR 43/01; vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92).\n\nErnemann Roggenbuck Mutzbauer\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-19/4-str-106-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-19/4-str-106-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:01.682909+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-06-19/4-str-106-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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